5 53 (Nr. 1—4), § 54. 5. Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. 197
qualität erst von der Eintragung abhängig, so kann die Erteilung der Prokura,
folglich die Anmeldung der Erteilung, streng genommen erst nach Eintragung der
Firma erfolgen. — Die Prüfungspflicht des Registerrichters erstreckt sich auf die in
5 12 erörterten Fragen. Ist der Anmeldende als Vollkaufmann eingetragen, so
wird der Registerrichter, wenn er die Eintragung für rechtswidrig hält, die Eintragung
der Prokura aussetzen können, aber dann auch zur Löschung der Firma schreiten
müssen (oben 5 12 Nr. 13).
2. 7 nung. Die Zeichnung des Prokuristen (vgl. bei § 51) muß von
diesem persönlich erfolgen, Stellvertretung ist ausgeschlossen. Und zwar hat er hier
sowohl Firma als eigenen Namen selbst zu schreiben (Johow XI S. 37, K.G. in
Entsch. F. G. VI S. 47— Johow-Ring XXX A119). Bei Kollektivprokura ist
nur nötig, daß jeder der Gesamtprokuristen einmal die Firma nebst seinem Namen
Lichnet, er braucht die Zeichnung nicht in der kombinierten Form vorzunehmen.
ei letzterer Auffassung würde man, falls von mehreren Prokuristen immer je 2
zusammen zeichnen sollen, zu dem unpraktischen Resultat kommen, daß so viel
Seichnungen nötig wären als Kombinationen möglich sind (Bie, Kollektivprokura
51 ff.).
3. Das Erlöschen der Prokura, desgl. jede Anderung der Prokura
(Verwandlung von Einzelprokura in Gesamtprokura oder umgekehrt), ist ebenfalls
anzumelden. Dies gilt auch, wenn die Prokura nicht eingetragen war. Denn das
Gesetz unterscheidet nicht. Unterbleibt die Anmeldung und Eintragung sowie
Bekanntmachung, so treten die §§ 14, 15 auch diesenfalls in Kraft, insbesondere
kann das Erlöschen der auch nicht eingetragenen Prokura dem Dritten nur dann
entgegen gehalten werden, wenn es ihm bekannt war (Unterschied von B.G.B.
§ 173), wie umgekehrt die Eintragung und Veröffentlichung seitens des Register-
richters die besondere Anzeige bezw. Kundgebung von B.G.B. s. 170, 171 ersetzt.
Auf das innere Verhältnis zwischen Prinzipal und Prokuristen ist § 15 nicht
anwendbar (vgl. bei § 15 Nr. 7). — Die Löschung ist auch hier nicht konstitutiv.
Wird die Prokura wieder erteilt, bevor sie gelöscht ist, wie z. B. bei Veräußerung
des Geschäfts, so braucht das Erlöschen nicht angemeldet zu werden (Staub-
Bondi §5 52 Anm. 15, § 53 Anm. 3, anders K.G. in O.L.G. Rspr. XI S. 378 und
Goldmann I S. 239.)
4. Das ältere Recht wich nur darin ab, daß es der Eintragung und
Bekanntmachung der Erteilung der Prokura keine besondere Wirkung beimaß.
Ist somit die Prokura vor dem 1. Jan. 1900 erteilt, so wird für alle vor
dem 1. Jan. 1900 vorgenommenen Rechtsakte der Umstand, ob die Prokura einge-
tragen und bekannt gemacht ist, von besonderer juristischer Bedeutung nicht sein.
8 54.
Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handels—
gewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe
gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem
Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Voll-
macht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die
der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger
Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung
von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeß-
führung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine
solche Befugnis besonders erteilt ist.
Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter
nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.