Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
174 I. Buch. Handelsstand. §s40 (Nr. 1—4). 
Holdheim 014, S. 159, L. Z. 07, S. 587, 08, S. 544, Rehmt S. 65). Doch wird 
hierbei stets eine gewisse Freiheit zu wahren und nur bei offenbarer Unbilligkeit, 
Willkür oder Böswilligkeit eine Anfechtung zu geben sein (O-L.G. Hamburg in 
O. L. G. Rspr. II S. 248, R.G. in L. Z. 1910, S. 212). — Wieweit in der Unterbe- 
wertung eine Steuerdefraudation liegt, ist eine gänzlich andere, hier nicht zu er- 
örternde Frage. 
2. Reichswährung. Die Bilanz ist in Reichswährung aufzustellen. Dem 
entsprechend sind Posten in fremder Währung umzurechnen, auch für das In- 
ventar wird Aufstellung in Reichswährung zu gelten haben, denn auch in diesem 
hat die Bewertung stattzufinden (Abs. 2). Das entgegengesetzte Verfahren müßte 
dazu führen, daß bei dem wechselnden Kurse ausländischer Währung eine Umsetzung 
des Inventars in die inländische Währung (nach welchem Zeitpunkt?) vorge- 
nommen werden müßte, was nicht in der Absicht des Gesetzes liegen kann. — Die 
Vorschrift gilt auch für Zweigniederlassungen ausländischer Kaufleute (anders 
Düringer-Hachen burg Anm. 2, Ritter Anm. 1), dagegen wohl nicht für 
Niederlaffungen in deutschen Schutzgebieten, die Silberwährung haben (anders erste 
uflage). 
3. Bewertungszeitpunkt. Die sämtlichen Aktiva und Passiva sind nach 
dem Werte anzusetzen, der ihnen am maßgebenden Zeitpunkt, also bei Jahres- 
bilanzen am Schlusse des Geschäftsjahres zukommt, für das die Bilanz aufgestellt 
wird, nicht also nach dem Wert zur Zeit der Bilanzaufstellung; variierte an dem 
betreffenden Tage der Wert (z. B. bei Börsenpapieren), so ist der letzte Wert jenes 
Tages anzusetzen. Ist der Wert inzwischen vermindert oder der Gegenstand gar 
untergegangen, so hat dies für die Bilanz an sich keine Bedeutung, denn sie bezieht 
sich ja auf das vergangene Jahr. Doch wird auch diese Vorschrift nicht übertrieben 
werden dürfen. Wo es an festen Mitteln zur Ermittelung des Wertes fehlt, wird 
die im neuen Geschäftsjahr vor Aufstellung der Bilanz gewonnene Kenntnis des 
Minderwertes nicht wohl ignoriert werden können (vgl. Simon S. 319 und R.G. Z. 
XIIII S. 129, vgl. J. . 1912 S. 30526 = Warneyer 1912 Nr. 1290). 
4. Wert. Unter Wert ist einfach der gemeine Wert zu verstehen, den der 
einzelne Vermögensgegenstand am Schlusse des Geschäftsjahres hatte, also nicht 
der besondere (individuelle) Wert, den er kraft der eigentümlichen, auf andere nicht 
übertragbaren Verhältnisse gerade dieses Besitzers (ogl. R.G. Z. XIX S. 122) besaß, 
auch nicht der Wert, den er gehabt hätte, falls es an jenem Zeitpunkt zu einer 
allgemeinen Liquidation oder Zwangsversilberung gekommen wäre, denn der Ein- 
fluß einer Liquidation ist ebenso unberücksichtigt zu lassen (R.O. H. G. XII S. 19, 
Bolze XX Nr. b74), wie der einer Zwangsversilberung (Staub--Bondi F 40 
A. 3), auch nicht der Wert, den er für das Geschäft hatte (so Staub und R. G.Z. 
XIIII S. 127), denn damit wird wieder ein subjektives Element hineingebracht (vol. 
Simon S. 309), und noch weniger der „Buchwert“, wie Fischer 1 S. 16f., 52f., 
will, denn das ist überhaupt keine Lösung der Schwierigkeit — sondern einfach der 
gewöhnliche objektive Wert, den dieser einzelne Gegenstand unter den damaligen. 
Verhältnissen besaß (so auch Puchelt--Förtsch zu Art. 31 Nr. 1 und etwas 
anderes will auch wohl R.G.3. XIX S. 122 nicht sagen), d. h. bei Gegenständen, 
die nicht zum Gebrauch bestimmt sind, der Nettoverkaufswert, d. h. der objektive, 
völlig zweifellose Verkaufspreis unter Abzug aller Geschäftsunkosten, z. B. für 
Etikettierung und Verladung (O.L.G. Hamburg in L.Z. 09 S. 791, R.G. in L.3. 
08 S. 544, 1910 S. 393), bei Anlagen, die zum Gebrauch bestimmt sind, der 
Gebrauchswert, den sie für einen verständigen Besitzer solcher Unternehmungen 
haben (uvgl. Behrend S. 880, Rehm, Bilanzen! S. 59, 88f., R.G. bei Hold- 
heim 05 S. 214; Recht 08 Nr. 2074, O. L.G. Hamburg in O. L.G. Rspr. XIX 
S. 299, O. V. G. L S. 114) unter Abschreibung der jeweiligen angemessenen Ab- 
nutzung, (dazu Apt III S. 199, 166, 12) ohne Rücksicht auf den höheren Veräuße- 
rungswert!). Im Grunde kommt dies ziemlich auf das heraus, was Simon 
1) Daß dies nicht in den feinsten Nüanzen durchgeführt werden kann, daß man 
vielmehr vom Anschaffungs= oder Herstellungspreis in der Regel ausgehend in der 
Bemessung der jährlichen Abschreibungen diesen Gebrauchswert wiederspiegelt, liegt 
in der Unvollkommenheit der menschlichen Verhältnisse. Es kann trotz der Ab-
	        
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