Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 4. 
232 I. Buch. Handelsstand. 5 64 (Nr. 3—4), 5 65. 
verbraucht hat, als er vorgibt, oder daß sein Verbrauch unangemessen hoch war. Zur 
detaillierten Rechnungslegung ist dann der Reisende nicht gehalten, wohl aber wird 
er dem Prinzipal allgemeine Angaben über die Verwendung machen mühssen 
(Riesenfeld 1 Nr. 57ff., II Nr. 15, Apt I S. 45, Frankfurter Handelsgebräuche 
S. 30). Sind die Spesen nach Tagen berechnet, so sind auch in die Reisezeit 
fallende Sonn- und Feiertage mit in Anschlag zu bringen, auch der Tag der Ab- 
reise ist in Ansatz zu bringen, jedenfalls dann, wenn diese am Vormittag erfolgt 
(Apt I S. 29, 38ff., Dove-Meyerstein Nr. 27, 38). Ob auch die gewöhnlichen 
oder ungewöhnlichen Kosten der regelmäßigen Beförderung (Billet, Gepäckfracht 
Trägergebühren) davon zu bestreiten sind, ist in Ermangelung von Abrede nach 
der Höhe zu entscheiden (Apt I S. 31, 39, 41 f.). Ungewöhnliche Kosten, z. B. 
Kosten der Rückfahrt bei schleuniger oder vorzeitiger Rückberufung werden im 
Zweifel besonders zu erstatten sein (Apt I S. 42, 45 f., Dove-Meyerstein 
Nr. 42, 44, Riesenfeld II Nr. 14). Gewährt der Chef Spesen zur anständigen 
Repräsentation, so muß sie der Reisende auch dazu verwenden und darf nicht den 
Ruf des Herrn durch schlechtes Auftreten schädigen (Dove-Apt S. 18). Ob die 
Reisespesen bloß unter den Begriff der Auslagen oder auch unter den der Ver- 
gütung (Bestreitung des Unterhaltes auf der Reise) fallen, ist Tatfrage (für das 
letztere Apt 1 S. 31, 41, Düringer-Hachenburg § 59 Anm. 42). Ergibt sich 
aus ihrer Höhe und Art der Berechnung das letztere (und das wird die Regel 
bilden), so hat der Prinzipal bei vertragswidriger, d. h. nicht durch das Verhalten 
des Gehilfen gerechtfertigter Unterlassung der vereinbarten, bez. üblichen Tour 
tvol. Apt I S. 413 ff., 498, 509, II S. 16, 188, 242, 312, 358, Dove-Meyerstein 
Nr. 32) oder bei vorzeitiger Entlassung dem Gehilfen den Schaden zu ersetzen (so 
mit Recht Staub- Bondi § 59 Anm. 37a, Seuffert ILII Nr. 29, LIV Nr. 157, 
K.G. in O.L.G. Rspr. II S. 311, O. L.G. Dresden ebenda III S. 78, O.L. G. Darm- 
stadt ebenda VI S. 464, Celle ebenda S. 465, O. L.G. Dresden ebenda VII S. 148, 
O.L. G. Hamburg ebenda XVII S. 154, Hans. G. Zt. 1900, Hauptbl. S. 152, 
188, O. L. G. Dresden im Recht 03, S. 268. auch bei Anderung des Geschäftsbe- 
triebes?, dafür Bolze II Nr. 944, O.L.G. Stuttgart in D.J. Z. II S. 44). Doch 
greifen hier vielfach Handelsgebräuche ein. — Einseitige Umwandlung von Ver- 
trauensspesen in feste Spesen kann widerrechtlich sein, braucht es aber nicht, zumal 
wenn die Vertrauensspesen nur für die Regel bewilligt sind und die festen Spesen 
angemessene sind (O.L. G. Braunschweig in O.L G. Rspr. XIX S. 302). 
4. § 64 ergreift alle vom 1. Jan. 1898 ab zu leistenden Zahlungen, auch wenn 
das Dienstverhältnis aus der Zeit des älteren Rechts herstammt (vgl. K. Lehmann 
in Z. XXXXVIII S. 35, a. A. Horrwitz u. Pappenheim). 
8 65. 
Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm 
geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so finden die 
für die Handlungsagenten geltenden Vorschriften des § 88 und des § 91 
Satz 1 Anwendung. 
Entw. 1 5 59, II § 64; Denkschr. I S. 61, 62; II S. 3168, 3169. 
Nur die Ss 88. 91 Satz 1 finden Anwendung, nicht ohne weiteres die 85 89 
90, 91 Satz 2. Doch kann im einzelnen Fall dem für einen bestimmten Bezirk 
angestellten Handlungsgehilfen das Recht auf Provision für alle, auch ohne seine 
Mitwirkung in diesem Bezirke abgeschlossenen Geschäfte gewährt sein, besonders 
dann, wenn seine Stellung sich äußerlich der des Handlungsagenten nähert und er 
nur auf die Provision angewiesen ist. — Die Provision kann neben dem Gehalt 
oder als alleinige Vergütung gewährt werden, es kann auch ein Mindestbetrag 
garantiert sein (Dove-Meyerstein Nr. 46). · 
Durch die Anstellung des Handlungsgehilfen mit Provision übernimmt der 
Prinzipal im Zweifel keine Verpflichtung, Geschäfte, welche zur Provision berechtigen, 
in bestimmtem Umfange abzuschließen. Indessen wird eine Änderung des Betriebes, 
durch die ihm die Provision vereitelt wird, den Gehilfen zur Lösung des Verhält-
	        
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