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212 1. Buch. Handelsstand. 559 (Nr. 3—5).
Rustige, Die rechtl. Stellung des Handelsvolontärs, Diss. 08 S. 27 f. allgemein)
oder ein sonstiges Rechtsgeschäft (Lehrvertrag) vor und es greifen die Grundsätze
dieses Abschnittes nicht direkt Platz (über den Volontär auch Kahn, Der Volontär
im Handelsgewerbe 1911). Doch können nach Lage des Falls beim Volontär
wenigstens einzelne analog anwendbar sein, z. B. § 62, wohl auch §§ 60, 61, 73,
aber auch 70—72 mit Vorsicht (weitergehend Düringer-Hachenburg l S. 390
und Staub-Bondi § 59 Anm. 10). Uber die Fragc, wie weit die Bestimmungen
über die Wettbewerbsklausel auf ihr Anwendung finden, an späterer Stelle.
d) Dienstleistungen. Der Angestellte muß verpflichtet sein zu einer Reihe von
Dienstleistungen. Wer sich zu einem Dienst oder einzelnen Diensten nach jedes-
maliger Bestellung verpflichtet, ist nicht Handlungsgehilfe, denn er nimmt nicht in
der Handlung Gehilfenstelle ein, darum u. U. der sog. Stundenbuchhalter kein
Handlungsgehilfe (vgl. O. L.G. Colmar im Recht 08, S. 713 Beil. 2 Nr. 3893). Irrig ist
aber die Annahme einzelner Kaufmannsgerichte, daß bloße Nebenbeschäftigung nie
zum Handlungsgehilfen mache. Die Verpflichtung kann sich auf längere Zeit er-
strecken (dauerndes Dienstverhältnis), oder der Handlungsgehilfe kann zu vorüber-
gehender Aushilfe angenommen sein 69). Stets aber muß es sich um eine Ge-
samtheit von Dienstleistungen handeln. Nichts steht im Wege, daß die Vergütung
nach den einzelnen geleisteten Diensten bemessen wird. Auch ist nicht notwendig,
daß die Dienstleistungen ununterbrochen aufeinander folgen (Reisender L. G. Berlin
in D.J.Z. 04, S. 952, Bücherrevisor O. L.G. Dresden in O.L.G. Rspr. XIX S. 217)
oder daß sie nur auf dieses Geschäft beschränkt sind (Apt III S. 20: Dekorateur
in mehreren Geschäften).
e) Kaufmännische Dienste. (Hierzu Neumann im Jahrbuch des Kaufm.G.
Berlin III S. 72ff.) Die bloße Anstellung im Handelsgewerbe macht nicht zum
Handlungsgehilfen (R.G.Z. 1 S. 268) und erzeugt auch nicht eine Vermutung für
die Handlungsgehilfeneigenschaft. Nähme man dies an, so würden bei der weiten
Begriffsbestimmung des Kaufmanns fast sämtliche gewerblichen Arbeiter darunter
fallen. Das Gesetz hat aber zwar den Kaufmannsbegriff, nicht jedoch den Begriff
der kaufmännischen Dienste erweitern wollen. — Letzterer ist im Sinne der histori-
schen Entwicklung aufzufassen. Nach wie vor sind den Handlungsgehilfen gegen-
über zu stellen die verschiedenen Kategorien der gewerblichen Arbeiter (Gesellen,
Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter)!), mit denen sich.
die G.O. Titel VII befaßt, ferner die Dienstboten (z. B. gewöhnlich der Haus-
knecht eines Hotels, der Markthelfer, u. U. auch Ausläufer, Packer, Kellner, Kassen-
boten; Busch XLVII S. 64, 65, Allfeld S. 370), die ländlichen Arbeiter, Tage-
löhner, die Schiffsmannschaft, endlich sonstige Densstene, die unter keine der
obigen Kategorien fallen und deren Dienste andererseits nicht kaufmännische sind,
z. B. Reporter einer Zeitung (R.O. H. G. XIV S. 23). Alle diese unterstehen dem
für sie maßgebenden Reichs= oder Landesrecht (5 83), vgl. im einzelnen bez. der
verschiedenen Kategorien Staub-Bondi Anm. 15, 22. Bei Abgrenzung des Be-
griffes der kaufmännischen von anderen Diensten ist z. T. mit den für § 2 aufge-
stellten Gesichtspunkten zu operieren. Außer den zum Abschluß von oder zur Mit-
wirkung bei Geschäften angestellten Personen (Disponenten, Kommis, Reisenden,
Kassierern):) kommen vornehmlich in Frage die Buchhalter und Korrespondentens)
1) Z. B. Zuschneider im Garderobengeschäft (Busch XXIII S. 241, R.O. H.G.
XXI S. 18, R.G. in J.W. 1911 S. 334 40, Apt III S. 26, anders Adler-Clemens
Nr. 1424), Maschineningenieur (Busch XII S. 199), Ziegelmeister eines Ziegelei-
besitzers (N.G. Z. XIII. S. 59, XXXVII S. 279), Mühlenmeister (Bolze IX Nr. 228),
Braumeister (N.O. H. G. IX S. 306, O. L.G. Marienwerder in O.L. G. Rspr. VI S. 240),
Webemeister in einer Tuchfabrik (R.O. H. G. XI S. 387), Pelzbearbeiter in Pelz=
handlung (Z. XXI S. 558), Koch im Restaurant (R.O. H. G. X Nr. 66). Auf-
zählung bei Horrwitz S. 30.
2) Die sog. Kassierer bei Abzahlungshäusern sind nur eine Art Kassenbotem
(Apt II S. 10, Dove-Meyerstein Nr. 3).
3) Ob die sog. Expedienten Handlungsgehilfen sind, ist Tatfrage (uvgl. Apt l
S. 10, III S. 21, 22) desgl. ob Schreiber (Apt l S. 11, 12), Registratoren (Dove-
Meyerstein Nr. 8), Kontrolleure (Apt III S. 24, 25, 27) darunter fallen.