5#64 (Nr. 1—3). 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 231
g 64.
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts
hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach
der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
Entw. I— II § 63; Denkschrift II S. 3168; Komm. Ber. S. 3884.
1. Vorbemerkung. Die Vergütung ist dem Handlungsgehilfen im Zweifel Nr. 1.
nach beistung der Dienste zu entrichten, soweit nicht die Natur der Sache ein an-
deres mit sich bringt (Wohnung, freie Station, B. G. B. § 614). Ist sie nach Zeit-
abschnitten (Wochen, Monaten) bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten, doch darf nach § 64 die Zahlung des Gehaltes nie in
längeren Zeitabschnitten, als monatlichen erfolgen, auch wenn der Gehalt nach
Jahr, Semester oder Quartal bemessen ist. Eine entgegenstehende Vereinbarung
ist nichtig. Doch dürfte der ganze Vertrag regelmäßig durch die Nichtigkeit dieser
Vereinbarung nicht affiziert werden, da es Sch nur um eine Zahlungsmodalität
handelt. Es soll die Zahlung des Gehaltes am Schlusse des Monats, d. h. des
Dienst= nicht des Kalendermonats, also am letzten Tage des Monats (B.G. B. F 192),
ist dies ein Sonn= oder Feiertag am nächstfolgenden Werktag (B.G.B. 5 193) er-
folgen, doch kann durch Vereinbarung auch die Mitte des Monats oder wöchent-
liche Zahlung desupeet werden, denn nur die spätere Zahlung vereinbarende Be-
redung soll nichtig sein, auch Ortsgebrauch kann in dieser Beziehung von Bedeutung
sein. Nicht ist der Gehilfe gezwungen, die ihm angebotene Summe mitzunehmen,
er kann sie auch beim Prinzipal stehen lassen und eine nach der Fälligkeit vorge-
nommene diesbezügliche Vereinbarung wäre gültig, während ein vorher geschlossener
Einbehaltungsvertrag nichtig wäre (Lotmar I S. 439). Zu leisten ist die Ver-
gütung im Geschäftslokal, doch kann der Vertrag ein anderes bestimmen, G.O.
§5 115 a findet nicht Anwendung. Wohnt der Gehilfe außerhalb, so tritt B.G.B.
faslo ein. Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Surrogate der Er-
üllung bleiben unberührt. Ein Verbot des Trucksystems besteht nicht (bezl. der
esetzlichen Aufrechnung, vgl. oben bei § 59 Nr. 15). War dem Gehilfen der Ge-
gon vergeshessen. so kann natürlich der Prinzipal bis zur Höhe des Vorschusses
Gehaltszahlung unterlassen. — Nicht bezieht sich § 64 auf die Gehaltszahlung bei
Endigung des Vertrages, hier ist der Anspruch sofort fällig (Lotmar I S. 369).
2. 5 64 betrifft nur den festen Gehalt. Uber Tantieme vgl. oben bei § 59 Nr. 2.
Nr. 11, über Provision bei § 65.
3. Auslagen, Spesen. Nicht unter den Begriff der Vergütung fällt die Er. Nr. 3.
gattung der Auslagen. Auf solche hat jeder Handlungsgehilfe, auch derjenige, der
rovision erhält, in Gemäßheit von B.G.B. §5 675, 670 (Aufwendungen, die er
den Umständen nach für erforderlich halten darf) Anspruch. Doch kann natürlich
nach dem Vertrage die Provision Ersatz zugleich für Unkosten sein (Apt I S. 41).
Vorschüsse zu machen, ist der Handlungsgehilfe nicht gehalten (O.L.G. Stuttgart in
Seuff. Bl. LXXI S. 611). Sie sind ihm im Zweifel sofort zu ersetzen und der Reisende
kann sie von den eingenommenen Geldern abziehen (Apt l S. 38). Uber Verjährung
des Anspruches B.G.B. 88 196 Nr. 8, 201. Bei Fernreisenden wird nicht selten ein
Pauschalquantum (Diäten, Reisespesen) festgesetzt, weil eine genaue Buch-
führung über die Ausgaben mit Schwierigkeiten verknüpft ist (Bolze VI Nr. 332).
Ohne solche Festsetzung kann auch der Reisende nur Erstattung der Barauslagen
ordern. Bei Festsetzung ist die Reisezeit nach billigem Ermessen zu fixieren. Be-
ondere Veranügungstouren dürfen nicht in Rechnung fallen (Behrend § 45
amäesm. 29). Hat der Prinzipal dem Handlungsreisenden statt fester Spesen „Ver-
trauensspesen“ zugesichert, sei es ohne (R.O. H. G. XIX S. 9), sei es mit Festsetzung
eines Höchstbetrages, so liegt darin die Ermächtigung, den den Verhältnissen ent-
sprechenden Aufwand für Lebensunterhalt und die Repräsentation zu bestreiten
Dresden in 3. XXXIV S. 571, Riesenfeld 1 Nr. 59, II Nr. 15 ff., Dove-
eyerstein Nr. 41, O. L.G. Frankfurt im Recht 06 S. 1270 Nr. 3140), d. h. es ist nach
den konkreten Verhältnissen zu ermitteln, mit welchem Aufwand der Reisende anständig
durchkommen kann. Dem Prinzipal bleibt der Einwand, daß der Reisende weniger