5 56 (Nr. 3—4), 5 57. 5. Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. 207
außerhalb desselben geschehen, letztere, die Empfangnahme, selbst dann nicht außer-
halb, wenn der Verkauf im Laden stattgefunden hatte (v. Hahn 55 zu Art. 50).
Doch wird dies nicht allzu wörtlich zu nehmen sein. Empfangnahme vor der Tür
des Ladens während der Geschäftszeit ist im Laden erfolgt (wie mit telephonischen
Erklärungen? bejaht vom L.G. Berlin in Z. XL S. 450, vgl. darüber oben § 54
Nr. 7). Verkauf bezw. Empfangnahme müssen ferner mit dem Ladengeschäft bezw.
dem Betrieb des Warenlagers einen inneren Zusammenhang haben. So ist z. B.
der im Antiquariatsladen Angestellte nicht zur Empfangnahme aus dem Verlags-
betrieb ermächtigt. Die Empfangnahme bezieht sich nicht bloß auf Geschäfte, die
der Betreffende selbst abgeschlossen hatte, so kann er die zur Begleichung der
Quartals- oder Jahresrechnung bezahlten Summen, die vom Frachtführer ein-
elieferten Sendungen nach Lage des Falles entgegennehmen. 1) Nur diejenigen
Verkäufe und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager
kwöynlich geschehen, darf er entgegennehmen. Mit dem Worte „derartig“ wird
ie Raumteilung seitens des Prinzipals gekennzeichnet. Dient ein Lokal zu allen
Zwecken des Verkehrs mit dem Publikum, so kann er alle Verkäufe und Empfang-
nahmen, die gewöhnlich sind, vornehmen, ist geschieden zwischen Verkaufs= und
Empfangsräumen, so darf er, soweit nicht ein anderes ortsüblich ist (v. Hahn 86
1 rt. 50) im ersteren nur verkaufen, im letzteren nur empfangen. Wird bei Ver-
aufsräumen wieder geschieden zwischen Räumen für den Verkauf dieser und solchen
für den Verkauf jener Waren (Apotheker- und Drogeriewaren), so darf er nur die
auf die betreffenden Waren bezüglichen Verkäufe vornehmen. — Nur die gewöhn-
lichen Geschäfte darf er vornehmen, dient demnach das Geschäft wie gewöhnlich
dem Detailverkauf, so darf er nicht en gros verkaufen (Adler-Clemens Nr. 956).
Dagegen ist nicht notwendig, daß die verkauften Stücke im Laden vorhanden sind
(v. Hahn §7 zu Art. 50). Seine Ermächtigung wird sich auch erstrecken auf Ge-
schäfte, die die Vornahme derartiger Verkäufe gewöhnlich mit sich bringt, z. B.
Umtausch der verkauften Waren, Entgegennahme von Reklamationen und Dis-
positionen (Ritter Anm. 1).
4. Einschränkung der Vollmacht. Eine Einschränkung der gesetzlichen Voll-
macht ist natürlich zulässig, doch braucht solche ein Dritter nur dann gegen sich
elten zu lassen, wenn er sie kennt oder kennen muß. Vgl. darüber bei & 54. Be-
anntmachungen mittelst Zeitungen werden hier von zweifelhaftem Wert sein (All-
feld S. 297), eher wird Aushang im Geschäftslokal an sichtbarer Stelle genügen.
Wie weit die Kundmachung des Peinzipa 8 eine Einschränkung der Vollmacht oder
nur einen Hinweis auf Geschäftsprinzipien, von denen der Angestellte abweichen
darf, darstellt, ist Tatfrage. So wird in dem Anschlag, man solle an der Kasse
zhlen eine wirkliche Einschränkung der Vollmacht zu erblicken lein, während der
ermerk „feste Preise“ ebensowenig wie der Anschlag eines Preiskurantes die Voll-
macht zur Bewilligung niedrigerer Preise ausschließt (Allfeld S. 297). Auch die
bloße sichtbare Einrichtung einer Kasse ist noch keine genügende Einschränkung. —
Entfernt der Angestellte den Anschlag, so trifft der Nachteil den Prinzipal (I. 11
§ 4 D. 14, 3). Umgekehrt kann der Prinzipal die Vollmacht erweitern, z. B. die
Empfangnahme von Waren dulden, wo nach Lage des Falls (in einem derartigen
Laden) nur eine Vollmacht zum Verkauf gegeben war. In diesen Beziehungen gilt
das zu § 54 Erörterte.
5. Das ältere Recht stimmte überein (Art.- 50).
8 57.
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine
Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Voll—
machtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
1) Darf er auch dem Verkäufer, dessen Waren er entgegennimmt, von Mängeln
nach § 377 Anzeige erstatten? Auch dies ist wohl zu bejahen. Hanausek, Haftung
des Verkäufers II S. 7.
Nr. 4.