Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

*59 (Nr. 9—10). 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 217 
(Oberreisender, Unterreisender Apt I S. 32). Für ein ihm bei der übertragung 
zur Last fallendes Verschulden hat er aufzukommen (B.G.B. § 664 Abs. 1 Satz 2). 
Bei Annahmeverzug des Prinzipals normiert B.G.B. § 615. Ein Recht auf Annahme 
der Dienste hat der Gehilfe regelmäßig nicht (R.G. bei Gruchot XIVII S. 400), 
er kann somit nicht den Eintritt in das Lokal des Prinzipals erzwingen (Bolze 
XI Nr. 339, 340); doch kann aus dem Vertrage eine Verpflichtung des Prinzipals 
zur Annahme der Dienste hervorgehen (R.G. in L. Z. 1911 S. 143) und langandauernde, 
grundlose Nichtbeschäftigung kann einen Austrittsgruud bilden. Beim Volontär 
wird der Gesichtspunkt des Lehrvertrages hineinspielen. — Umgekehrt hat der 
Prinzipal kein Zwangsrecht auf die Dienste, er kann den kontraktbrüchigen Gehilfen 
zwar auf Erfüllung verklagen, aber die Erfüllung nicht durch chee oder Haft 
erzwingen, sondern sich nur ermächtigen lassen, die Handlungen durch einen Dritten 
vornehmen zu lassen, soweit dies möglich ist (Z. P. O. §§ 887, 888 Abs. 2), was 
die Regel bilden wird, selbstverständlich vorbehaltlich seines Entschädigungsan- 
spruches. In letzterer Hinsicht bestimmt, abweichend von § 510b Z.P.O., das Kaufm. 
G.-Gesetz 8 16 in Verb. mit dem Gew.-Ger.-G. §.51, daß bei Verurteilung auf 
Vornahme einer Handlung zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die 
Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, der Beklagte 
zur Za lng einer nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Entschädigung zu 
verurteilen sei und solchenfalls 3. P. O. 88 887, 888 außer Anwendung bleibt. — Der 
Anspruch auf die Dienste ist nach B.G.B. 5 613 im Zweifel nicht abtretbar, 
(wohl aber vererblich und durch Gesamtrechtsnachfolge übertragbar O.L.G. 
Hamburg in Seuffert LXVI S. 444), doch wird diese Präsumtion im Handels- 
verkehr nur mit Vorsicht anzuwenden sein. Nimmt der Prinzipal einen Gesellschafter auf, 
so wird der Handlungsgehilfe daraufhin kaun berechtigt sein, die Fortsetzung der Dienst- 
leistungen abzulehnen (R O. H. G. I S. 35). Bei Veräußerung des Geschäfts mit 
der Firma kann wenigstens die Sachlage zum gleichen Resultat führen (R.O. H.G. 
XVIII Nr. 96, anders Seuffert XXXXVIII S. 277), wenngleich im Zweifel der 
Gehilfe nicht verpflichtet ist, dem neuen Erwerber Dienste zu leisten (R.G. 3. LVIII 
S. 256). Und selbst, wo Nichtübertragbarkeit anzunehmen ist, wird B.G.B. § 615 
Satz 2 dem alten Prinzipal, der auf Hahlung des Gehalts verklagt wird, zu gute 
kommen (vgl. Staub.- Bondi § 70 Anm. 20. Jahrb. des Kaufm . erlin III 
S. 196). Über die Haftung des Veräußerers für die Zahlung des Gehalts gilt das 
bei § 26 Bemerkte (Düringer-Hachenburg § 70 Anm. 13). 
4. Vergütung. Auch hierüber entscheidet in erster Linie der Vertrag (bei 
Tarifverträgen wird die darin festgesetzte Vergütung für den einzelnen Fall maß- 
gebend sein, vgl. österr. Gesetz 5 6 Abs. 2), eventualiter Ortsgebrauch, in letzter 
inie abweichend von B.G.B. 5 316 Ermessen des Richters. Die Art der Vergütung 
kann eine verschiedene sein. Der Handlungsgehilfe kann einen festen Gehalt, Unterhalt 
greeie Wohnung, Verpflegung), sonstige Naturalbezüge, z. B. Ackernutzung (O.L.G. 
önigsberg bei Kaufmann X S. 576), Provision, Tantieme beziehen und zwar 
nur das eine oder mehreres zusammen. Auch sonstige Vergütungen sind nicht aus- 
geschlossen, z. B. billigerer Bezug gewisser Waren, Verschaffung der Gelegenheit 
#um Erwerb, Zusicherung einer Pension ufie Wider die guten Sitten kann die 
eredung verstoßen, daß der Handlungsgehilfe lediglich am Gewinn und Verlust 
beteiligt wird, so daß er möglicherweise noch zuzahlen muß (oben Nr. 7a). Zur 
Kasuistik Apt II S. 16, III S. 17. Dagegen ist nicht ausgeschlossen, daß er gleich 
dem Agenten eine gewisse Garantie für den Erfolg übernimmt, z. B. der Verkäufer 
eines Geschäfts, der als Filialleiter in den Dienst des Käufers tritt (vgl. R.G. in 
L.Z. 1912 S. 155). Über Reisespesen bei § 64. Im einzelnen gilti: 
a) Die Vergütung it, soweit nicht aus der Vereinbarung ein anderes hervor- 
geht (praktisch wichtig bei Spesen) erst nach Leistung der Dienste zu entrichten 
so weit, als diese in den Rahmen seiner Dienstobliegenheiten fallen (O. L.G. Ham- 
burg in O. L. G. Rspr. VI S. 2, O. L.G. Hamm in O.L.G. Rspr. VII S. 382). Vgl. 
ferner R. G. 3. LVI S. 227, L.3. 08 S. 857 u. a. Darauf ob die Stellung dem 
Erfinder die Anregung brachte oder die Erfindung erleichterte, kommt es nicht 
entscheidend an (O. L.G. München in Seufferts Bl. LXXV S. 403, O.L.G. 
Stuttgart im Recht 1911 Nr. 879). Eine Reform ist in Vorbereitung. 
Nr. 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.