Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 3. 
für die Forlegung nach & 45 analog anzuwenden ist (anders 
182 I. Buch. Handelsstand. §* 45 (Nr. 2—4). 
448). Gleichgültig ist, ob ein Rechtsstreit zwischen den Parteien schwebt oder nicht, 
ob der eine oder ob beide Kaufleute sind, ob ein eigentliches Handelsbuch oder eine 
sonstige Urkunde (Handelsbriefe, Belege) in Frage kommt (vgl. R.O. H.G. VI Nr. 68). 
Das Gericht kann nur auf Antrag die Vorlegung anordnen, ist andererseits aber 
gehalten, dem Antrag bei Vorhandensein der rechtlichen Voraussetzungen stattzugeben, 
es besteht ein Recht auf Vorlegung. Diesem allgemeinen Recht zufolge besteht eine 
Verpflichtung zur Vorlegung von Handelsbüchern an den Gegner demnach, abge- 
sehen von besonderen Rechtstiteln, nur dann, wenn sie gemeinschaftliche Urkunden 
sind, was bei Handelsbüchern meist, aber nicht stets der Fall ist (Goldschmidt 
in S. XXIX S. 388ff. R.G. S. XX S. 45, O.L.G. Karlsruhe in Bad. Rpr. 03 S. 
256, O. L. G. Kiel in Seuffert LXV Nr. 32, O. L. G. Dresden im Sächs.-Arch. XV 
S. 623, bedenklich R.G.Z. XVIII S. 24, unentschieden XV S. 380). Ort der Vor- 
legung B.G.B. §5 811. Vollstreckung: R.G.Z. LIlII S. 232. 
y Nach dem Sonderrecht des § 45 kann das Gericht, d. h. das Prozeßgericht 
in Zivilsachen, gleichgültig ob das ordentliche oder Sondergericht (auf Straf-, Ver- 
waltungsgerichte, Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezieht sich § 45 nicht) 
die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei oder beider Parteien ohne Rücksicht 
darauf, ob sie gemeinschaftliche Urkunden sind oder nicht, unter gewissen Voraus- 
setzungen anordnen. Es kann sie anordnen, die Anordnung hängt vom pflicht- 
gemäßen Ermessen des Gerichts ab (vgl. Busch IX S. 301), ein Recht der Partei 
auf Anordnung besteht nach dem Sonderrecht nicht. Bei der Anordnung wird der 
Richter die Interessen beider Parteien abwägen (v. Laun a. a. O). Er wird sie 
nur dann anordnen, wenn der Antracstelter seine Behauptungen, die er durch die 
Bücher erhärten will, genau präzisiert hat; allgemeine vage Behauptungen genügen 
nicht (O. L,G. Kiel in Seuffert LIXV Nr. 32), die Vorlegung darf nicht dazu 
dienen, erst Material für die Behauptungen zu liefern (O. L.G. Dresden im Sächs. 
Arch. XIV S. 108, O.L.G. Posen in O.-L.G. Rspr. X S. 238, O.L.G. Darmstadt 
im Recht 06 S. 1270 Nr. 3139). Der Richter kann die Vorlegung von Handels- 
büchern, einschließlich des etwa geführten Kopierbuches (Adler-Clemens Nr. 768, 
1010, 1050, anders Nr. 843, 1099) anordnen, dagegen nicht die Vorlegung sonstiger 
Urkunden (Kontobücher, Beibücher, vgl. bei 5 38 Nr. 5), auch nicht die der Bücher 
von Minderkaufleuten, weil dies keine Handelsbücher im Sinne des Gesetzes sind (R.G. 
in Seuffert ILIX Nr. 46), auch nicht die der Inventare und Bilanzen (vgl. Adler- 
Clemens Nr. 864))/1) auch nicht die der Belege und erhaltenen Korrespondenz (Adler- 
Clemens Nr. 261, 331, 334, 384, 624, 674, 1099, 1362). Ob der Kaufmann In- 
oder Ausländer ist, ist gleichgültig (Förster-Kann Nr. 5 zu § 142 Z. P.O.). Gleich- 
gültig ist, ob die Handelsbücher Haupt- oder Nebenbücher (Adler-Clemens 
Nr. 233) find, ebenso ob sie gegenwärtig geführte ober bereits geschlossene und auf- 
bewahrte sind; selbst wenn die gesetzliche usbewahrungszeist verstrichen ist, kann die 
Vorlage angeordnet werden (anders Adler-Clemens Nr. 1102, 1522). Die Vor- 
legung erfolgt nicht an die Partei, sondern an den Richter (R.O. H.G. II Nr. 29, 
Busch IX S. 299). Nur die Vorlegung von Handelsbüchern einer Partei, nicht 
eines Dritten (vgl. Z. P.O. 5§ 429) kann das Gericht anordnen, also auch nicht die 
ehemals einer Partei gehörigen oder mitgehörigen und zur Zeit auf andere über- 
gegangenen (R.G. in Seuffert LVIII Nr. 180). Nur im Laufe eines Rechts- 
streites, also weder vor der Klageerhebung noch nach dem Schlusse der mündlichen 
Verhandlung (Z.P.O. § 310) kann die Anordnung erfolgen. Daß in diesem Rechts- 
streit auch die andere Partei Kaufmann ist, ist nicht notwendig. Nach einer 
vielfach vertretenen Meinung muß es eine Handelssache sein, doch ist diese An- 
sicht nicht zutreffend (R.G.Z. LXIX Nr. 5, O. L. G. Kolmar in O.L.G Rspr. XVI 
S. 85, vgl. L.Z. 1 S. 755). Im § 47 liegen zweifellos auch Nichthandelssachen vor. 
Die Anordnung des Gerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen ergehen. 
Ort der Vorlegung Z.P.O. ös 434, 355. B. G.B. § 811 findet hierauf keine An- 
wendung. 
xc) Über die prozessnalen Folgen der Nichtvorlegung 7 *rnm see auch 
Brand Anm. 1e), über 
Editionseid 3.P.O. § 426. Daß derjenige, der auf Edition eines notwendigen 
—....-..... 
1) Dies ist freilich bestritten.
	        
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