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204 I. Buch. Handelsstand. 5P55 (Nr. 1—4).
Plätzen, sofern sie Handlungsbevollmächtigte sind, wofür keine Rechtsvermutung
spricht (Ritter Anm. 1), die Absätze 2, 3 des § 55 wichtige Sonderbestimmungen.
2. Reisende an auswärtigen Plätzen (Fernreisende). Die Vollmacht solcher
Reisender ist eine Spezialhandlungsvollmacht, die Verwendung des Bevollmächtigten
erfolgt zum Zwecke des Abschlusses eines Kreises von Geschäften. Nicht darunter
fallen also Bevollmächtigte, die nur zum Abschlusse eines oder einzelner Ge-
schäfte verwendet werden. Daß die Handlungsbevollmächtigten in einem Dienstver-
hältnis (Provisionsreisender) oder Abhängigkeitsverhältnis zum Prinzipal stehen, ist
auch hier begrifflich nicht notwendig, aber es ist doch als Regel vorausgesetzt.
Jedenfalls sällt der reisende Handlungsagent nicht unter § 55, wohl aber, was
auf dasselbe hinausläuft, unter § 87. Der Handlungsreisende darf auch nicht
Stadtreisender sein, d. h. nicht an Orten, an denen sich eine Niederlassung (sei
es Haupt-, sei es Zweigniederlassung) des Prinzipals befindet, verwendet werden.
Der Stadtreisende untersteht lediglich dem § 54. Wie weit er den Kaufpreis
einziehen oder Zahlungsfristen bewilligen kann, ist aus dem Umfan seiner Voll-
macht zu entnehmen (ein ihn dazu ermächtigender Berliner Handelsgebrauch besteht
nicht, Apt 1 S.50). JIst er lediglich zum Stadtreisenden bestellt, so wird man ihm die
Befugnis zu solchen Handlungen absprechen müssen, das Publikum hat sich in der-
artigen wichtigen Rechtsakten direkt an die Niederlassung zu wenden. Anders mit
den in Abs. 3 erwähnten Erklärungen. Diese werden auch dem Stadtreisenden
gegenüber erfolgen können. Als Stadtreisender ist auch derjenige Handlungs-
reisende zu betrachten, der in wirtschaftlich mit dem Hauptort eine Einheit bildenden
Orten, z. B. Vororten, Verwendung findet (Apt lI S. 20, anders Brand 10).
3. Umfang der Vollmacht. Die Reisenden gelten kraft des Gesetzes für er-
mächtigt:
a) Den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen
und dafür Zahlungsfristen zu bewilligen. Das bezieht sich nach dem Wortlaute
des Gesetzes nur auf von ihnen kraft ihrer Vollmacht abgeschlossene Verkäufe.
Ein Inkassomandat und das Recht der Stundung hinsichtlich des vom Prinzipal
selbst oder von anderen abgeschlossenen Geschäftes haben sie nur dann, wenn dies
aus der erteilten sposiellen oder generellen Vollmacht hervorgeht (R.G.Z. VI Nr. 21,
anders z. T. das R.O. H.G. IV S. 298 ff., VI S. 403, XV S. 407, das diese
Frage als eine unter §5 54 fallende behandelte, anders auch Burchard in 3. UXAI
S. 404, der das Wort „ihnen“ auf die Reisenden überhaupt bezieht). Gleichgültig
ist, ob die Eingiehung des Kaufpreises bezw. die Stundung beim Abschluß oder
nachträglich (R.O. H. G. IX Nr. 31) erfolgt. Doch darf auch hier die Grenze des
Gewöhnlichen nicht überschritten werden. Die Einziehung des Kaufpreises hat
daher regelmäßig durch Barzahlung oder durch im Leben überhaupt oder wenigstens
nach dem betreffenden Geschäftskreise der Barzahlung gleichkommende datio in
solutum zu geschehen, dagegen nicht durch Annahme von Wechseln oder Hypo-
thekenposten (O. L. G. Hamburg in H.G.Z. V 1884 S. 248) an Zahlungsstatt.
Adler-Clemens Nr. 437, vgl. K.G. in Veröffentl. des Vers. Aufs. Amts VIII
Nr. 485). Annahme Zahlungshalber ist gestattet. Mit eigenen Forderungen gegen
den Käufer aufrechnen darf er natürlich nicht (Seuffert XXXV Nr. 51, R.G.Str.
in D.J. J. 06 S. 431), andererseits darf der Handlungsreisende Begleitgeschäfte
vornehmen, die die Einziehung des Kaufpreises gewöhnlich mit sich bringt, z. B.
geringe Abzüge (Warenskonto) bewilligen, während die Bewilligung größerer Nach-
lässe oder ganzer Erlasse, wie Stundung für eine ungewöhnlich lange Zeit nicht
unter die gesetzliche Vollmacht fallen (R.O. H. G. VII Nr. 31, Adler-Clemens
Nr. 1117, Allfeld S. 290, 291. Material bei Apt I S. 516, II S. 186; D ove-
Meyerstein Nr. 35, 36, Riesenfeld 1 Nr. 15ff., II Nr. 5, 6; Zander bei Hold-
heim 1906 S. 21 Nr. 6, 7).
b) Die Anzeige von Mängeln einer Ware, insbesondere nach §& 377 die
Stellung der Ware zur Disposition und ähnliche Erklärungen (z. B. die Anzeige
5§ 375, 376, der Abruf!) können dem anwesenden Reisenden gegenüber abgegeben
1) Androhungen nach § 373, Festsetzungen nach B.G.B. § 326, Mahnungen;
dagegen Wandlungs, und Minderungserklärungen, Rücktrittserklärungen, Anfech-
tungen wohl nicht (für letztere vgl. O. L. G. Colmar im Recht 07 S. 519 Nr. 1079).