Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 9. 
216 I. Buch. Handelsstand. 8 59 (Nr. 8—9). 
Nr. 6ff.). Er kann deshalb die Arbeit in sogen. Überstunden oder an Sonntagen 
ablehnen, wenn solche nicht von vornherein im Vertrage ins Auge gefaßt oder 
für gewisse Zeiten (Ultimo) ortsgebräuchlich sind (vgl. in dieser Hinsicht Apt I S. 9 
G. bei Warneyer 1909 Nr. 518). Auch gSilt dies nur für Dienste, die sozial gleich 
hoch stehen (vgl. Busch XXI S. 345, XIII S. 181, Behrend S. 320), z. B. wird 
ein Verkäufer in einem größeren Geschäft nicht verpflichtet sein, Hausdiener- 
Kassenboten- oder Laufburschendienste zu verrichten, ein älterer Korrespondent nicht 
verpflichtet sein, die mechanischen Arbeiten als Anfänger zu besorgen. Weitergehend 
nimmt das R.G. im Notfalle die Verpflichtung zu kaufmännischen Diensten aller 
Art an (L. 3. 1913 S. 475). Jedenfalls muß dem Prinzipal das Recht gewahrt 
bleiben, den Gehilfen, der bei Ubertragung einer höheren Tätigkeit sich nicht bewährt 
at, zu der früheren, niederen zu degradieren, sofern er den Gehalt nicht kürzt. 
as Gesagte gilt auch für Handelsreisende, zumal Fernreisende. Anträgen, sie nur 
zu Diensten, die mit der Reisetätigkeit zusammenhängen, zu verpflichten, wurde 
nicht stattgegeben (Komm. Ber. S. 3879), da die Fälle zu verschiedenartig liegen 
könnten (ogl. dazu Fuld S. 26, 27, Busch XIX S. 24, Apt I S. 26ff., Dove- 
Meyerstein Nr. 6ff. O. L.G. Marienwerder in Seuffert LVII Nr. 14, O.L.G. 
Bamberg ebenda LXI S. 410, O.L.G. Kiel in O. L.G. Rspr. XIX S. 3010). Es 
wird in dieser Hinsicht sehr darauf ankommen, ob der Reisende nur auf Spesen 
und Provision angewiesen ist oder auch festes Gehalt (Apt I S. 26, III S. 38) 
oder gar freie Station bezieht. 
Die Dienstleistungen hat er sorgfältig zu leisten. Er haftet für levis culpa, 
dagegen steht er nicht für Zufall ein. Insbesottdeme übernimmt der Kassierer oder 
Lagerhalter (Dove-Meyerstein Nr. 14) oder Reisende oder Filialleiter nicht eine 
unbedingte Haftung für Fehlbeträge der Kasse oder der Warenbestände oder Muster 
(Apt I S. 32). Eine entgegenstrebende Vereinbarung kann gegen die guten Sitten 
verstoßen (O. L.G. Kiel bei Kaufmann VIII S. 37). Der Erkulpationsbeweis 
liegt aber ihnen ob (O. L.G. Hamm in O.-L.G. Rspr. XIII S. 22, O. L. G. Braunschweig 
in Seuffert LXII Nr. 64). Sind die Dienste juristische, so greifen hinsichtlich der 
Pflicht, den Meiungen des Prinzipals Folge zu geben, den Prinzipal ans dem 
Laufenden zu erhalten, Rechenschaft abzulegen und das vom Prinzipal (Muster, 
Koffer u. dgl. Apt 1 S. 31) aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszu- 
eben, die §§ 665—667, 675 des B.G.B. Platz (auch der Manifestationseid des 
G.B. § 259 kann hier in Betracht kommen, Düringer. Hachenburg Anm. 1979. 
Gerät er in Leistungsverzug, so kommt B. G. B. 5 326 zur Anwendung (praktisch 
würden hier freilich die §§ 70, 72 Nr. 2 allein in Frage kommen). ie Dienste 
hat er, falls nicht der Vertrag ein anderes bestimmt, stets in Person zu leisten 
(B. G. B. § 613). Ist ihm Substitution gestattet, so ist es Tatfrage, ob der Substitat 
in ein direktes Verhältnis zum Chef oder nur in ein solches zum Gehilfen tritt 
besprechen und die Vorbereitungen für die Reisetätigkeit zu treffen. Der für aus- 
wärtige Reisen gegen Gehalt, Spesen und Provision angestellte Reisende braucht 
nicht an Stelle der auswärtigen Reisen Stadtreisen zu übernehmen, hält er sich am 
Ort des Geschäfts auf, so kann ihn der Prinzipal freilich auch zu Stadtreisen 
verwenden. Nicht Brauch ist es, den für Reisen nach auswärts Engagierten fest als 
Buchhalter in der Zeit, wo er nicht reist, zu beschäftigen. Es besteht keine Verpflichtung 
für Geschäftsreisende, an Sonntagen zu reisen (über Breslau Riesenfeld 1 Nr. 46 f., 
II Nr. 3, 4). — Freilich ist zu beachten, daß derartige Handelsgebräuche in 
Bukunft Angesichts des § 346 nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie zugleich 
KiSgebräunhe darstellen, in welcher Hinsicht die Gutachten der Kaufmannschaft, 
d. h. der Prinzipale allein, nicht entscheidend sein können. 
1) Darnach kann der Handlungsgehilfe auch verpflichtet sein, Gratifikationen, 
die ihm vom Lieferanten gemacht sind, an den Prinzipal herauszugeben, es sei denn 
daß es sich um lediglich ihm zugedachte erlaubte Liberalitäten handelt (O. L.G. 
Hamburg in H. G. S. 01 Hauptbl. S. 145 und bei Seuffert LXIII S. 275). Uber 
Bestrafung von Schmiergeldern U. W. G. 5§ 12. Soweit nach Maßgabe dieser Be- 
stimmung das Urteil die Schmiergelder als dem Staate verfallen erklärt, wird 
freilich der Herausgabeanspruch des Prinzipals zessieren. 
Ein sauch des Prinzipals auf die Ergebnisse der Erfindertätig- 
keit des Angestellten (Etablissementserfindung) besteht nach geltendem Recht nur 
 
	        
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