Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

543 (Nr. 1—6). 4. Abschnitt. Handelsbücher. 179 
Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite 
mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. 
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine 
leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer 
Eintragung darf nicht mittelst Durchstreichens oder auf andere Weise 
unleserlich gemacht, es darf nichts radiert, auch dürfen solche Veränderungen 
nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie 
bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind. 
Entw. I § 38, II § 42; Denkschr. I S. 47, II S. 3163; A.D. H.G.B. Art. 32. 
1. Die Vorschriften des § 43 beziehen sich nur auf die Handelsbücher und die 
sonst erforderlichen Aufzeichnungen (Inventar, Bilanz), dagegen nicht auf die 
Handelsbriefe. 
2. Lebende Sprache. Unter lebender Sprache ist jede auch wenigen zugängliche 
lebende Sprache zu verstehen, (also z. B. auch türkisch, chinesisch, Prot. S. 48). 
Entgegenstehende Anträge wurden von der Nürnberger Kommission abgelehnt, um 
nicht die Niederlassungen von Kaufleuten fremder Nationalität in Deutschland zu 
erschweren. Aus dieser Motivierung ist zwar nicht der von Staub. Bondi (§ 43 
Anm. 1) gemachte Vorbehalt zu re Vertigen wohl aber zu entnehmen, daß die will- 
kürliche Anwendung der nicht deutschen Sprache seitens eines deutschen Kaufmanns 
ausgeschlossen sein solle. Die hebräische Sprache muß gleich der lateinischen als 
tote gelten (a. A. Blau im Arch. f. B.N. XXIII S. 177 fc.), ebenso die altgriechische, 
umgekehrt kann als lebende Sprache nicht Volapük angesehen werden. Dialektform 
anzuwenden ist nicht geradezu ausgeschlossen, doch wird der Zweck der Handelsbücher, 
dem Dritten eine Ubersicht des Vermögens zu gewähren, nicht dadurch in Frage 
gestellt werden dürfen. 
3. Schriftzeichen. Unter Schriftzeichen einer lebenden Sprache sind diejenigen 
zu verstehen, in denen die Worte dieser Sprache herkömmlich niedergeschrieben werden. 
Also für die deutsche Sprache deutsche oder lateinische Schriftzeichen. Demgemäß 
darf das deutsche Wort nicht etwa mit den Schriftzeichen der russischen oder 
inesischen Sprache niedergeschrieben werden. Ausgeschlossen sind ferner hebräische 
chriftzeichen (jüdisch-deutsche Schrift), Geheimzeichen, aber auch stenographische 
Zeichen (a. A. Puchelt-Förtsch z. Art. 32 Nr. 2, Makower S. 164), sie sind 
nicht die Schriftzeichen einer lebenden Sprache. Abkürzungen sind statthaft, so weit 
sie die Ubersicht nicht erschweren. 
4. Schreibstoff. Mit welchem Stoff die Niederschrift erfolgen soll, ist nicht 
vorgeschrieben, doch wird die Anwendung eines leicht vergänglichen Stoffes (Blei) 
nur ganz ausnahmsweise zulässig sein (bei Büchern zum Zwecke vorläufiger 
Notierungen an Orten, wo eine Gelegenheit mit Tinte zu schreiben nicht vorhanden 
sst. N O. G. XVill Nr. 650. 
5. Einband, Foliierung, Paginierung der Bücher. Die Bücher sind zu binden, 
die nur durch einen Briefordner zusammen gehaltenen, aus losen Blättern bestehenden 
sog. Dauerkontenbücher sind unzulässig (O. Simon in B. A. IX S. 177, a. A. 
Alsberg bei Holdheim 1910 S. 80 mit nicht genügender Begründung und 
Crome a. a. O. (vgl. Lit. zu § 38), der einen unzulässigen Unterschied zwischen 
Grundbüchern und anderen Büchern macht, ebenso Schär in D. Wirtsch. Z. V. 
S. 871 dagegen Hecke in L.3. 07 S. 645 f., Otto a. a. O. (vgl. § 38 Nr. 6) 
S. 76est.). Nur die Bücher, nicht notwendig das Inventar und die Bilanz sind 
zu binden (5 41 Abs. 2). Foliierung oder Paginierung der Bücher ist zulässig. 
Zulässig ist auch, daß die nebeneinander befindlichen Seiten zweier Blätter unter 
einer Zahl vereinigt werden (Puchelt-Förtsch Art. 32 Nr. 3). Inventar und 
Bilans. die zusammengelegt werden, brauchen weder paginiert noch numeriert zu 
werden. 
6. Leere Zwischenräume. Ublicherweise werden solche mit einem Querstrich 
durchzogen. Handelt es sich um verschiedene Abteilungen eines Buches, so steht 
12“ 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
Nr. 6.
	        
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