Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.
222 I. Buch. Handelsstand. § 60 (Nr. 2—5).
behaltlos erteilt, so kann sie nicht widerrufen werden, weil das Kausalgeschäft
(Dienstverhältnis) unwiderruflich ist (B. G.B. § 183), a. A. für Einwilligung zum
Geschäftemachen Düringer-Hachenburg Anm. 5. In der Entbindung des Ge-
hilfen von der Leistung von Diensten liegt übrigens eine Einwilligung noch nicht
(Jahrb. des Kaufm. G. Berlin II S. 210).
3. Handelsgewerbe. Das Verbot erstreckt sich nicht auf jedes Gewerbe, bezw.
jeden Beruf, sondern nur auf ein Handelsgewerbe. Der zugrunde liegende Gesichts-
punkt ist in diesem Falle nicht bloß Ausschließung der Konkurrenz, sondern die
Fesselung der Arbeitskraft des Gehilfen an das Geschäft, deshalb wird auch Betrieb
eines Handelsgewerbes für fremde Rechnung, ja in fremdem Namen unter das
Verbot fallen (Thöl I1 S. 202, Hartmann in Holdheim 05 S. 44, Makower
S. 198, anders Brand Anm. 3 A), nicht dagegen Betrieb in eigenem Namen für
Rechnung des Prinzipals, als Agent u. dgl. Unter Betrieb eines Handelsgewerbes
ist auch die Eingehung. einer offenen Handelsgesellschaft oder (wenigstens für den
omplementar) einer Kommanditgesellschaft, nicht dagegen einer stillen Gesellschaft
zu verstehen (doch kann diese unter 4 fallen), auch nicht die Beteiligung als
Aktionär; ob als Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft, ist Tatfrage. Die bloßen Vor-
bereitungsgeschäfte, die ein Handelsgewerbe eröffnen, seitens eines abgehenden
Handlungsgehilfen wird man mit Staub- Bondi (§8 60 Anm. 3) nicht unter das
Verbot ziehen dürfen (O.L.G. Dresden in O. L.G. Rspr. III S. 80, R. G. in L.3.
1911 S. 924). Doch ist zu beachten, daß nicht jedes Geschäft, das erst mit dem
Austritt wirksam werden soll, Vorbereitungsgeschäft ist (O.L. G. Hamburg in O L.G.
Rspr. XVI S. 90). — Eine dienstliche Stellung in einem fremden Handelsgewerbe,
die „Geschäfte machen“ ausschließt, z. B. als Dekorateur, Stenograph würde die
besonderen Folgen des § 61 nicht auslösen können.
4. Geschäft in dem Handelszweige. Bei einzelnen Geschäften muß es sich
um Konkurrenzgeschäfte des Handels zweiges handeln, d. h. des ganzen, vom
Prinzipal kultivierten Handelszweiges, auch wenn der Gehilfe nur in einer Branche
beschäftigt ist, auch wenn eine Branche nachträglich hinzugefügt wird, andererseits
auch nur des Handelszweiges dieses, d. h. des bei Eingehung des Vertrages oder
Verlängerung des Vertrages in's Auge gefaßten Geschäfts. Betreibt der Prinzipal
daneben ein anderes Geschäft, so geht dieses den Gehilfen nichts an. Die Geschäfte
brauchen nicht auf Seite des anderen Teiles Handelsgeschäfte zu sein. Für den
Handlungsgehilfen sind sie nur dann Handelsgeschäfte, wenn er selbst Kaufmann
ist. Daraus folgt z. B., daß der Handlungsgehilfe eines Warenkaufmanns ver-
einzelt an der Börse mit Wertpapieren spekulieren darf, der eines Bankiers nicht
(ogl. Apt III S. 136). Doch kann auch im ersteren Falle sein Verhalten einen
wichtigen Grund zur Kündigung für den Prinzipal abgeben, z. B. wenn er leicht-
sinnig ist oder seine Dienstpflichten versäumt. — Die Geschäfte müssen Speku-
lationsgeschäfte sein, nicht ist untersagt der Abschluß von Geschäften behufs
sicherer Anlage (anders O. L.G. Hamburg im Recht 01 S. 148), behufs Konsumtion
u. dergl. Dagegen ist es gleichgültig, ob der Gehilfe des Grossisten en gros oder
en detail spekuliert, ob die Erfüllung des Geschäfts in die Zeit des Dienstver-
hältnisses fällt oder erst nachher eintritt (R.G. in L. Z. 1911 S. 57), ob er in
eigenem oder fremdem Namen, ob er mit einem Dritten oder mit dem Prinzipal
(etwa unter fingiertem Namen R. G. Z. XLV. Nr. 6) Geschäfte macht. Im übrigen
gilt das Entsprechende wie zu Nr. 3. Nicht dagegen fällt unter § 60 Abs. 1 der
unbefugte Eintritt des Gehilfen in fremde Dienste. Doch kann dieser mit einer
Schadensersatzklage wegen Verletzung des Dienstvertrages verfolgt werden, dagegen
nicht mit einer Unterlassungstlage (R. G. 3. LXXII Nr. 92 — P. enarentsch.), es sei
denn, daß eine besondere Vereinbarung dem Gehilfen die Unterlassung mit Bezug
auf bestimmte Prinzipale oder bestimmte Geschäfte auferlegt.
5. Ausdehnung des Verbotes. Durch Vertrag kann das Verbot ausgedehnt
werden, indem dem Handlungsgehilfen der Abschluß weiterer Geschäfte untersagt
wird. Die Folgen der Ubertretung wären in Ermangelung vertraglicher Bestim-
mungen nicht nach § 61 zu bemessen, sondern es wäre ein Schadensersatzanspruch,
möglicherweise auch ein Kündigungsgrund für den Prinzipal gegeben. Doch kann
der Vertrag die Folgen des § 61 einschließlich der Verjährung statuieren.