Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§549 (Nr. 2—3), 5 50 (Nr. 1—2). 6. Abschn. Prokura u. Handlungsvollmacht. 191 
§* 164 Abs. 2 B. G. B. für ihn (vgl. Düringer-Hachenburg I S. 340 Anm. 5). 
Gleichgültig ist dagegen, ob der Dritte weiß, wer hinter der Firma, namens der 
der der Prokurist auftritt, steckt, ob der Dritte z. B. den Inhaber der Flrma für einen 
Einzelkaufmann hielt, während er in Wahrheit eine offene Handels eeenschalt ist 
(R. G. S. XXX S. 78, K. G. in O. L. G. Rspr. V S. 48) oder den Prokuristen selbst 
für den Chef Fensat sofern er nur mit der Firma kontrahieren wollte (R. G. Z. 
3. Für unerlaubte Handlungen des Prokurif 
allgemeinen Grundsätzen, insbesondere aus § 831 B.G. B. 
§ 50. 
Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber 
unwirksam. 
Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur 
für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter 
gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten 
ausgeübt werden soll. 
Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren 
Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, 
wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. 
Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch 
dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz 
beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet. 
Entw. 1 §5 45, II § 49: Denkschr. 1 S. 50, III S. 3164; A. D. H.G. B. Art. 43. 
1. Abstrakte Vollmacht. Der Gegensatz zwischen Auftrag und Vollmacht 
wird vom neuen Recht schärfer, als vom alten durchgeführt. Er ist keine Eigen- 
tümlichkeit der Prokura, wohl aber tritt er hier stärker als bei gewöhnlichen Voll- 
machten hervor. Die Vollmacht des B.G. B. ist ein selbständiges einseitiges, aber 
nicht notwendig abstraktes Rechtsgeschäft, vielmehr ergibt B.G. B § 168 Absf. 1, 
daß im Zweifel (R.G.3. LXII S. 336) die Vollmacht abhängig ist von dem zu- 
nde liegenden Rechtsverhältnis, im Zweifel also die Natur des kausalen 
echtsgeschäftes besitzt. Im Gegensatz hierzu ist die Prokura abstrakte Voll- 
macht. Sie ist nach außen losgelöst von dem ihr zugrunde liegenden Rechtsver- 
ältnis. Ergeben sich aus diesem Beschränkungen für den Prokuristen, so wirken 
ie nur unter den Parteien, Dritten gegenüber ist die Prokura lediglich aus ihrem 
gesetzlichen Inhalt zu beurteilen. Die Prokura ist weitergehend aber überhaupt 
Knsichtlich des Entstehens, Inhalts und Erlöschens lediglich aus sich zu beurteilen. 
äre z. B. der zugrunde liegende Auftrag unwirksam oder würde er erlöschen, so 
ist damit die Prokura noch nicht unwirksam bezw. erloschen, vielmehr muß die be- 
treffende Tatsache geeignet sein, zugleich binsichtuch des Vollmachtsverhältnisses 
dieselbe Wirkung zu üben. Umgekehrt kann die Prokura unwirksam sein oder er- 
löschen, während der zugrunde liegende Auftrag entsteht bezw. fortdauert (z. B. 
bei Veräußerung des Geschäfts). Die Folgerungen hieraus ziehen die 5§5 50, 52. 
2. Absolute Vollmacht. Die Prokura ist zwar eine Vollmacht, nicht eine 
gesetzliche Vertretung (R.G.Z. LXVI S. 244), aber sie ist nicht bloß eine abstrakte, 
sondern zugleich eine absolute Vollmacht, d. h. sie kann üÜberhaupt nicht einge- 
schränkt werden, ihre Erteilung hat insofern die Natur eines actus legitimus 
(Prot. S. 74). Auch darin weicht sie von der gewöhnlichen Vollmacht ab, deren 
Inhalt und Umfang sich nach dem Willen des Vollmachtgebers richtet. Entweder 
Hanze oder keine Prokura, soweit das Gesetz nicht besondere Ausnahmen zuläßt. 
araus würde an sich #olgen, daß der Prokura zugefügte Beschränkungen sie 
ben haftet der Prinzipal nach Nr. 3. 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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