Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
184 I. Buch. Handelsstand. § 47 (Nr. 1—4).
versammlung die Mittel in der Hand hat, die Bücher einzusehen (vgl. K.O. § 117 ff.).
Um Handelssachen braucht es sich nicht zu handeln (R.G.S. LXIX Nr. 5).
2. Die Anordnung kann auch hier im Laufe eines Rechtsstreites ergehen,
wenn ein Prozeß Über die Auseinandersetzung anhängig ist. Dann kann das Ge-
richt auf Antrag oder von Amts wegen die Anordnung erlassen (5 45). Sie kann
aber auch auf Grund einer selbständigen Klage ergehen, die auf B. G. B. s 810
ndiert ist (dies verneinen Goldmann l S. 207 und Brand Anm. 3). Es ist auch
as Gericht als Behörde der freiwilligen Gerichtsbarkeit kompetent (a. A. Denkschr.,
"n, Theint auch O.L.G. Colmar in O.L.G. Rspr. XVI S. 85, ferner Ritter
zu § 47).
3. Das Gericht kann vollständige Mitteilung anordnen. Es kann sich aber
auch auf Mitteilung gemäß § 46 beschränken.
4. Nicht vom § 47 betroffen wird der Fall, daß der Gegner sich auf einen
besonderen Rechtstitel für die Benutzung stützt (vgl. bei § 45 Nr. 2). Hier muß
das ganze Buch vorgelegt werden.
Fünfter Abschnitt.
Prokura und Handlungsvollmacht.
Einleitung.
Der fünfte Abschnitt enthält eine Reihe von Sonderbestimmungen über Ver-
tretung und Vollmacht. Sie stellen keineswegs das ganze Sonderrecht des H.G. B.
Üüber diese Materie dar, vielmehr betreffen sie nur Fälle der gewillkürten (durch
Rechtsgeschäft erteilten, B.G. B. §5 166 Abs. 2), nicht solche der gesetzlichen Ver-
tretungsmacht. Und auch die Fälle der gewillkürten Vertretung regeln sie nicht
erschöpfend. So wird die Vertretungsmacht der Handlungzagenten im 7. Abschnitt
§5 85—87 geordnet. Abschnitt 5 umfaßt vielmehr nur die Vollmacht des Prokuristen
und Handlungsbevollmächtigten. Von den 11 Paragraphen desselben beziehen sich
die ersten 6 auf die Prokura (58 48—53), die folgenden 5 (5§ 54—58) auf die
Handlungsvollmacht. Die Grundlage für diesen Abschnitt bildet das B.G.B., vor-
nehmlich dessen §5 164—181. Soweit sich somit nicht aus den Vorschriften des
H. G.B. ein anderes ergibt, greift das bürgerliche Recht Platz. Dabei ist das
Herrschaftsgebiet des Spezialrechtes für beide Arten von Vollmacht fest umgrenzt.
Bei der Prokura erstreckt es sich auf Erteilung, Ubertragung, Erlöschen und Umfang
der Vertretungsbefugnis, sowie Art der Vertretungsbetätigung, bei der Handlungs-
vollmacht nur auf den Umfang der Vertretung und die Ubertragung der Vollmacht.
Jenseits dieses Gebietes normiert das bürgerliche Recht, vornehmlich die Be-
stimmungen über das Recht der Stellvertretung überhaupt (B.GB. I§ 164—166,
177—181) ergreifen auch Prokura und Handlungsvollmacht, ja letztere untersteht über-
haupt dem ganzen 5. Titel des B.G.G., denn ihr Sonderrecht ist lediglich Er-
zänzungsrecht, nicht abweichendes Recht gegenüber dem B.G.G. Auch winscht-
ich der Haftung aus unerlaubten Handlungen des Stellvertreters greift das B.G.B.
Platz, vgl. dessen §§ 278, 831.1)
1) Die Kommentierung der Bestimmungen des B.G.B. über die Wirkung
der Stellvertretung insbesondere den Einfluß von Willensmängeln und des
Kennens oder Kennenm fsens gewisser Umstände (B.G. B. 5 166), das Kontrahieren
der Vertreter mit sich selbst, das Handeln im Namen eines anderen
ohne Vertretungsmacht, die Haftung für Verschulden der Vertreter,
die indirekte Stellvertretungsmacht ufsw. gehört nach dem Plan dieses
Werkes im Großen nicht hierher, sondern in die Kommentare über das B.G.B., das Ge-
bot der Arbeitsteilung muß hier Platz greifen. An späteren Stellen wird auf einen Teil
der einschlägigen Vorschriften zurückzukommen sein, so bei den §§ 126, 392, 431 u. a.
Sehr eingehend behandeln diese allgemein bürgerlichrechtlichen Vorschriften Düringer-
Hachenburg l S. 339—366, Staub-Bondi, Exkurs zu § 58.