Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

559 (Nr. 18—19), 860 (Nr. 1—2). 6. Abschn. Handlungsgeh. u. Handlungslehrl. 221 
erfolgt, für den sie nach den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von diesem Termin 
ab nach den Vorschriften des B.G.B. (E.BB. G. B. Art. 171). Daraus folgt dann 
aber, daß das Dienstverhältnis der Handlungsgehüfen unter der gleichen Voraus- 
fetung unter die Herrschaft des neuen H. G. B. tritt. Wichtig wird dies zumal für 
die Dienstverhältnisse, welche aus der Zeit vor dem 1. Jan. 1898 herstammen. Sie 
unterfielen, falls sie am 1. Jan. 1900 sich als Denstverhahnisse zwischen einem 
Kaufmann und einem Kandlungsgehilfen darstellten, bei Vorhandensein der in 
Art. 171 E.BB. G. B. aufgestellten Voraussetzungen dem neuen H.G.B. Vgl. R.G. 
im Recht 08 S. 131 Beil. 2. 
e) Wie weit den Vorschriften dieses Abschnittes rückwirkende Kraft bei- 
zumessen ist, ist an den einzelnen Stellen zu besprechen. 
Vgl. hierzu K. Lehmann in Z. XLVIII S. 9ff., 16ff. 
7. Statutenkollision. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze über Dienst- 
verträge. Ist der Chef ein in Deutschland ansässiger Kaufmann, so wird regel- 
mäßig deutsches Recht zur Anwendung gelangen, auch wenn der Gehilfe Ausländer, 
auch wenn die Dienste im Ausland zu leisten sind. 
8 60. 
Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder 
ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals 
für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. 
Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, 
wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er 
das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht 
ausdrücklich vereinbart. 
Entw. 1855, II 8 59; Denkschr. 1 S. 58, II S. 3167; A. D. H. G. B. Art. 59. 
I. Handlungsegehilfe. Das Verbot gilt nur so lange, als jemand Handlungs- 
gehilfe ist, es gilt auch während der Dauer der Liquidation der offenen Handels- 
gesellschaft, die Prinzipal ist. Kündigt deshalb der Handlungsgehilfe das Dienst- 
verhältnis nach § 71, so greift das Verbot für ihn nicht mehr Platz. Dagegen 
kann nicht einseitige, grundlose, tatsächliche Auflölung des Dienstverhältnisses seitens 
des Handlungsgehilfen diesen vom & 60 befreien. Die entgegengesetzte, vom 
K.O. H. G. XVI Nr. 48, allerdings nur für den Bevollmächtigten aufgestellte Ansicht 
ist gegenüber dem neuen Recht nicht haltbar (a. A. Düringer-Hachenburg Anm.3, 
Staub-Bondi Anm. 2). Wenngleich der Prinzipal den Handlungsgehilfen zur 
Leistung der Dienste nicht zwingen kann, so besteht doch der Dienstvertrag mit allen 
rechtlichen Folgen fort bis zur gesetzlichen Auflösung. Auch Annahmeverzug des 
Prinzipals hinsichtlich der Dienste befreit den Gehilfen nicht von der Konkurrenz- 
pflicht, ebensowenig Nichtzahlung des Gehalts oder ungerechtfertigte Entlassung. 
B. G. B. 5 615 ist mit Rücksicht auf § 60 auszulegen und nicht umgekehrt aus § 615 
B. G. B. ein Schluß auf die entgegengesetzte Auffassung zu ziehen (a. A. Düringer- 
Hachenburg 1 S. 392, 393). 
2. Einwilligung des Prinzipals. Die Einwilligung (vorherige Zustimmung 
B. G. B. § 182) kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Bei dem Betriebe 
des Handelsgewerbes handelt es sich um einen Einwilligungsakt (zum Betriebe), 
bei den sonst vorzunehmenden Geschäften entweder um spezielle Einwilligungen für 
die einzelnen Geschäfte oder um generelle Einwilligungen für alle künftig vorzu- 
nehmenden Geschäfte. Die Einwilligung braucht nicht vom Prinzipal in Person 
erteilt zu werden, Einwilligung des Prokuristen genügt. Wie weit Einwilligung 
durch einen Handlungsbevollmächtigten genügt, bestimmt sich nach § 54. So weit 
ein Bevollmächtigter des Prinzipals die Einwilligung erteilen kann, genügt es auch 
schon, wenn dieser den Handlungsgehilfen anstellt und trotz Kenntnis die Aufgabe 
des Betriebes nicht vereinbart (3.6. * 166 Abs. 1). Ist die Einwilligung vor- 
Nr. 19. 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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