§5 61 (Nr. 4—8). 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 225
Nettogewinnes verlangen. Zur Durchführung seines Eintrittrechts kann er Rech-
nungslegung beanspruchen (Behrend § 45 Anm. 50, Bolze VIII Nr. 543,
vgl. O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XVI S. 90). Eine Provision für seine Mühe
kann der Gehilfe auch dann nicht beanspruchen, wenn er Kaufmann ist.
b) Ist es für fremde Rechnung geschlossen, so ist der Prinzipal nur berechtigt,
die geleistete Vergütung (Provision) oder die Abtretung des Anspruches auf die
nicht geleistete Provision zu verlangen. In das Geschäft selbst kann er nicht ein-
treten.
c) Das Eintrittsrecht zessiert, wenn der Gehilfe als Mitglied einer offenen
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft für diese kontrahiert, weil hier die
Geschäfte von der Gesellschaft geschlossen werden (so auch R.G.Z. LXXIII Nr. 105,
R.G. in Seuffert LIXVI Nr. 102 = Warneyer 1910 Nr. 462).
5. Verjährung. Die dreimonatliche Verjährung der Ersatz= und Eintritts= Nr. 5.
ansprüche läuft für jedes Geschäft gesondert und zwar von dem Tage der Kenntnis
des Abschlusses seitens des Prinkipals (die Einzelheiten braucht der Prinzipal nicht
zu kennen O.L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. VII S. 149), die Kenntnis des Pro-
kuristen genügt nicht, wohl aber die des vertretenden Gesellschafters. Die fünf.-
jährige Verjährung läuft vom Tage des Geschäftsabschlusses. Es handelt sich um
eine wahre Verjährung, nicht um eine Ausschlußfrist Die Verjährung zerstört
beide Ansprüche nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts (F.G.. §5§ 222, 223),
aber immer nur hinsichtlich des einzelnen Geschäfts. Ein besonders stipulierter
Anspruch auf Vertragsstrafe unterliegt allgemeiner Verjährung (O.L.G. Dresden
in Seuffert LXVII Nr. 61).
6. Weitere Folgen. Die Verletzung der Verpflichtung bildet regelmäßig einen Nr. 6.
Kündi ungsgrund für den Prinzipal nach § 72 Nr. 1. Der Prinzipal hat ferner
die Feststellungsklage aus Z. P.O. § 256 und eine Klage auf zukünftige Unterlassung
der von § 60 umschriebenen Tätigkeit, bei Betrieb eines Handelsgewerbes auf Ein-
stellung desselben und Löschung der Konkurrenzfirma, bei Teilnahme eines Gehilfen
an einer offenen Handelsgesellschaft auf Austritt (R.O. H. G. XIX S. 137, Z. P.O.
890). Auch die Unterlassungsklage unterliegt nach der Ansicht des R.G. der
erjährung des § 61 Abs. 2 (R.G. 8. LXIII Nr. 62), was bedenklich ist, da sich
dann nur durch rechtzeitige Erhebung der Unterlassungsklage der Prinzipal die
Möglichkeit sichert, für später Ersatz= und Eintrittsansprüche geltend zu machen.
Denn, wenn der Unterlassungsanspruch verjährt ist, ist der Betrieb von Konkurrenz-
geschäften im Umfang des verjährten Unterlassungsanspruches erlaubt.
7. Die Bestimmung des § 61 ist nicht zwingend. Der Vertrag kann sie ab. Nr. 7.
ändern, insbesondere an Stelle der elektiven Berechtigung kumulative setzen, eine
Vertragsstrafe stipulieren u. dgl.
8. Alteres Recht. Das ältere Recht gewährte dem Prinzipal sowohl den Nr. 8.
Eintritt wie den Schadensersatz (Art. 59, 56 Abs. 3) und unterwarf die Ansprüche
des Prinzipals der gewöhnlichen Verjährung. Die Doppelung der Ansprüche bleibt
dem Prinzipal denn auch, soweit nach dem im § 60 Nr. 8 Vorgetragenen das
ältere Recht Anwendung findet. Hinsichtlich der Verjährung ist zu unterscheiden:
a) Hatte die Verjährung eines Anspruches des Prinzipals vor dem 1. Jan.
1898 begonnen und war sie am 1. Januar 1898 noch nicht vollendet, so regelte sie
sich bis zum 31. Dez. 1899 hinsichtlich der Hemmung und Unterbrechung weiter
nach dem maßgebenden Landesrecht. Hinsichtlich der Dauer entschieden bis zum
31. Dez. 1899 die Grundsätze der Wissenschaft, die als mit Art. 169 des E.B. G. B.
wohl sich deckend bezeichnet werden können. Das Landesrecht wird man nicht ent-
scheiden lassen können, da die zeitliche Anwendbarkeit neuen Reichsrechts sich nicht
nach den Grundsätzen, die das Landesrecht über die Rückwirkung aufstellt, richtet
(ogl. K. Lehmann in 3. XXXXVIII S. 11 Anm. 26). Vom 1. Jan. 1900 ab
greift natürlich Art. 169 d. E.B. G. B. Platz.
b) Begann die Verjährung eines Anspruches des Prinzipals, gleichgültig
ob er auf dem alten oder neuen Recht beruht, gleichgültig ob er aus der Zeit des
alten oder neuen Rechts herstammt, nach dem 1. Jan. 1898, so beherrscht ihre
Dauer § 61 Abs. 2, weil das neue Gesetz über die Verjährung sofort allgemein
anzuwenden ist, dagegen regelte sich Hemmung und Unterbrechung bis zum 31. Dez.
1899 nach altem Recht, von da ab nach dem B. G. B.
Lehmann= Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 15