Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

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r. 4. 
Krr. 5. 
196 1. Buch. Handelsstand. § 52 (Nr. 3—5), § 53 (Nr. 1). 
— Wie weit der Prokurist seinerseits die Prokura niederlegen kann, ent- 
scheidet sich nach dem Kausalgeschäft (B.G.B. 5 168, vgl. B.G.B. 88 671, 675). 
Tod wie eintretende Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen hebt die Prokura 
ebenfalls auf, dagegen nicht Beschränkung seiner Geschäftsfähigkeit. Die Löschung 
der Prokura im Register allein bewirkt ebensowenig deren Erlöschen als die Löschung 
der Firma. Ist jedoch die Löschung ordnungsmäßig erfolgt und bekannt gemacht, so 
wird damit die Publizität der Einstellung des Gewerbebetriebes erzeugt und damit 
treten die Wirkungen des §5 15 Abs. 2 für die Prokura auch dann ein, wenn deren 
Löschung unterlassen wurde. Das gleiche gilt bei der Eintragung der Liquidation 
einer Gesellschaft. 
4. Uber die Anmeldung des Erlöschens der Prokura zum Handelsregister vyl. 
bei § 53, über die Verpflichtung des Prokuristen zur Rückgabe der Vollmachts- 
urkunde B. G. B. § 175, über die Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde B.G. B. 
176. 
5. Das ältere Recht Art. 53, 54 stimmte überein. 
6 53. 
Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts 
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als 
Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet 
werden. 
Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift zur 
Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. 
Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung 
zur Eintragung anzumelden. 
Entw. 1 § 48, I1 § 52; Denkschr. 1 S. 51, II S. 3164; A.D. H. G. B. Art. 45. 
1. Anmeldung der Erteilung. Die Anmeldung erfolgt erst nach der Er- 
· teilung, es handelt sich also regelmäßig um eine Kundgebung der erteilten Vollmacht 
im Sinne von B. G. B. 5 171. Sie ist von dem Prinzipal, bezw. dessen gesetzlichem 
Vertreter, in Gemäßheit des §. 12 persönlich oder durch einen Bevollmächtigten 
(bevollmächtigt werden kann auch ein anderer Prokurist) bei dem Registergericht 
der Hauptniederlassung und sodann der Zweigniederlassungen zu bewirken (es sei 
denn, daß sie nur für die Hauptniederlassung erteilt ist) (5 13 Nr. 10). Ist sie nur für 
eine Zweigniederlassung erteilt, so erfolgt die Anmeldung lediglich bei der Register- 
behörde der Zweigniederlassung (ugl. bei § 13 Nr. 10).1) Bei der Gesamtprokura 
sind die Gesamtprokuristen und die Eigenschaft der Prokura als Gesamtprokura 
anzugeben. — Bei der offenen Handelsgesellschaft ist nur jeder zur vollen Vertretung 
berechtigte Gesellschafter zur Anmeldung legitimtert (5 126 Abs. 2), bei Gesamt- 
vertretung nach Maßgabe des § 125 Abs. 2, 3 die zur Gefamtvertretung 
berechtigten Gesellschafter, die aber einen einzelnen von ihnen dazu ermächtigen 
können, bei der Aktiengesellschaft der Vorstand in Gemäßheit des § 232 (trotz § 238, 
siehe § 238 Nr. 3). — Die Anmeldung ist nicht bloß Recht, sondern auch Pflicht (auch 
im Falle des § 36, vgl. bei 5 36 Nr. 1), erzwingbar nach § 14. Andererseits ist 
Anmeldung und Eintragung für das Bestehen der Prokura von nur beweisender 
Kraft. Die Vorschrift des § 53 ist nur eine Ordnungsvorschrift. ÜUber die Wirkung 
der Eintragung und Bekanntmachung bei § 15. — Die Anmeldung kann auch von 
demjenigen erfolgen, der seine Firma noch nicht hat eintragen lassen (z. B. im Falle 
des § 36), sofern er gleichzeitig seine Firma behufs Eintragung anmeldet. Bevor 
die Eintragung der Firma erfolgt, ist die Eintragung der Prokura nicht zulässig 
(O. L.G. Jena in Neumanns Jahrb. VI S. 617). Ist der Erwerb der Kaufmanns- 
1) In beiden Fällen wird es sich empfehlen, die Beschränkung auf die betr. 
Niederlassung ausdrücklich anzugeben.
	        
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