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176 I. Buch. Handelsstand. § 40 (Nr. 6—7).
konto) stattfinden (Simon S. 137, R.O. H.G. XXV S. 327, val. R.G.S. LXVIII
S. 4ff. Letztere Form hält Rehm: S. 49 für nicht gesetzlich). Zu einem solchen
Verfahren können zumal bei Gruppen von Forderungen trotz Unzweifelhaftigkeit
der einzelnen Posten allgemeine Erwägungen aus den Konjunkturen, der Durch-
schnittswahrscheinlichkeit u. dergl., führen (R.G.S. XXII S. 164). Es liegt hier,
soweit das Delkrederekonto die wirkliche Wertminderung übersteigt, eine Art Spezial-
reserve vor (O. V. G. LXII S. 355). Uneinbringliche Forderungen sind auf Null.
zu schätzen („Ausbuchung"). Die Modalitäten der Zahlung einer Vorderung * B.
durch Aufrechnung) kommen in der Bilanz regelmäßig nicht zum Ausdruck (R.G.
in J.W. 08, S. 34433 -— Warneyer 1908 Nr. 530).
c) Auch bei Schulden hat das Prinzip der objektiven Wertschätzung Platz zu
greifen. Doch wird selbstverständlich eine solide Buchführung in der Heranziehung
von den Schuldbetrag herabdrückenden Momenten ängstlich sein. So wird gestattet
sein, bei betagten unverzinslichen Schulden den Zwischenzins abzuziehen, dagegen
wird bei Gesamtschulden die Berücksichtigung von Rückgriffsrechten (B.G.B. 8 426)
nur insoweit in Betracht kommen dürfen, als diese rechtlich zweifellos und wirt-
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schaftlich sicher sind, andernfalls hat ein entsprechender Abzug oder gänzliche
Ignorierung des Regreßrechtes zu erfolgen. Als Schuld figuriert natürlich die
Verpflichtung des Mannes zur Rückzahlung der baren Mitgift sowie zur Erstattung
des aus unrechtmäßigen Verfügungen entstandenen Schadens (B.G.B. 85 1376,
1377), dagegen hat der Anteil der Ehefrau am Gesamtgut nicht in der Bilanz
zum Ausdruck zu kommen, weil erst nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlich-
keiten abgeteilt wird (B.G.B. 88 1476, 1459, 1546 Absatz 2, 1530 usw.). Es liegt
hier wie bei den Kapitalanteilen der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellscha
(5 155). Wohl aber ist die den Verlustanteil Übersteigende Einlage des stillen Ge-
sellschafters als Passivum zu buchen (5 341). Die nicht erhobenen Gewinnanteile
des Kommanditisten sind dann als Passiva zu buchen, wenn der Kapitalanteil die
Höhe der bedungenen Einlage erreicht hat (5 167). — Schulden, die rechtlich zweifel-
haft sind, sind mit dem wahrscheinlichen Betrag einzustellen, z. B. Garantiever-
bindlichkeiten für die Güte der Waren (Simon S. 188), Prämienreserven und
Schadensersatzverbindlichkeiten bei Versicherungsgesellschaften (Simon S. 190—194,
Rehmt S. 248 ff., 2 S. 434). Bei Teilschuldverschreibungen und Pfandbriefen, die
zu einem höheren Betrage als dem Emissionskurs) rückzahlbar sind, ist nicht der
Einlösungsbetrag sogleich voll als Passivum zu buchen, sondern die Differenz
zwischen Emissionskurs und Einlösungsbetrag auf die einzelnen Jahre nach Art
des Zwischenzinses zu verteilen (Näheres bei Simon S. 429ff., Rehmt S. 272ff.,
2 S. 133ff.). Auf das gleiche kommt es hinaus, wenn der Einlösungsbetrag voll
gebucht wird, dagegen auf die Aktivseite ein besonderes Disagiokonto gegenüber-
gestellt wird, das die Aufgabe hat, die allmähliche Ausgleichung vorzunehmen
(Simon S. 435, Rehmt S. 284 ff., 2 S. 133 f., der diesen Modus für den allein
zulässigen, wenn auch nicht unbedenklichen erklärt, ausdrücklich zugelassen im
Schweizer Obligationenrecht Art. 656 Z. 7 und im deutschen Hypothekenbankgesetz
§ 25). — Bei schwebenden Verbindlichkeiten ist, wie bereits betont, die Ein-
stellung in die Bilanz dann nicht erforderlich, wenn der zukünftigen Leistung
eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber steht (zukünftige Mietschuld für das
Geschästslokal). — Bei Wechselrimessen behufs Schuldenzahluug pflegt der
Schuldner mit der Rimesse seine Schuld als beglichen zu buchen, auch wenn der
Wechsel vom Akzeptanten noch nicht eingelöst ist. Auch der Gläubiger schreibt den
Wechsel dem Schuldner gut und ristorniert nur, wenn der Betrag nicht eingeht
(Rehmt S. 219 ff., 2 S. 61 f.). Ahnlich bei Gefälligkeitsakzepten, der
1) Z. B. der Emissionskurs war unter Pari, Einlösung soll zum Nominal-
betrag erfolgen. Ist der Emissionskurs über Pari, so ist das Agio m. E. auf
passiver Seite überhaupt nicht zu berücksichtigen, es ist einfache Einnahme. Daran
ändert nichts, daß das Agio darauf beruht, daß die Zinsen höher sind, denn der
Mehrbetrag an Zinsen fällt der Passivseite ohnehin zur Last. Anders Rehmt
S. 316 f., 2 S. 128ff., Fischer S. 174 ff., Simon Bilanzen S. 432, Staatsein-
kommensteuer S. 342. Vgl. auch die besondere Bestimmung des Hypothekenbank-
gesetzes § 26.