*48 (Nr. 1—4a). 5. Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. 185
g 48.
Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder
seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittelst ausdrücklicher Erklärung er—
teilt werden.
Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen
(Gesamtprokura).
Arb (Entw. 1 * 43, II § 47; Denkschr. I S. 49, 50, II S. 3163, 3164; A.D. H.G. B.
rb. 41.
Lit.: Bie, Kollektivprokura 1894, Jung, Gesamtvertretung Diss. 09,
Calmon, Rechtliche Stellung des Prokuristen im Immobiliarverkehr 07, Thomas,
Vollmacht des Prokuristen 06, Vogel, Prokura nach deutschem, schweizerischem
und französischem Recht 03, v. Wunsch, Filialprokura Diss. 08.
1. Begriffsbestimmung. Das H. G.B. enthält eine Begriffsbestimmung der
Prokura nicht, sie ergibt sich aus den 88 49, 50. Danach ist die Prokura eine nach
außen unbeschränkte Vollmacht zum Betriebe eines ganzen Handelsgewerbes oder
eines unter eigener Firma geführten Teiles des Handelsgewerbes. Im letzteren
Falle hebt die Besonderheit der Firma den Teil äußerlich ab und gewährt die
Möglichkeit, den Umfang der Vollmacht auch hier scharf abzugrenzen.
2. Die Prokura ist nur eine Vollmacht von Vollkaufleuten. Uber „Prokuren“
von Minderkaufleuten bei § 4 Nr. 9. Alle Vollkaufleute, ob physische oder juristische
Personen oder Handelsgesellschaften, können Prokuren erteilen, nur Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften find davon ausgeschlossen (R.G. v. 1889 § 42 Abf. 2).
Auch der nach § 5 als Vollkaufmann Angesehene erteilt mit Wirksamkeit Prokura.
3. Erteilung der Prokura. Nur der Inhaber des Handelsgeschäfts oder
sein gesetzlicher Vertreter kann die Prokura erteilen, d. h.
a) Inhaber des Handelsgeschäfts, das ist die geschäftsfähige physische Person
die Einzelkaufmann ist. Sie muß die Prokura dier geisch erteilen, Erteilung durch
einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Die von einem Geschäftsunfähigen erteilte
Prokura ist nichtig (B.G. B. 5 105), die von einem in der Geschäftsfähigkeit
Beschränkten einseitig erteilte Prokura unwirksam (B.G.B. § 111 Absf. 1).
b) Gesetzlicher Vertreter. Der gesetzliche Vertreter von physischen Personen
(Inhaber der elterlichen Gewalt, Vormund) bedarf der Zustimmung der Ober-
vormundschaft zur Erteilung einer Prokura (B.G.B. 88 1882 Nr. 11, 1643 Abf. 1,
1897). Die ohne solche vorgenommene Erteilung ist unwirksam (B.G. B. 1831),
selbst wenn sie in das Handelsregister eingetragen it (Düringer-Hachenburg
Anm. 6). Bei juristischen Personen erteilt mangels besonderer Bestimmungen
der Vorstand (Geschäftsführer) als gesetzlicher Vertreter (B.G. B. § 26 Abs. 2) mit
Rechtswirkung nach außen die Prokura. Davon unberührt bleiben gesetzliche
Bestimmungen, die ihm nach innen die Verpflichtung zur Einholung des Konsenses
anderer Organe auferlegen (vgl. 5 238, R.G. v. 1892 § 46 Nr. 7). Bei der offenen
Handelsgesellschaft hat jeder vertretende Gesellschafter, bei der Kommanditgesellschaft
und Kommanditsesellschaft auf Aktien jeder zur Vertretung berechtigte Komplementar
das Recht der Erteilung der Prokura (55 126 Abs. 1, 161 Abs. 2, 320 Abß 2), im Falle
der Gesamtvertretung aben es die mehreren zusammen nach Maßgabe des §5 125
Uber die Beschränkungen nach innen §§s 116 Abs. 3, 164, 320 Abfst. 2.
Uber die Aktiengesellschaft bei § 238. Der gesetzliche Vertreter muß persönlich die
Prokura erteilen. Erteilung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Auch
die Delegation nach den §§ 125 Abs. 2 Satz 2, 232 Abs. 1 Satz 2 ist für diesen
Fall nicht zulässig.
Jpc) Gehört das Handelsgeschäft zu einem Nachlaß, für den ein Testaments-
vollstrecker Fselt ist, so kann dieser, falls der Betrieb des Handelsgeschäfts
zu seinem Geschäftskreis gehört, einen Prokuristen bestellen (L.G. Neiße in L. S. 07
S. 236; K.G. in Johow. Ring XII A 75 = Entsch. F.G. XI S. 271), so jeden-
falls, wenn die Voraussetzung der §5 2209, 2207 B. G. B. gegeben sind, aber auch
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 4a.