Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 53 (Nr. 1—4), § 54. 5. Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. 197 
qualität erst von der Eintragung abhängig, so kann die Erteilung der Prokura, 
folglich die Anmeldung der Erteilung, streng genommen erst nach Eintragung der 
Firma erfolgen. — Die Prüfungspflicht des Registerrichters erstreckt sich auf die in 
5 12 erörterten Fragen. Ist der Anmeldende als Vollkaufmann eingetragen, so 
wird der Registerrichter, wenn er die Eintragung für rechtswidrig hält, die Eintragung 
der Prokura aussetzen können, aber dann auch zur Löschung der Firma schreiten 
müssen (oben 5 12 Nr. 13). 
2. 7 nung. Die Zeichnung des Prokuristen (vgl. bei § 51) muß von 
diesem persönlich erfolgen, Stellvertretung ist ausgeschlossen. Und zwar hat er hier 
sowohl Firma als eigenen Namen selbst zu schreiben (Johow XI S. 37, K.G. in 
Entsch. F. G. VI S. 47— Johow-Ring XXX A119). Bei Kollektivprokura ist 
nur nötig, daß jeder der Gesamtprokuristen einmal die Firma nebst seinem Namen 
Lichnet, er braucht die Zeichnung nicht in der kombinierten Form vorzunehmen. 
ei letzterer Auffassung würde man, falls von mehreren Prokuristen immer je 2 
zusammen zeichnen sollen, zu dem unpraktischen Resultat kommen, daß so viel 
Seichnungen nötig wären als Kombinationen möglich sind (Bie, Kollektivprokura 
51 ff.). 
  
3. Das Erlöschen der Prokura, desgl. jede Anderung der Prokura 
(Verwandlung von Einzelprokura in Gesamtprokura oder umgekehrt), ist ebenfalls 
anzumelden. Dies gilt auch, wenn die Prokura nicht eingetragen war. Denn das 
Gesetz unterscheidet nicht. Unterbleibt die Anmeldung und Eintragung sowie 
Bekanntmachung, so treten die §§ 14, 15 auch diesenfalls in Kraft, insbesondere 
kann das Erlöschen der auch nicht eingetragenen Prokura dem Dritten nur dann 
entgegen gehalten werden, wenn es ihm bekannt war (Unterschied von B.G.B. 
§ 173), wie umgekehrt die Eintragung und Veröffentlichung seitens des Register- 
richters die besondere Anzeige bezw. Kundgebung von B.G.B. s. 170, 171 ersetzt. 
Auf das innere Verhältnis zwischen Prinzipal und Prokuristen ist § 15 nicht 
anwendbar (vgl. bei § 15 Nr. 7). — Die Löschung ist auch hier nicht konstitutiv. 
Wird die Prokura wieder erteilt, bevor sie gelöscht ist, wie z. B. bei Veräußerung 
des Geschäfts, so braucht das Erlöschen nicht angemeldet zu werden (Staub- 
Bondi §5 52 Anm. 15, § 53 Anm. 3, anders K.G. in O.L.G. Rspr. XI S. 378 und 
Goldmann I S. 239.) 
4. Das ältere Recht wich nur darin ab, daß es der Eintragung und 
Bekanntmachung der Erteilung der Prokura keine besondere Wirkung beimaß. 
Ist somit die Prokura vor dem 1. Jan. 1900 erteilt, so wird für alle vor 
dem 1. Jan. 1900 vorgenommenen Rechtsakte der Umstand, ob die Prokura einge- 
tragen und bekannt gemacht ist, von besonderer juristischer Bedeutung nicht sein. 
8 54. 
Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handels— 
gewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe 
gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem 
Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Voll- 
macht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die 
der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger 
Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung 
von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeß- 
führung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine 
solche Befugnis besonders erteilt ist. 
Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter 
nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte. 
  
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4.
	        
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