552 (Nr. 1—3). 5. Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. 195
mehr einseitig rückgängig zu machen ist“, z. B. Rücknahme der Klage gegenüber Ein-
legung der Berufung. er es ist nicht einzusehen, weshalb gerade diese stärker
wirken soll, als die andere). — Die Form des Widerrufes regelt sich nach den-
selben Grundsätzen, wie die Form der Erteilung (B.G.B. 5 168 Schlußsatz), also
durch Erklärung gegenüber dem Prokuristen oder Dritten.) Der Widerruf ist in
das Handelsregister einzutragen und bekannt zu machen. Uber die Wirkung der
Nichteintragung bei §5 15. Vgl. im einzelnen bei 5 53. — Zum Widerruf be-
rechtigt ( der Inhaber des Handelsgewerbes bezw. dessen gesetzlicher Vertreter,
letzterer ohne Zustimmung der Obervormundschaft. Der Widerruf kann auch durch
einen Bevollmächtigten auf Grund besonderer Vollmacht erfolgen. Dagegen kann
nicht ein Prokurist auf Grund seiner Prokura die Prokura eines anderen wider-
rufen. Bei der offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft kann nach
innen jeder der geschästsführenden, nach außen jeder vertretende Gesellschafter
6 116 Abs. 3, 126 Abs. 1, 161 Abs. 2), bei der Aktiengesellschaft der Vorstand nach
Maßgabe des §5 232 den Widerruf vornehmen. — Der Widerruf kann mit sofortiger
Wirkung oder für einen späteren Termin erfolgen. Letzterenfalls bleibt dem
Prinzipal jedoch unbenommen, jederzeit die Wirkung eintreten zu lassen. — Un-
berührt bleibt der Anspruch des Prokuristen auf die vertragsmäßige Ver-
gütung. Hierliber entscheidet das Kausalgeschäft (Auftrag, Dienstvertrag, Werk-
vertrag, Gesellschaft), der Grund des Widerrufes (willkürlich oder gerechtfertigt),
die Parteivereinbarung. Nach dem Kausalgeschäft entscheidet sich auch, welche
sonstigen Folgen eintreten (Auflösung des Kaufsalgeschäfts (vgl. bei § 71), Ent-
schädigunganppruch usw.).
2. Unübertragbarkeit. Die Prokura ist unübertragbar, selbst wenn die Vor-
aussetzungen vorliegen, unter denen nach B.G. B. § 664 die Ausflhrung des Auf-
trages übertragbar ist, ja sogar dann, wenn der Prinzipal die Ubertragbarkeit
ausdrücklich gestattete. Denn die Erteilung der Prokura durch einen Bevoll-
mächtigten ist ausgeschlossen. Wohl aber kann der Prokurist Handlungsbevoll-
mächtigte bestellen. «
»»3.VecudigungögründederProkuraaußerdemWiderruf.Hieristzu-
nachjtderSatzdesB.G.B.§168Satz1,wonachsichdasErlöschenderVollmacht
nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt, wegen der
abstrakten Natur der Prokura nur mit Vorsicht anzuwenden. Es kann sehr wohl
das Kausalgeschäft erlöschen und die Prokura fortbestehen. Aus diesem Grunde
würde auch Konkurseröffnung über das Vermögen des Prinzipals, obwohl
nach der K.O. s 23 dadurch der Auftrag und der Dienstvertrag erlischt, an sich nicht
die Prokura erlöschen lassen (gegen Jaeger K.O. 5 23 Anm. 8). Wohl aber ent-
pricht es dem Zweck der Prokura, die für den Betrieb des Gewerbes erteilt wird,
aß sie durch die Konkurseröffnung erlischt. Welche Stellung soll auch der Pro-
kurist im Konkurse einnehmen, da seine Handlungen doch nicht mehr Kraft haben
können, als die des Kridars (vgl. R.O. H. G. XXIV Nr 50)7 Tod des Prinzipals
läßt die Prokura auch dann nicht erlöschen, wenn das Kausalgeschäft dadurch
erlischt (vgl. B.G.B. ö§ 672, 675), das gleiche wird man für den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Prinzipals anzunehmen haben. Wohl aber erlischt
die Prokura mit der Veräußerung des Geschäfts (K.G. in O. L.G. Rspr. XlI
S. 378, Staub-Bondi 8 52 Anm. 15), mit dem Aufhören des Gewerbe-
betriebes, bei Handelsgesellschaften mit dem Eintritt der Auflösung (also
gier stets im Falle des Konkurses (unten § 149 Nr. 6). Verwandelt sich das Ge-
chäft eines Einzelkaufmanns in eine Handelsgesellschaft, wenn auch nur durch
Eintritt eines Gesellschafters, so ist neue Prokura zu erteilen (K.G. in O.L.G.
Rspr. XI S. 378 = Johow-Ring XXXI B 231). Die Prokura erlischt ferner
mit dem Aufhören der Vollkaufmannseigenschaft des Prinzipals (K.G.
in O. L. G. Rspr. III S. 404, vgl. jedoch bei § 5). Dagegen erlischt sie nicht dadurch,
daß der Prokurist zum Vornund des minderjährigen Kaufmanns bestellt wird.
1) Das letztere will Staub (Staub-Bondi Anm. 3, ebenso Ritter Anm. 1)
ausschließen, aber u. E. ohne Grund. Wie Gutmann in D.J.3. 1911, S. 756
bemerkt, würde diese Ansicht zu Schwierigkeiten führen, wenn der Prokurist nicht
zur Stelle wäre.
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Nr. 2.
Nr. 3.