Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 4b. 
Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 7. 
186 I. Buch. Handelsstand. #*48 (Nr. 4—7). 
wohl ohne diese. Er erteilt sie nicht als Inhaber, auch nicht als gesetzlicher Ver- 
treter der Erben, aber als beamtete Person, deren Handlungen die Erben ver- 
pflichten, also nach Analogie eines gesetzlichen Vertreters. 
d) Eine Abweichung von § 48 ist durch das vom V.A.G. 55 86, 115 geschaffene 
Organ des Hauptbevollmächtigten einer Versicherungsunternehmung entstanden. 
Der Hauptbevollmächtigte wird Prokura erteilen können. #l Busse, Der 
Hauptbevollmächtigte ausländischer Versicherungsunternehmungen Diss. 1911 S. 29. 
e) Da der Hroknit das Handelsgewerbe betreiben soll, so ist die Erteilung 
der Prokura im Auflösungsstadium ausgeschlossen (R.O. H. G. XIII Nr. 76). 
Somit können Liquidatoren keine Prokuristen bestellen (vgl. § 298 Abs. 4, ferner 
bei § 149 Nr. 6). Bei der offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgefellschaft 
kann im Falle der Bestellung durch sämtliche Gesellschafter solchenfalls die Rück- 
gängigmachung der Auflösung erblickt werden. Auch im Konkurse der juristischen 
Verso oder Handelsgesellschaft ist die Bestellung von Prokuristen ausgeschlossen. 
Ebenso, wenn eine physische Person in Konkurs gerät. 
1) Der Inhaber des Handelsgewerbes braucht nicht in das Handelsregister 
eingetragen zu sein, es sei denn, daß die Eintragung für die Begründung der 
Kaufmannseigenschaft Vorbedingung ist. 
4. Erfordernisse des Prokuristen. Prokurist kann sein nur eine physische, 
nicht eine juristische Person. Der Prokurist braucht nicht notwendig die volle 
Geschäftsfähigkeit zu haben, auch die in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten können 
Prokura erhalten (B.G.B. § 165), nicht dagegen Geschäftsunfähige. Vollkommen 
gleichgültig ist, ob der Prokurist verfügungsfähig ist, weil der Erfolg seiner Handlungen 
den Prinzipal trifft, somit kann auch ein Kridar Prokurist werden. Meist wird 
der Prokurist zugleich Handlungsgehilfe sein, aber die Erteilung der Prokura an 
eine sonstige Person ist nicht ausgeschlossen. Auch die Ehefrau, das Hauskind, ein 
Freund, bei stillen Gesellschaften der stille Gesellschafter, bei juristischen Personen 
ein Mitglied (z. B. Aktionär), bei der offenen Handelsgesellschaft ein nicht zur 
Vertretung berechtigter Gesellschafter, bei der Kommanditgesellschaft ein Kommanditist 
können Prokura erhalten. Dagegen kann nicht ein Minderjähriger zum Prokuristen 
seines Handelsgewerbes bestellt werden, wohl aber kann der Vormund mit Genehmigung 
der Obervormundschaft Prokura erhalten (vgl. bei § 1 Nr. 18). Nicht zulässig 
dürfte es ferner sein, einem der mehreren Erben (bei der Erbengemeinschaft) oder 
einem der Teilhaber bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft Prokura zu erteilen, denn 
er ist selbst Mitchef und eine offene Handelsgesellschaft liegt nicht vor (a. A. 
Marcus in Holdheim 09 S. 161; L.G. Frankenthal bei Kaufmann VII S. 43). 
5. Form der Erteilung. Die Prokura kann nur mittelst aus drücklicher 
Erklärung erteilt werden, stillschweigende Erteilung, z. B. durch Duldung des 
Zeichnens per Prokura ist nicht genügend (R.O.H.G. VIII S. 316, vgl. R. G. Z. 
LXIII S. 30, LXV S. 179), sie würde eine Ratihabition der betreffenden Handlung, 
aber nicht die Erteilung der Prokura darstellen. Die ausdrückliche Erklärung kann 
mündlich und schriftlich erfolgen (B.G. B 5 167 Abs. 2). Die Worte, „daß der 
Bevollmächtigte Prokurist sein solle“ sind nicht grade notwendig, sofern nur aus der 
Erklärung die Erteilung der Prokura erhellt, z. B. die Umschreibung der Vollmacht 
in einer dem § 49 entsprechenden Weise, auch die freiwillige Anmeldung zum 
Handelsregister kann zur Erläuterung des Willens des Vollmachtgebers dienen 
(vgl. B.G.B. § 133). Die Erklärung kann sich richten an den zu Bevollmächtigenden, 
selbst wenn dieser minderfähr ist, oder an Dritte, sei es an bestimmte Personen,t) 
sei es an das Publikum schlechthin durch öffentliche Bekanntmachung (B.G. B. 88 167, 
171). Der Vollmachtgeber kann dem Prokuristen eine Vollmachtsurkunde aushändigen 
oder nicht (vgl. hierzu B. G. B. 8 172.) 
6. Verpflichtung zur Erteilung der Prokura. Hat sich der Prinzipal einem 
anderen zur Erteilung der Prokura verpflichtet, so ist eine Klage des anderen auf 
1) Es erhebt sich die Frage, ob die Erklärung an einen bestimmten Dritten 
die Prokura schlechtin allen Dritten gegenüber entstehen läßt oder nur gemäß 
B. G. B. § 171 Abs. 1 diesem bestimmten Dritten. Man wird angesichts des § 50 
das Erstere anzunehmen haben (a. A. Staub-Bondi § 48 Anm. 8, Brand 
Anm. 54, Makower S. 170.)
	        
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