Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
198 I. Buch. Handelsstand. 5 54 (Nr. 1—4).
Art Entw. 1 § 49, II § 53; Denkschr. 1 S. 51, II S. 8164, 3165; A.D. H.G.B.
rt. 47.
1. Vorbemerkung. 5 54 regelt den Umfang der Handlungsvollmacht.
Handlungsvollmacht ist nicht jede Vollmacht zur Vornahme von Handelsgeschäften
(so Aufl. 1 mit der überwiegenden Ansicht). Beide Begriffe decken sich nicht. § 54
spricht nicht von der Vollmacht zu unerageschelte. sondern von der Vollmacht
ur Vornahme von zu einem Handelsgewerbe gehörigen, d. h., wie sich aus dem
din des § 54 ergibt, gewöhnlich bei einem derartigen Handelsgewerbe vorkommenden
Geschäften, und aus § 87 ergibt sich, daß der Handlungsbevollmächtigte innerhalb
des Gewerbes tätig sein muß. In einem Dienstvertragsverhältnis zum Chef braucht
er jedoch ebensowenig zu stehen, als der Prokurist.
2. Erfordernisse der Handlungsvollmacht. Hierüber gilt Folgendes:
a) Die Handlungsvollmacht ist eine Vollmacht von Kaufleuten, aber nicht
bloß von Vollkaufleuten. Auch Minderkaufleute können Handlungsvollmachten
erteilen, gleichgültig ob speziellen oder generellen Inhalts, nur eingetragene Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften können nicht Generalhandlungsbevollmächtigte
bestellen (R.G. von 1889 § 42 Abs. 2).
b) Die Handlungsvollmacht ist eine Vollmacht zur Vornahme von Geschäften
dieses Handelsgewerbes, und zwar kann sie dreifacher Art sein: sie kann sich auf die
Vornahme aller Handelgeschäfte dieses Handelsgewerbes beziehen (Vollmacht zum
Betriebe eines Handelsgewerbes, Generalhandlungsvollmacht), oder sie kann sich auf
die Vornahme gewisser Arten von Geschäften dieses Handelsgewerbes beziehen
(Spezial handlungsvollmacht), oder sie kann sich auf die Vornahme einzelner
Geschäfte dieses Handelsgewerbes beziehen (Einzelhandlungsvollmacht).
c) Der Bevollmächtigte muß innerhalb des Handelsgewerbes, wenn auch
nicht notwendig auf Grund eines Dienstvertrages, tätig sein. Daher ist der
Handlungsagent nicht Handlungsbevollmächtigter.
3. Erteilung. Die Handlungsvollmacht braucht nicht notwendig vom Prinzipal
persönlich erteilt zu werden, sie kann auch durch Bevollmächtigte desselben erteilt
werden.
a) Hinsichtlich der Fähigkeit des Prinzipals zur Erteilung gilt dasselbe
wie beim Prokuristen (vgl. § 48 Nr. 3, 4). Erteilt sie der gesetzliche Vertreter einer
physischen Person, so bedarf er dazu nicht der Zustimmung der Obervormundschaft,
die Vertreter einer juristischen Person erteilen sie selbstverständlich mit Rechtswirkung
nach außen, aber auch nach innen sind sie Mangels entgegenstehender Statuten-
bestimmung in der Erteilung frei.
b) Was die Erteilung durch Bevollmächtigte betrifft, so kann der Pro-
kurist stets alle Arten von Handlungsvollmachten (jedoch nicht zur Veräußerung und
Belastung von Grundstücken) erteilen, Gesamtprokuristen natürlich nur in gemein-
samer Übereinstimmung. Ein Generalhandlungsbevollmächtigter kann Handlungsvoll-
machten insoweit erteilen, als der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes die
Erteilung solcher Vollmachten gewöhnlich mit sich bringt. Nur eine General-
handlungsvollmacht kann er nie einseitig erteilen (5+ 58). Wie weit Spezialhand-
lungsbevollmächtigte und Einzelhandlungsbevollmächtigte Handlungsvollmachten
erteilen können, hän t von der Lage des Falles ab. Ihre ganze Handlungs.
vollmacht können auch sie nicht übertragen (§8 58).
b c) Auch im Auflösungsstadium können Handlungsbevollmächtigte bestellt
werden.
4. Fähigkeit zur Handlungsvollmacht. Hierüber gilt bürgerliches Recht
(vgl. das bezüglich der Prokura Bemerkte bei §5 48 N. 6). Von dem Erfordernis,
daß der Bevollmächtigte eine physische Person sei, wird man jedenfalls bei der
Einzelhandlungsvollmacht absehen müssen (K.G. in O.L.G. Rspr. IV S. 466). Der
Fall, daß sich der Vormund Generalhandlungsvollmacht für den minderjährigen
Prinzipal erteilen läßt, wird nicht vorkommen, da bei eintretendem Bedürfnis durch-
B. G.B. 5. 1825 geholfen ist. — Der Handlungsbevollmächtigte braucht keineswegs.
Handlungsgehilfe zu sein, überhaupt nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum
Vollmachtgeber zu stehen.