Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5§ 60 (Nr. 6—8), § 61. 6. Abschn. Handlungsgehilfen u. Handlungslehrlinge. 223 
6. Absatz 2. Das Präjudiz des Abs. 2 greift nur Platz, wenn bei Anstellung Nr. 6. 
des Gehilfen, also im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem Prinzipal oder dessen 
Vertreter bekannt (auch durch zufällige Wahrnehmung) ist, daß der Gehilfe das 
Gewerbe betreibt. Erfährt der Prinzipal nachträglich davon, so ist nach allgemeinen 
Grundsätzen zu entscheiden, ob in seinem Verhalten eine Genehmigung liegt. Solches 
ist anzunehmen, wenn z. B. der Prinzipal die Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 
verstreichen läßt, ohne von dem Eintrittsrecht Gebrauch zu machen, oder gar selbst 
mit dem Gehilfen kontrahiert, aber auch dann, wenn der Gehilfe ihm Mitteilung 
von dem Betriebe macht und er dazu schwelgt. — Es greift ferner nur für den 
Fall Platz, daß der Gehilfe ein Handelsgewerbe betreibt. Hat der Gehilfe vor 
der Anstelung vereinzelte Konkurrenzgeschäfte betrieben, so kann aus dem Um— 
stand, daß dem Prinzipal dies bei der Anstellung bekannt war, keine nachteilige 
Folgerung für den Prinzipal gezogen werden, denn der Engagementsvertrag erzeugt 
auch sonst für den Gehilfen Verpflichtungen, die ihm bisher nicht oblagen. Viel- 
mehr bedürfte es ausdrücklicher Einwilligung des Prinzipals, um dem Gehilfen 
für die Zukunft das Recht zu sichern. Im übrigen entscheidet sich nach allgemeinen 
Grundsätzen, wie weit das einzelne Geschäft vom Prinzipal konsentiert ist. — Die 
gutehite Einwilligung kann der Prinzipal nicht zurücknehmen (Staub-Bondi 
60 Anm. 9). 
7. Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Nach dem U.W.G. § 17 Abs. 1, § 19 Nr. 7. 
macht sich schadenersatzpflichtig und strafbar der Gehilfe oder Lehrling (auch Volontär), 
der Geschäftsgeheimnisse (Kundschaft, Bezugsquellen, Vermögensverhältnisse, Ge- 
schäftspläne, wichtige Tatsachen, die neuerlich eingetreten sind) oder Fabrikgeheimnisse 
(Erfindungen, gleichgültig ob sie patentfähig sind oder nicht), die ihm vermöge des 
Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind (nicht solche, die 
er hon vorher gekannt hatte), während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses!) 
unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem In- 
baber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mitteilt. Der Anspruch auf 
Schadensersatz verjährt in sechs Monaten vom Zeitpunkt ab, an dem der Schade 
entstanden ist und der Herr von der Person des Ersatzverpflichteten Kenntnis er- 
halten hat, spätestens in drei Jahren von der Verübung der Handlung an. Außer- 
dem kann § 18 U.W.G. für den Gehilfen praktisch werden. Das nähere hierüber 
in den Kommentaren zum U.W. G. 
8. Alteres Recht. Das ältere Recht (Art. 59, 56) verbot dem Handlungs-Nr. 8. 
ehilfen überhaupt, Handelsgeschäfte ohne Einwilligung des Prinzipals zu machen, 
elbst wenn sie dessen Handelszweig nicht angehörten (z. B. objektive Handels- 
geschäfte und verbot andererseits nur Handelsgeschäfte, nicht also z. B. Immo- 
iliargeschäfte. Dieses Verbot greift für die vor dem 1. Jan. 1898 abgeschlossenen 
Dienstverträge durch, denn § 60 hat keine rückwirkende Kraft. Vom 1. Jan. 1900 
ab fand allerdings Art. 171 des E. B.G. B. Anwendung. Auch war es von da 
ab dem Gehilfen unmöglich, objektive Handelsgeschäfte einzugehen. Umgekehrt fragt 
es sich, ob Immobiliargeschäfte, die vom 1. Jan. 1900 ab Handelsgeschäfte sein 
kinnen, unter das Verbot des alten Rechts fallen. Die Frage dürfte zu verneinen 
ein. 
§ 61. 
Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Ver- 
pflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt 
dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung ge- 
1) Mit Endigung des Dienstverhältnisses hört die Pflicht auf. Doch kann 
dann § 17 Abs. 2 des genannten R.G. anwendbar sein, nach dem gleiche Strafen 
denjenigen trifft, der Geschäfts= und Betriebegeheimnise, die er durch eine der im 
Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen eines anderen Angestellten oder durch eine gegen 
das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende, eigene Handlung (z. B. Bestechung 
heimliches Abschreiben) erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt ver- 
wendet oder an andere mitteilt.
	        
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