*59 (Nr. 9—10). 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 217
(Oberreisender, Unterreisender Apt I S. 32). Für ein ihm bei der übertragung
zur Last fallendes Verschulden hat er aufzukommen (B.G.B. § 664 Abs. 1 Satz 2).
Bei Annahmeverzug des Prinzipals normiert B.G.B. § 615. Ein Recht auf Annahme
der Dienste hat der Gehilfe regelmäßig nicht (R.G. bei Gruchot XIVII S. 400),
er kann somit nicht den Eintritt in das Lokal des Prinzipals erzwingen (Bolze
XI Nr. 339, 340); doch kann aus dem Vertrage eine Verpflichtung des Prinzipals
zur Annahme der Dienste hervorgehen (R.G. in L. Z. 1911 S. 143) und langandauernde,
grundlose Nichtbeschäftigung kann einen Austrittsgruud bilden. Beim Volontär
wird der Gesichtspunkt des Lehrvertrages hineinspielen. — Umgekehrt hat der
Prinzipal kein Zwangsrecht auf die Dienste, er kann den kontraktbrüchigen Gehilfen
zwar auf Erfüllung verklagen, aber die Erfüllung nicht durch chee oder Haft
erzwingen, sondern sich nur ermächtigen lassen, die Handlungen durch einen Dritten
vornehmen zu lassen, soweit dies möglich ist (Z. P. O. §§ 887, 888 Abs. 2), was
die Regel bilden wird, selbstverständlich vorbehaltlich seines Entschädigungsan-
spruches. In letzterer Hinsicht bestimmt, abweichend von § 510b Z.P.O., das Kaufm.
G.-Gesetz 8 16 in Verb. mit dem Gew.-Ger.-G. §.51, daß bei Verurteilung auf
Vornahme einer Handlung zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die
Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, der Beklagte
zur Za lng einer nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Entschädigung zu
verurteilen sei und solchenfalls 3. P. O. 88 887, 888 außer Anwendung bleibt. — Der
Anspruch auf die Dienste ist nach B.G.B. 5 613 im Zweifel nicht abtretbar,
(wohl aber vererblich und durch Gesamtrechtsnachfolge übertragbar O.L.G.
Hamburg in Seuffert LXVI S. 444), doch wird diese Präsumtion im Handels-
verkehr nur mit Vorsicht anzuwenden sein. Nimmt der Prinzipal einen Gesellschafter auf,
so wird der Handlungsgehilfe daraufhin kaun berechtigt sein, die Fortsetzung der Dienst-
leistungen abzulehnen (R O. H. G. I S. 35). Bei Veräußerung des Geschäfts mit
der Firma kann wenigstens die Sachlage zum gleichen Resultat führen (R.O. H.G.
XVIII Nr. 96, anders Seuffert XXXXVIII S. 277), wenngleich im Zweifel der
Gehilfe nicht verpflichtet ist, dem neuen Erwerber Dienste zu leisten (R.G. 3. LVIII
S. 256). Und selbst, wo Nichtübertragbarkeit anzunehmen ist, wird B.G.B. § 615
Satz 2 dem alten Prinzipal, der auf Hahlung des Gehalts verklagt wird, zu gute
kommen (vgl. Staub.- Bondi § 70 Anm. 20. Jahrb. des Kaufm . erlin III
S. 196). Über die Haftung des Veräußerers für die Zahlung des Gehalts gilt das
bei § 26 Bemerkte (Düringer-Hachenburg § 70 Anm. 13).
4. Vergütung. Auch hierüber entscheidet in erster Linie der Vertrag (bei
Tarifverträgen wird die darin festgesetzte Vergütung für den einzelnen Fall maß-
gebend sein, vgl. österr. Gesetz 5 6 Abs. 2), eventualiter Ortsgebrauch, in letzter
inie abweichend von B.G.B. 5 316 Ermessen des Richters. Die Art der Vergütung
kann eine verschiedene sein. Der Handlungsgehilfe kann einen festen Gehalt, Unterhalt
greeie Wohnung, Verpflegung), sonstige Naturalbezüge, z. B. Ackernutzung (O.L.G.
önigsberg bei Kaufmann X S. 576), Provision, Tantieme beziehen und zwar
nur das eine oder mehreres zusammen. Auch sonstige Vergütungen sind nicht aus-
geschlossen, z. B. billigerer Bezug gewisser Waren, Verschaffung der Gelegenheit
#um Erwerb, Zusicherung einer Pension ufie Wider die guten Sitten kann die
eredung verstoßen, daß der Handlungsgehilfe lediglich am Gewinn und Verlust
beteiligt wird, so daß er möglicherweise noch zuzahlen muß (oben Nr. 7a). Zur
Kasuistik Apt II S. 16, III S. 17. Dagegen ist nicht ausgeschlossen, daß er gleich
dem Agenten eine gewisse Garantie für den Erfolg übernimmt, z. B. der Verkäufer
eines Geschäfts, der als Filialleiter in den Dienst des Käufers tritt (vgl. R.G. in
L.Z. 1912 S. 155). Über Reisespesen bei § 64. Im einzelnen gilti:
a) Die Vergütung it, soweit nicht aus der Vereinbarung ein anderes hervor-
geht (praktisch wichtig bei Spesen) erst nach Leistung der Dienste zu entrichten
so weit, als diese in den Rahmen seiner Dienstobliegenheiten fallen (O. L.G. Ham-
burg in O. L. G. Rspr. VI S. 2, O. L.G. Hamm in O.L.G. Rspr. VII S. 382). Vgl.
ferner R. G. 3. LVI S. 227, L.3. 08 S. 857 u. a. Darauf ob die Stellung dem
Erfinder die Anregung brachte oder die Erfindung erleichterte, kommt es nicht
entscheidend an (O. L.G. München in Seufferts Bl. LXXV S. 403, O.L.G.
Stuttgart im Recht 1911 Nr. 879). Eine Reform ist in Vorbereitung.
Nr. 10.