Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

8 55 (Nr. 4—7), 5 56. 5. Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. 205 
werden. Selbstverständlich ist, daß dies in der ordnungsmäßigen Frist geschieht, 
also im Falle des § 377 unverzüglich. Sie können dem anwesenden Reisenden 
gegenüber abgegeben werden, d. h. dem am Ort befindlichen, daß der Reisende 
gerade gegenwärtig ist, ist nicht notwendig, sie können brieflich oder telephonisch 
abgegeben werden. Ist er dagegen an einem anderen Ort, so müßte er aufgesucht 
werden. Schriftliche oder telephonische Anzeige an ihn würde dann nicht genügen. 
Nicht notwendig ist, daß der Reisende diese Verkäufe selbst abgeschlossen hat, er ist 
auch zur Empfangnahme derartiger Erklärungen bei Verkäufen seiner Vorgänger 
legitimiert. Wohl aber muß er Reisender in dieser Branche sein, hat er Vollmacht 
für ganz anders geartete Geschäfte, so kann er die Erklärung nicht entgegennehmen. 
Die Dispositionsstellung genehmigen kann er nicht ohne weiteres (Adler. Cle- 
mens Nr. 1233, R G. im Recht 06 S. 509 Nr. 1204), ebensowenig hat er das 
Recht, die Ware (es sei denn, daß es sich um unbestellte Ware handelt (vgl. O. L.G. 
Dresden in Seuffert LXII Nr. 262) zurückzunehmen, den geschlossenen Kauf 
wieder aufzulösen, wie überhaupt auf dem Prinzipal erworbene wichtige Rechte 
zu verzichten (Adler-Clemens Nr. 1117). Auch Mängelanzeigen, Dispositions- 
stellungen abzugeben ist er nur insoweit legitimiert, als die Handlungsvollmacht 
dies mit sich bringt. Dagegen kann er das von ihm selbst abgeschlossene Geschäft 
so lange umgestalten, als er nicht dem Prinzipal davon Anzeige gemacht hat 
(R. O. H. VII Nr. 31). Im einzelnen kann der Geschäftsgebrauch ein anderes mit 
sich bringen (§ 346). Schließt er mit sich selbst ab, so greift B.G.B. § 181 ein 
(dazu oben § 50 Nr. 3). 
4. Einschränkungen. Soll die Vollmacht des Handlungsreisenden sich auf Nr. 5. 
die unter Nr. 3, 4 besprochenen Rechtshandlungen nicht erstrecken, so muß dies 
gehörig kundgegeben werden (R.O. H. G. V S. 207, IX S. 106, XXIII S. 352. und 
die dort Zitierten, Adler-Clemens Nr. 184, 188). So würden auf der vom 
Reisenden vorgelegten Preisliste ausgedrückte Geschäftsgrundsätze nicht ohne weiteres 
als Einschränkungen anzusehen sein, dagegen wohl der Vermerk auf der Rechnung 
„Zahlung belieben Sie stets an uns direkt zu leisten“, es sei denn, daß der Ge- 
schäftsherr in der Praxis Zahlungen an den Reisenden wiederholt buldet (O.L.G. 
Frankfurt im Recht 06 S. 868 Nr. 2169). Die Beschränkung wirkt Dritten gegen- 
über nur dann, wenn er sie kennt oder kennen muß (§ 54 Abs. 3). 
5. Im übrigen regelt sich seine Vollmacht nach allgemeinen Grundsätzen, Nr. 6. 
insbesondere denen des § 54. Aus der Stellung des Reisenden ergibt sich, daß er 
die Verkaufsbedingungen, insbesondere hinsichtlich des Preises, im allgemeinen frei 
festsetzen kamm. Selbst wenn ihm der Prinzipal Preiskurante zur Vorlegung an den 
Kunden mitgegeben hat, liegt darin, wie Staub.-Bondi (6 55 Anm. 9) mit Recht 
bemerkten, im Zweifel nicht eine Begrenzung des Preises, sondern nur eine allgemeine 
Instruktion, von der er in mäßigen Grenzen abweichen darf. Zu auffallenden 
Vertragsberedungen ist er nicht berechtigt, wobei aber Voraussetzung ist, daß die 
Auffälligkeit dem Dritten zum Bewußtsein gelangt sein mußte. Zu Ankäufen ist 
er nicht ohne weiteres bevollmächtigt. Hat er die Vollmacht für den Verkauf 
einer bestimmten Art von Ware erhalten, so darf er nicht andere verkaufen. Auch 
Tausch wird gewöhnlich nicht unter seine Kompetenz fallen (Dove-Meyerstein 
Nr. 35, 36). Durch generelle Vereinbarungen den Prinzipal für alle Zukunft fest- 
legen kann er nicht (Z. XXI S. 539). Für die gemachten Reisespesen (kontrahierte 
Wirtsschulden, nicht bezahltes Fuhrwerk) haben Wirte, Fuhrwerksbesitzer u. dergl. 
nur gegen ihn Anspruch (vgl. Z. VII S. 597). 
6. Uber das innere Verhältnis zwischen Reisenden und Prinzipal entscheidet Nr. 7. 
das Kausalgeschäft. Gewerberechtliche Bestimmungen in G.O. 8 44, 44 a, 55, Bek. 
des Bundesrats vom 27. Nov. 1896. 
7. Das ältere Recht stimmte wesentlich überein. 
§ 56. 
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt 
ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem 
derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
	        
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