Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Einleitung. XXIII 
Wieweit die älteren Reichsgesetze vom Bürgerlichen Gesetzbuch und 
Handelsgesetzbuch berührt werden, ergibt sich aus den Vorschriften der 
Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. 
Doch haben zahlreiche ältere Reichsgesetze inzwischen mehr oder minder 
bedeutsame Abänderungen erfahren. Insbesondere 
a) Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung, welche, mit Ausnahme 
des Art. 80, bei Bestand geblieben war (Art. 8 Nr. 2 des E. H. G. B.) 
wurde durch das Gesetz vom 30. Mai 1908 in wichtigen Punkten geändert 
und der abgeänderte Text wurde kraft der dem Reichskanzler erteilten 
Ermächtigung am 3. Juni 1908 aufs neue als „Wechselordnung“ publiziert. 
b) An Stelle des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 trat das 
Börsengesetz von 1908 (Bekanntm. des Reichskanzlers vom 27. Mai 1908.) 
c) Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 
27. Mai 1896 wurde ersetzt durch das Gesetz gegen den unlauteren Wett- 
bewerb vom 7. Juni 1909. 
Von den Reichsgesetzen, die nach der Publikation des Handels- 
gesetzbuches neu erlassen sind, verdienen besondere Hervorhebung: das 
Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897, das Hypotheken- 
bankengesetz vom 13. Inli 1899, das Gesetz, betreffend die gemeinsamen 
Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 
nebst Novelle vom 14. Mai 1914, das Gesetz über die privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901, das Gesetz über das Ver- 
lagsrecht vom 19. Juni 1901, welches letztere gleichzeitig mit dem neuen 
Gesetz über das Urheberrecht mit dem 1. Januar 1902 in Kraft tritt, 
das Gesetz betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904, das Scheckgesetz 
vom 11. März 1908, das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 
30. Mai 1908 nebst Gesetz betr. Anderung der Vorschriften des H.G.B. 
über die Seeversicherung von gleichem Tage, das Gesetz über den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909. 
Durch diese Gesetze sind die der Landesgesetzgebung gemachten Vor- 
behalte (E. H. G. B. und E.B. G. B.) für das Gebiet des Handels auf ein 
Minimum reduziert. 
Das neue Handelsgesetzbuch selbst ist durch mehrfache Ge- 
setze seit seinem Inkrafttreten abgeändert worden. Der größte 
Teil dieser Gesetze betrifft das Seerecht. Wichtig für diesen Kommentar 
ist die schettbemerhverbosnovel, vom 10. Juni 1914 (darüber Bd. I 
. 253ff.). 
Besondere Ausführungsgesetze (bezw. Verordnungen) zum 
Handelsgesetzbuch haben keineswegs alle Bundesstaaten erlassen. Viel- 
mehr ergingen solche nur in: « 
a) Preußen unter dem 24. September 1899; 
b) Anhalt unter dem 20. April 1899; 
c) Braunschweig unter dem 12. Juni 1899; 
d) Bremen unter dem 18. Juli 1899; 
e) Hamburg unter dem 29. Dezember 1899; 
1) Hessen unter dem 20. Juli 1899; 
8) Lippe unter dem 27. November 1899; 
h) Mecklenburg-Schwerin unter dem 9. April 1899;
	        
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