8 66, 5 66 (Nr. 1—3). 6. Abschn. Handlungsgehilfen u. Handlungslehrlinge. 233
nisses nach § 71 berechtigen und bei Arglist des Prinzipals diesen zum Schadens-
ersatz verpflichten. Auch dann, wenn der Prinzipal sich verpflichtet hatte, den Hand-
lungsgehilfen auf Reisen gehen zu lassen, wird er durch veränderte allgemeine Dis-
pofition, z. B. daß überhaupt nicht mehr gereist werden solle, oder daß ein anderer
reisen solle, ihm nicht den Anspruch rauben dürfen (vgl. Apt 1 S. 27, O.L.G. Kolmar
in Recht 02, 592). Dagegen wird man im Einzelnen die Dispositionsfreiheit des
Prinzipals nicht zu sehr einengen dürfen, der Gehilfe hat keinen ziffermäßigen An-
spruch auf Provision in bestimmter Höhe (vgl. Dove-Meyerstein Nr. 31, Horr-
witz S. 87). Vgl. im übrigen bez. der Provision bei §5 88.
§s 65 hat keine rückwirkende Kraft. Vgl. jedoch Art. 171 des E.B.G.B.
6 66.
Das Dienstverhältnis zwischen dem Prinzipal und dem Handlungs-
gehilfen kann, wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen ist, von jedem
Teile für den Schluß eines Kalendervierteljahrs unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden.
Entw. 1 § 60, II § 65; Denkschr. I S. 62ff., II S. 3169; A. D. H.G.B.
Art. 61. Literatur: Immerwahr, Kündigung 1898.
1. Vorbemerkung. Die §§ 66—72 regeln (freilich nicht erschöpfend) die
Auflösungsgründe hinsichtlich des Dienstverhältnisses der Handlungsgehilfen (auf
den Volontär sind sie nicht anwendbar, anders Staub-Bondi 559 Anm. 10;
hier wird aber auch § 671 B. G. B. für die Regel nicht passen, man wird vielmehr
mit Düringer-Hachenburg eine angemessene Kündigungsfrist verlangen müssen).
Die §§ 66—72 entsprechen den §§ 620—627 des B.-G.B., von denen sie freilich nur
einen Teil ersetzen. Die ersten vier von ihnen (55 66—69) beschäftigen sich mit den
Kündigungsfristen bei auf unbestimmte Zeit eingegangenen oder verlängerten Dienst-
verhältnissen. Sie treten an die Stelle der §§ 621—623 (aber nicht 624) des B. G.B.,
die folgenden drei Paragraphen (70—72) haben das vorzeitige Auflösungsrecht zum
Gegenstande, sie treten an die Stelle der §§ 626, 627 des B.G. B. Soweit das
Sonderrecht des H.G.B. nicht zur Anwendung gelangt, ist hinsichtlich der Auflösungs-
gründe auf das B.G. B. zurückzugehen. Ins# onde sind die §§ 620, 624, 625 des
B.G.B. auch für den Dienstvertrag mit dem Handlungsgehilfen maßgebend. Außer-
dem ist selbstverständlich, daß gegenseitige übereinkunft den Vertrag löst, gleichgültig
ob diese ausdrücklich oder stiuschhreigend erfolgt. Als solche würde Unterwerfung
unter die auch ungerechtfertigte Kündigung des anderen Teiles zu gelten haben.
Doch liegt solche Unterwerfung noch nicht darin, daß der Gehilfe der Anweisung
des Prinzipals, das Geschäftslokal nicht mehr zu betreten, Folge leistet (ogl.
R.O.H.G. II Nr. 67) oder daß er gegen die verspätete Kündigung nicht protestiert.
2. Das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endigt mit dem
Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist (B. G. B. §5 620 Abs. 1). Als auf be-
stimmte Zeit eingegangen gilt es schon dann, wenn aus der Beschaffenheit oder dem
weck der Dienste die Dauer zu entnehmen ist (B.G.B. § 620 Abs. 2), z. B. beie
ngagement für den Meßverkauf oder für eine der Dauer nach bestimmte Reise
(O. L.G. Braunschweig in Braunschweig Z3. LI S. 113). Der Beweis, daß das
Dienstverhältnts auf bestimmte Zeit eingegangen ist, liegt dem ob, der sich darauf
eruft.
3. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis — dahin gehört
auch im Zweifel Anstellung „auf Probe"“ (O.L.G. Frankfurt im Recht 08 S. 139
Beil. 2 Nr. 845), Bezeichnung des Postens als Lebensstellung (O. L.G. Bamberg in
O. L. G. Rspr. III S. 411) endet auf Grund der jedem Teile zustehenden rechtzeitigen
Kündigung. Als auf unbestimmte (und nicht auf die gleiche) Zeit eingegangen
gilt das nach Ablauf der bestimmten Dienstzeit vom Handlungsgehilfen mit Wissen
und ohne Widerspruch des Prinzipals fortgesetzte Dienstverhältnis (B.G.B. 8 625).
Hat der Prinzipal dem Gehilfen auf dessen Bitte gestattet, weiter zu bleiben, ohne
eine Verbindlichkeit für Lohnzahlung zu übernehmen, so liegt keine Verlängerung
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.