550 (Nr. 4—6), 551 (Nr. 1—2). 5. Abschn. Prokura u. Handlungsvollmacht. 193
Zweigniederlassung, sondern der der Hauptniederlassung oder einer anderen Zweig-
niederlassung vorkumehmen sind. Ist er lediglich auf den Betrieb der Hauptnieder-
lassung beschränkt, so arf er auch keine Zweigniederlassungen anlegen. Im übrigen
kann auch für eine einzelne Niederlassung Gesamtprokura erteilt werden. — Es kann.
die Prokura auch so erteilt werden, daß der Prokurist für die Jweigniederlassung
Einzelprokura, #ür die Hauptniederlassung Gesamtprokura erhält u. umg. (Vgl.
den Fall in L. Z. 1914 S. 306). Daß der Prokurist auf den Bezirk der Zweig-
niederlassung beschränkt sein soll, muß klar erhellen. Das bloße Vorliegen der
irmenverschiedenheit zieht die Beschränkung nicht ohne weiteres nach sich (zweifelnd
K.G. in O.L.G. Rspr. VI S. 1).
5. Wie steht es mit einem für einen Minderjährigen oder sonst in der Ge- Nr. 5.
schehtsfehh keit Beschränkten bessellen Prokuristen (B.G.B. 5 1822 Nr. 11)7 In
solcher KAüunz wird zugleich eine allgemeine Ermächtigung im Sinne vom
B.G.B. § 1825 liegen, aber dies befreit nur von der Einholung der obervor-
mundschaftlichen Genehmigung für die in 5 1822 Nr. 8—10 bezeichneten Rechts-
akte. Wie aber für die Fälle des § 1822 Nr. 3—5, 122 Hier wird das
Handelsrecht dem bürgerlichen Recht vorzugehen haben (Thomas a. a. O. S. 25ff.,
Albert, die rechtliche Stellung der für einen Mündel bestellten Prokuristen
Diss. 07), denn man käme sonst zu dem ungereimten Resultate, daß der von dem
Erblasser bestellte Prokurist, dessen Vollmacht ja durch den Tod nicht erlischt, eine
weitergehende Vollmacht hat, als der vom Vormund bestellte.
6. Das ältere Recht (Art. 43) kennt die im Abs. 3 Satz 2 gemachte Ausnahme Nr. 6.
nicht. Vor dem 1. Jan. 1900 auferlegte Beschränkungen solcher Art wirken somit
nicht, der Prinzipal muß die Beschränkung vom 1. Jan. 1900 ab ausdrücklich
wiederholen (§ 48 Abs. 1).
& 51.
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma
seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
Entw. 1 § 47, II 5 51; Denkschrift S. 51, II S. 3164; A. D. H.G. B. Art. 44.
1. Ordnungsvorschrift. Die Fassung der nur für den Fall der schriftlichen Nr. 1.
Erklärung anwendbaren Vorschrift ergibt, daß es sich lediglich um eine Ordnungs-
vorschrift handelt (R. O. H.G. V Nr. 58, IX Nr. 65, X Nr. 9, XII Nr. 45, XVII
Nr. 94). Die Nichtbeobachtung ändert an den Wirkungen der Willenserklärung
nichts. Der Prinzipal wird trotzdem berechtigt und verpflichtet, sofern die allge-
meinen Voraussetzungen der Stellvertretung aus B.G.B. § 164 zutreffen, ja selbst
der Grundbuchrichter hätte kein Beanstandungsrecht (K.G. in Joh. R. XILI A 175).
Dies gilt nicht bloß, wenn der die Prokura andeutende Zusatz („p. p.“ oder „flr“)
fehlt, der Prokurist also lediglich zur Firma seinen Namen setzt, sondern auch,
wenn er die Firma bloß des Prinzipals zeichnet (R.O. H. G. V Nr. 59, X Nr. 9,
XVIII Nr. 24), was trotz des Wortlautes des § 126 B.G.B. nach der Praxis des
Reichsgerichts zulässig ist (R.G.3. L Nr. 14), vorausgesetzt, daß eine vollständige
Unterschrift und nicht bloß das Bruchstück einer solchen im konkreten Fall vorliegt.
Es gilt sogar dann, wenn er nur mit seinem Namen zeichnet, sofern nur aus
den Umständen hervorgeht, daß er als Prokurist des Prinzipals handelt (R. O. H. G.
XV Nr. 29, R.G. bei Holdheim 1900 S. 127, O.L.G. Colmar im Recht 06
S. 945). Noch weniger würden unwesentliche Abweichungen in der Wiedergabe
der Firma schaden, z. B. Abkürzungen, Fortlassungen von Zusätzen. Bei Formal-
akten, wie Wechselakzepten, wird freilic notwendig sein, daß der Prokurist die
Firma des Prinzipals zeichnet. Soweit darnach der Prokurist, seinen Willen, in
fremdem Namen zu handeln, nicht erklärt hat, wird nur er berechtigt und ver.
pflichtet und sein Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, kommt nicht
in Betracht. Auch ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums ist ihm nicht gewährt
(Düringer--Hachenburg ! S. 340, O.L.G. Breslau im Recht 06 S. 239, O.L.G.
Karlsruhe in Bad. Rpr. 07 S. 247).
22 Form der Zeichnung. Die Art, in der der Name des Prokuristen der Nr. 2.
Firma beigefügt wird, ist gleichgültig. Regelmäßig wird die Firma vorangesetzt
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 13