Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 1.
Nr. 2.
178 I. Buch. Handelsstand. § 41 (Nr. 1—4), 5 42 (Nr. 1—2), 5 43,
persönlich haftenden Gesellschafter, nicht dagegen die Kommanditisten zu unter-
eichnen. Die Unterzeichnung der Bilanz ist kein Anerkenntnis gegenüber den in
er Bilanz aufgeführten Gläubigern, da sie gar nicht für diese bestimmt ist (R.G.
in L. Z. 1913 S. 289). .
2. Ordnungsvorschrift. Die Vorschrift ist nur eine Ordnungsvorschrift, 0 die
Gültigkeit des Inventars oder der Bilanz ist nicht von der Unterzeichnung ab-
ängig (vgl. R.G. bei Gruchot XIII S. 1099). Die Bilanz ist gezogen, auch wenn
er Kaufmann sie in anderer Form als die seinige anerkennt, z. B. durch eigenhändige
Schrift und Versendung (R.G. in Straff. VIII S. 424, vgl. von Kraewel bei
Busch XXXXIII S. 93—95, Seuffert LIV Nr. 34). Weigert sich ein Gesellschafter,
Inventar und Bilanz zu unterschreiben, so ist die Klage der übrigen gegen ihn eine
Klage auf Anerkennung und das die Verpflichtung zur Anerkennung rechtekräftig
ausforechende Urteil ersetzt seine Unterschrift. Gegen die Klage hat er natürlich den
GEinwand der Unrichtigkeit, doch muß er die Posen angeben, die er als unrichtig
ansieht.
3. Die Liquidationsbilanz (§5é 154, 299) ist von sämtlichen Liquidatoren, die
Bilanz der Aktiengesellschaft von sämtlichen Vorstandsmitgliedern zu unter-
zeichnen (55 239, 231).
4. Das ältere Recht stimmte überein (Art. 30).
* 42.
Unberührt bleibt bei einem Unternehmen des Reichs, eines Bundes-
staats oder eines inländischen Kommunalverbandes die Befugnis der Ver-
waltung, die Rechnungsabschlüsse in einer von den Vorschriften der 88 39
bis 41 abweichenden Weise vorzunehmen.
Entw. I—II § 41; Denkschr. II S. 3162, 3163.
1. Die Denkschrift motiviert die Vorschrift damit, daß eine unbedingte Durch-
führung der Vorschriften über Bilanzen für staatliche und kommunale Unter-
nehmungen wegen des Zusammenhangs ihrer Rechnungsführung mit der allgemeinen
Staats= oder Gemeinderechnung häufig nicht angängig sei und daß tatsächlich auch
vielfach anders verfahren werde. Nur auf Inventar und Bilanz erstreckt sich das
Privileg. Die Verpflichtung zur Buchführung und zur Aufbewahrung der Korrespondenz
nach § 38 besteht auch für den Fiskus und die Kommunen, die Kaufmannseigenschaft
besitzen, desgl. beherrscht auch sie der § 43, doch weicht ihre Buchführung von der
Fwöhnlichen kaufmännischen ab (Simon in 3. XXXIV S. 152ff.), sog. kameralistische
uchführung (Adler im Handwörterbuch der Staatswissenschaften III S. 255).
Nicht bloß die Form von Inventar und Bilanz, sondern auch die Zeit der Auf-
tellung kann hier anders geordnet sein, vor allem besteht eine Pflicht zum jährlichen
echnungsabschluß nicht, wohl aber erstreckt sich die Aufbewahrungspflicht des § 44
Abs. 2 auch auf ihre Rechnungsabschlüsse.
2. Ausländische Fisci und Kommunalverbände besitzen das Privileg nicht,
ebensowenig deutsche Standesherrn (K.G. in Entsch. F. G. II S. 223). Uber den
Begriff des Kommunalverbandes bei § 36.
§ 43.
Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen
Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der
Schriftzeichen einer solchen zu bedienen.
1) Über die strafrechtlichen Folgen der Unterlassung N. G. in Straff. VII S. 89.
VIII S. 424.