Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

552 (Nr. 1—3). 5. Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. 195 
mehr einseitig rückgängig zu machen ist“, z. B. Rücknahme der Klage gegenüber Ein- 
legung der Berufung. er es ist nicht einzusehen, weshalb gerade diese stärker 
wirken soll, als die andere). — Die Form des Widerrufes regelt sich nach den- 
selben Grundsätzen, wie die Form der Erteilung (B.G.B. 5 168 Schlußsatz), also 
durch Erklärung gegenüber dem Prokuristen oder Dritten.) Der Widerruf ist in 
das Handelsregister einzutragen und bekannt zu machen. Uber die Wirkung der 
Nichteintragung bei §5 15. Vgl. im einzelnen bei 5 53. — Zum Widerruf be- 
rechtigt ( der Inhaber des Handelsgewerbes bezw. dessen gesetzlicher Vertreter, 
letzterer ohne Zustimmung der Obervormundschaft. Der Widerruf kann auch durch 
einen Bevollmächtigten auf Grund besonderer Vollmacht erfolgen. Dagegen kann 
nicht ein Prokurist auf Grund seiner Prokura die Prokura eines anderen wider- 
rufen. Bei der offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft kann nach 
innen jeder der geschästsführenden, nach außen jeder vertretende Gesellschafter 
6 116 Abs. 3, 126 Abs. 1, 161 Abs. 2), bei der Aktiengesellschaft der Vorstand nach 
Maßgabe des §5 232 den Widerruf vornehmen. — Der Widerruf kann mit sofortiger 
Wirkung oder für einen späteren Termin erfolgen. Letzterenfalls bleibt dem 
Prinzipal jedoch unbenommen, jederzeit die Wirkung eintreten zu lassen. — Un- 
berührt bleibt der Anspruch des Prokuristen auf die vertragsmäßige Ver- 
gütung. Hierliber entscheidet das Kausalgeschäft (Auftrag, Dienstvertrag, Werk- 
vertrag, Gesellschaft), der Grund des Widerrufes (willkürlich oder gerechtfertigt), 
die Parteivereinbarung. Nach dem Kausalgeschäft entscheidet sich auch, welche 
sonstigen Folgen eintreten (Auflösung des Kaufsalgeschäfts (vgl. bei § 71), Ent- 
schädigunganppruch usw.). 
2. Unübertragbarkeit. Die Prokura ist unübertragbar, selbst wenn die Vor- 
aussetzungen vorliegen, unter denen nach B.G. B. § 664 die Ausflhrung des Auf- 
trages übertragbar ist, ja sogar dann, wenn der Prinzipal die Ubertragbarkeit 
ausdrücklich gestattete. Denn die Erteilung der Prokura durch einen Bevoll- 
mächtigten ist ausgeschlossen. Wohl aber kann der Prokurist Handlungsbevoll- 
mächtigte bestellen. « 
»»3.VecudigungögründederProkuraaußerdemWiderruf.Hieristzu- 
nachjtderSatzdesB.G.B.§168Satz1,wonachsichdasErlöschenderVollmacht 
nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt, wegen der 
abstrakten Natur der Prokura nur mit Vorsicht anzuwenden. Es kann sehr wohl 
das Kausalgeschäft erlöschen und die Prokura fortbestehen. Aus diesem Grunde 
würde auch Konkurseröffnung über das Vermögen des Prinzipals, obwohl 
nach der K.O. s 23 dadurch der Auftrag und der Dienstvertrag erlischt, an sich nicht 
die Prokura erlöschen lassen (gegen Jaeger K.O. 5 23 Anm. 8). Wohl aber ent- 
pricht es dem Zweck der Prokura, die für den Betrieb des Gewerbes erteilt wird, 
aß sie durch die Konkurseröffnung erlischt. Welche Stellung soll auch der Pro- 
kurist im Konkurse einnehmen, da seine Handlungen doch nicht mehr Kraft haben 
können, als die des Kridars (vgl. R.O. H. G. XXIV Nr 50)7 Tod des Prinzipals 
läßt die Prokura auch dann nicht erlöschen, wenn das Kausalgeschäft dadurch 
erlischt (vgl. B.G.B. ö§ 672, 675), das gleiche wird man für den Eintritt der 
Geschäftsunfähigkeit des Prinzipals anzunehmen haben. Wohl aber erlischt 
die Prokura mit der Veräußerung des Geschäfts (K.G. in O. L.G. Rspr. XlI 
S. 378, Staub-Bondi 8 52 Anm. 15), mit dem Aufhören des Gewerbe- 
betriebes, bei Handelsgesellschaften mit dem Eintritt der Auflösung (also 
gier stets im Falle des Konkurses (unten § 149 Nr. 6). Verwandelt sich das Ge- 
chäft eines Einzelkaufmanns in eine Handelsgesellschaft, wenn auch nur durch 
Eintritt eines Gesellschafters, so ist neue Prokura zu erteilen (K.G. in O.L.G. 
Rspr. XI S. 378 = Johow-Ring XXXI B 231). Die Prokura erlischt ferner 
mit dem Aufhören der Vollkaufmannseigenschaft des Prinzipals (K.G. 
in O. L. G. Rspr. III S. 404, vgl. jedoch bei § 5). Dagegen erlischt sie nicht dadurch, 
daß der Prokurist zum Vornund des minderjährigen Kaufmanns bestellt wird. 
1) Das letztere will Staub (Staub-Bondi Anm. 3, ebenso Ritter Anm. 1) 
ausschließen, aber u. E. ohne Grund. Wie Gutmann in D.J.3. 1911, S. 756 
bemerkt, würde diese Ansicht zu Schwierigkeiten führen, wenn der Prokurist nicht 
zur Stelle wäre. 
13“ 
Nr. 2. 
Nr. 3.
	        
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