Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 1. 
210 I. Buch. Handelsstand. §5 58 (Nr. 3), 5 59 (Nr. 1). 
wollen. So finden schlechtweg Anwendung die §s§ 613, 615, 617, 620 Abs. 1, 624, 
625, 628, 629 des B. G. B. Das Verhältnis zur G.O. ergibt sich aus § 154 der 
G.O., nach dem die Bestimmungen der §s§ 105, 106—119b, 120à—133aa dtdletztere 
vorbehaltlich des § 139a Abs. 1 und der §§ 1398, h, 1, m) auf Gehilfen und Lehr- 
linge in Handelsgeschäften keine Anwendung finden. Für die praktisch wichtigsten 
Streitigkeiten aus dem Dienst= und Lehrverhältnisse zwischen dem Prinzipal und dem 
Handlungsgehilfen oder Handlungslehrling ist das Gesetz betr. die Kaufmanns.- 
gerichte vom 6. Juli 1904 (Aufzählung in §5 des Gesetzes, dazu Art. 101 des 
E.G. zur Reichsversicherungsordnung) maßgebend, es sei denn, daß Lohn oder Gehalt 
den Betrag von 5000 Mark üÜbersteigt oder es sich um Gehilfen oder Lehrlinge in 
Apotheken handelt. Die Zuständigkeit der Kaufmannsgerichte schließt die Zuständig- 
keit der ordentlichen Gerichte in erster Instanz aus. Berufungsgericht ist das 
Landgericht, in dessen Bezirk das Kaufmannsgericht seinen Sitz hat, doch ist Be- 
rufung nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes 300 Mark Übersteigt 
(5 16). Vereinbarungen, durch welche künftige Streitigkeiten der Entscheidung des 
Kaufmannsgerichts entzogen werden, sind nichtig (5 6 Abs. 2). Gemeinden mit 
mehr als 20,000 Einwohnern müssen Kaufmannsgerichte haben. Nähexes über 
die Kaufmannsgerichte bei Rosenberg in Ehrenbergs Hdb l. — In Osterreich 
erging am 10. Januar 1910 ein an das deutsche Recht sich vielfach anschließendes 
Gesetz (abgedr. Z. LXVI S. 589, dazu Pisko ebenda S. 453), das sich aber nicht 
auf Lehrlinge erstreckt. 
8 59. 
Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste 
gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere 
Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder 
über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch 
entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende 
Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten 
die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart. 
Entw. 1 9 54, II § 58; Denkschrift I S. 57, II S. 3167; Komm. Ber. S. 3877 
bis 3880; Stenogr. Ber. S. 5521, 5522; A. D. H.G. B. Art. 57. 
1. Begriffsbestimmung. §* 59 gibt zunächst eine freilich nicht erschöpfende 
Begriffsbestimmung des Handlungsgehilfen. Notwendig ist 
b Anstellung. Das Wort bedeutet, anders wie in § 56, die vertragsmäßige 
Zuweisung einer dienstlichen Stellung (irrig definiert das Wort Lotmarl 
S. 692). Nicht angestellt im Sinne des §& 59 ist, wer freiwillig sei es mit (z. B. der 
Ehemann, der der Ehefrau freiwillig im Geschäft mithilft, oder der erwachsene 
Sohn, der, um seinen zukünftigen Erbteil zu erhöhen, freiwillig mitarbeitet O. L. G. 
Hamm im Recht 06 S. 63 Nr. 99), sei es ohne Willen des Geschäftsinhabers 
(Geschäftsführer ohne Auftrag), ebensowenig wer in amtlicher Stellung (der 
Name „Beamter“ entscheidet nicht, man denke an die „Betriebsbeamten" der G.O. 
und R.V.O.) z. B. als Konkursverwalter, Revisor, Vormund, ferner als staatlicher 
oder kommunaler Beamter, selbst wenn es sich um Anstellung in einem Handels- 
gewerbe (z. B. Staatseisenbahn)“) bandelt, (anders Laband in D.J.. III S. 394 
und Horrwitz S. 18) oder wer als Inhaber der elterlichen Gewalt oder umge- 
kehrt kraft Abhängigreit von elterlicher Gewalt (B.G.B. § 1617, O. L.G. Hamm 
im Recht 06 S. 63 Nr. 99) oder in Erfüllung ehefräulicher Pflicht (B.G.B. 5 1356 
vgl. R.G. in L. Z. 09 S. 850) Dienste leistet, wenngleich nicht ausgeschlossen ist, 
daß auch derartige Personen durch Vertrag eine dienstliche Stellung angewiesen er- 
1) Doch kann auch der Staat, bezw. die Kommune Handlungsgehilfen an- 
tellen, es kommt darauf an, ob ein privatrechtlicher Dienstvertrag oder eine 
euostellung als Beamter in Frage steht.
	        
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