Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

545 (Nr. 1—2). 4. Abschnitt. Handelsbücher. 181 
Literatur: Vgl. die sorgfältigen Ausführungen bei v. Hahn zu Art. 34, 35, 
Behrend § 42, Allfeld S. 182ff., Goldschmidt System §r 31, 32, vgl. v. Laun 
in Z. Z.P. XIIV S. 1ff. 
1. Beweiskraft. Die formelle Beweiskraft der Handelsbücher ist seit Längerem 
beseitigt. Die Handelsbücher erscheinen lediglich als private Urkunden, über deren 
Wert das freie richterliche Ermessen zu entscheiden hat (3.P.O. § 286). Naturgemäß 
wird der Richter ordnungsmäßig geführten, d. h. nicht bloß äußerlich schlerßreinß 
sondern auch übersichtlichen und vollständigen (v. Hahn 5 6 zu Art. 34) Handels- 
büchern bei saust unverdächtigen Umständen (vgl. v. Hahn § 12 zu Art. 34), ins- 
besondere Unbescholtenheit des Buchführenden nach wie vor große Beweiskraft bei- 
messen (R.G.Z. VI S. 347). Dies hat zunächst gegen den Kaufmann, der sie 
führte, zu gelten. Denn wenngleich die eigenen Buchungen nicht die Bedeutung 
eines dispositiven Anerkenntnisses haben (Behrend § 42 Anm. 54, R. G. in Bad. 
Rpr. 05 S. 101, O.L.G. Karlsruhe ebenda 1912 S. 127), so haben (unbeschadet 
der freien Bewiewllrdigung R.G. bei Warneyer 1911 Nr. 411) sie die Kraft 
eines außergerichtlichen sständnisses (Cosack S. 59, Goldschmidt § 31), wobei 
sebstverständlich dem Buchführer der Nachweis eigenen Irrtums freisteht (R.O. H.G. 
XX Nr. 83). Es gilt aber auch zugunsten des Kaufmanns (Cosack S. 59, 
R.O. H.G. IV Nr. 85, Adler. Clemens Nr. 384). Auch mangelhafte Bücher werden, 
zumal in erster Hinsicht wohl zu verwerten sein, besonders dann, wenn der Mangel 
ar nicht die zu beweisende Tatsache betrifft (R.O. H.G. III Nr. 87, XVIII Nr. 62; 
llfeld S. 183). Wie weit Durchstreichungen, Radierungen die Beweiskraft 
schwächen, entscheidet das Gericht nach freier Üüberzeugung (3.P.O. 8§ 419), desgl. 
welches Buch bei Widerstreit den Vorzug verdient. Uber die Beweisbedeutung der 
Unterzeichnung der Partei Z. P.O. 5 416. Ob die Gegenpartei Kaufmann oder 
Nichtkaufmann ist, ist gleichgültig. — Erachtet das Gericht den Beweis als unvoll- 
ständig geführt, so kann es der Partei auch einen Erfüllungseid (Bucheid) nach 
Z.P.O. & 475 auferlegen, der sich aber nur auf die zu erweisende Tatsache, nicht 
auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung selbst beziehen darf (Behrend S. 298, 
Anm. 45). Der Erfüllungseid kann je nach Sachlage Wahrheitseid oder Uber- 
zeugungseid sein (Z. P.O. ö§ 477, 459). — Der Beweis des Handelsbuches ergreift 
unmittelbar nur die gebuchte Tatsache, wobei jedoch zu beachten ist, daß auch Nicht- 
buchung einer ordnungsmäßig zu buchenden Tatsache ein Indi für deren Nicht- 
isteng bilden kann ( K.. E.. VII Nr. 26, XVIII Nr. 23). emgemäß beweist 
die Eintragung in das Kopierbuch noch nicht die asendung des Handelsbriefes 
und die Buchung der übsendung noch nicht den Empfang seitens des Adressaten 
oder gar den Vertragsschluß (v. Hahn § 8 z. Art. 34, R.O. H.G. XIII S. 96, 341; 
Adler-Clemens Nr. 86, anders Nr. 101). Die Beweiskraft erstreckt sich auch nur 
auf Tatsachen, nicht auf Urteile. Wertschätzungen, z. B. im Inventar, beweisen 
lediglich die Meinung der Schätzenden, nicht den Wert selbst. Ob die gebuchten 
Tatsachen, z. B. der Geschäftsabschluß, sich zwischen den Parteien oder mit einem 
Drutten abspielten, ist gleichgültig (v. Hahn § 8 zu Art. 34). So kann der Kom- 
missionär gegenüber den Kommittenten sich auf die Buchung des Geschäftsab- 
schlusses mit dem Dritten berufen. — über die Frage, ob Urkundenfälschung oder 
Betrug durch Veränderungen von Einträgen oder Abschriften begangen werden 
kann R.G.Str. II S. 423, IV S. 4, V S. 431, XXXIV S. 131, XXXV S. 145. 
2. Edition von Handelsbüchern. Neben dem allgemetnen Recht der Edition 
von Urkunden (3.P.O. § 422, B.G.B. §s§ 809—811) besteht ein Sonderrecht für 
Handelsbücher. Beide schließen sich nicht aus (Seuffert LIII Nr. 20). 
a) Nach dem allgemeinen Recht ist der Inhaber zur Vorlegung der Urkunde 
verpflichtet, wenn dem Gegner entweder ein bestimmtes Recht auf Herausgabe (3. B. 
Eigentum) oder auf Benutzung (ohl. 3. B. H. G. B. §§ 118, 157) zusteht, oder wenn 
die Urkunde eine gemeinschaftliche im Sinne von B.G.B. 8 810 ist, d. h. wenn die 
Urkunde ein zwischen ihm und dem Gegner bestehendes Rechtsverhältnis, sei es im 
Ganzen sei es mit bezug auf Einzelheiten, z. B. die Zahlung bekundet (R.G.3. 
VI S. 112) und wenn der Gegner ein rechtliches Juuerress an der Einsicht hat, 
“ es als Vertragspartei oder als Bürge für den Vertragsschuldner oder als Ehe- 
au bei Gütergemeinschaft (R.G.Z. L. S. 334) oder als Vorstandsmitglied einer 
Aktiengesellschaft wegen Darkegung seiner Geschäftsführung (R.G. in L. 3. 08 S. 
  
  
  
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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