Nr. 7.
Nr. 8.
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
180 I. Buch. Handelsstand. §i 43 (Nr. 6—8), § 44 (Nr. 1—4), 5 45.
nichts im Wege, daß eine größere Anzahl unbeschriebener Seiten zwischen denselben
besteht (R.O. H. G. XVIII Nr. 62).
7. Rafuren. Daß solche, wo Eintragungen vorgenommen werden, erfolgen,
ist schlechterdings untersagt (Prot. S. 48, 49). Durchstreichungen und Korrekturen
sind nur soweit unzulässig, als dadurch die Leserlichkeit leidet oder Zweifel über die
Zeit der Vornahme entstehen.
8. Die Folgen der Zuwiderhandlung sind bei 38 hervorgehoben. Wie
weit eine sonstige strafbare Handlung (Urkundenfälschung) gegeben ist, entscheidet
der Tatbestand (unten § 45 Nr. 19.
9. Das ältere Recht stimmte überein (Art. 32).
& 44.
Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher bis zum Ablaufe
von zehn Jahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Ein-
tragung an gerechnet, aufzubewahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe und der
Abschriften der abgesendeten Handelsbriefe sowie in Ansehung der Inven-
tare und Bilanzen.
Entw. 1 § 39, II § 43; Denkschr. I S. 47, II S. 3163; A. D. H.G. B. Art. 33.
1. Aufbewahrungsfrist. Die Berechnung der Frist erfolgt nach B.G.B. 55 188,
Abs. 2, 3, 187. Bei Handelsbüchern ist als Anfangstag maßgebend der Tag der
darin vorgenommenen letzten Eintragung, der sich freilich nicht stets wird mit Sicher-
heit feststellen lassen; bei empfangenen Handelsbriefen der Tag des Empfanges, bei
abgesendeten der Tag der Absendung, bei Inventaren und Bilanzen der Tag. der
vollendeten Aufstellung. Führt der Kaufmann Kopier-, Inventar- und Bilanzblcher,
so entscheidet bei diesen das Datum der letzten Eintragung im Buche.
2. Aufbewahrungspflicht. Die Pflicht bezieht sich nur auf die in § 44 an-
gegebenen Urkunden, nicht auf deren Belege, sie liegt dem Kaufmann ob trotz.
luflösung des Geschäfts (Vrot. S. 49, 9§ 157 Aof. 2, 302) und geht auf die Erben
üÜber. Uber die besondere Regelung bei Handelsgesellschaften nach deren Auflösung
bei §§ 157 Abs. 2, 302. Besteht die Handelsgestlschaft fort, so lastet die Pflicht
auf denjenigen, die für die Buchführung zu sorgen haben (oben 5 38 Nr. 2).
3. Unterlassung der Pflicht kann einen Verstoß gegen K.O. ö§s 239 Nr. 4
240 Nr. 3 darstellen, wobei zu beachten ist, daß diese Bestimmungen sich nur au
Handelsbücher, dagegen nicht auf die Korrespondenz beziehen. Davon abgesehen.
beraubt sich der Kaufmann eines Beweismittels. Freilich wird die Länge der Auf-
bewahrung sich in dieser Beziehung nach der Dauer der Verjährungsfrist bemessen
(Puchelt-Förtsch zu Art. 33 Nr. 7). — Im Konkurse des Kaufmanns wird der
Konkursverwalter für Beobachtung des § 44 Sorge zu tragen haben (Mosler im.
Recht 09 S. 343).
4. Das ältere Recht (Art. 33) stimmte überein.
§ 45.
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder
von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des
Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.
Art „Ent. 1 § 40,. 1 § 44; Denkschr. I S. 47, 48, II S. 3163; A. D. H.G.B-
rt. 37.