Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 4. 
Nr. 6. 
234 I. Buch. Handelsstand. 5 66 (Nr. 3—6). 
vor. Bei Weiterbewilligung der Lohnzahlung könnte § 67 zur Anwendung ge- 
langen. War der Prinzipal der irrigen Meinung, daß die Dienstzeit noch nicht 
abgelaufen sei, so ist § 625 B.G.B. ebenfalls nicht anwendbar. — Unter rechtzeitiger 
Kündigung ist nach § 66 mangels anderer Vereinbarung eine Kündigung für den 
Schluß des Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer sechswöchentlichen Kün- 
digungsfrist zu verstehen. Doch kann der Vertrag, soweit die §s 67—69 dies ge- 
statten, die Kündigung für andere Termine und die Größe der Kündigungsfrist 
auch in anderer Weise regeln (vgl. z. B. R.G. in Seuffert LXIII S. 56). In 
der bloßen Vereinbarung einer sechswöchentlichen Kündigung wird aber nur ein 
Hinweis auf § 66 zu erblicken sein (Apt I S. 21). 
4. Kündigung. Die Kündigung ist ein einseitiges, empfangbedürftiges Rechts- 
eschäft und deshalb von der dissociatio (Vereinbarung der Auflösung) zu scheiden. 
iner bestimmten Form bedarf sie nicht. Sie ist an den Gegner oder dessen Ver- 
treter zu richten (B.G.B. 5§ 164 Abf. 3, 165), auch Klageerhebung wäre Kündigung 
Die Kündigung gegenüber dem anwesenden Gegner oder die Kündigung urch 
Telephon wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie der anderer Teil vernimmt, 
die dem Abwesenden gegenüber erfolgte erst, wenn sie ihm zugeht, d. h. in seine 
oder seines Empfangsvertreters tatsächliche Gewalt kommt Ge. L S. 194, LVI 
S. 263, B. G. B. § 130 Abs. 1). Daß der andere Teil sie vernimmt, ist im letzteren 
Falle nicht notwendig. Ja weitergehend ist die Kündigung auch dann als wirksam 
zu betrachten, wenn der andere Teil nur infolge seines arglistigen oder schuldhaften 
Verhaltens sie nicht in seine Gewalt bekam, z. B. der Reisende seinen Aufenthalt 
vorzeitig, ohne den Chef zu benachrichtigen, aufgab oder eine falsche Adresse angab 
(O.L.G. Braunschweig in Z. XXXIV S. 572, R. G. Z. LVIII S. 407ff., Staub- 
Bondi § 66 Anm. 9; a. A. Brand 4a, der nur Schadensersatzpflicht annimmt.) 
Auch kann der Vertrag das Wirksamwerden der Kündigung schon mit der Aufgabe 
auf der Post anordnen. Uber Kündigung durch Zustellung B.G.B. 5 132. Einer 
Annahme der Kündigung bedarf es nicht. Die Annahme einer nicht rechtzeitigen 
Kündigung enthält die Vereinbarung der Auflösung des Vertrages. — Die Kün. 
digung enthält die Erklärung, daß der Kündigende das Verhältnis löse. Sie muß 
als solche bestimmt abgegeben werden, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit, 
so liegt nur eine Androhung vor. So würde die bloße Bestreitung der Rechts- 
wirksamkeit des Vertrages noch keine Kündigung sein, wohl aber die Erklärung 
unter allen Umständen das Verhältnis lösen zu wollen (O. L.G. Hamburg in Z. 
XXXX S. 453), ebenso würde die Entlassungserklärung des Prinzipals, falls ein 
Grund zur sofortigen Entlassung nicht vorhanden ist, als Kündigung anzusehen 
sein. Die ausdrückliche Angabe des Termins, zu dem gekündigt wird, ist nicht 
nötig, im Zweifel gilt der gesetzliche Termin. Die Kündigung kann unbedingt oder 
bedingt erfolgen und die Bedingung braucht nicht bloß eine Potestativbedingung 
für den Gekündigten zu sein, wie O. L.G. Braunschweig in Seuffert LVII Nr. 60, 
.L. G. Stuttgart im Recht 1910 Nr. 999 annehmen. Die Meinung, daß eine be- 
dingte Kündigung ausgeschlossen sei, findet im B. G. B. keine Begründung, doch wird 
das Moment der Bestimmtheit hier besonders betont werden müssen und im Zweifel 
nur Androhung der Kündigung anzunehmen sein (ebenso Staub.- Bondi 5K 66 
A. 10, die mit Recht auf B. G.B. § 643 hinweisen, anders die überwiegende 
Meinung). Von Rückwirkung der Bedingung kann natürlich keine Rede sein 
(B.G.B. § 159 ist hierauf nicht zu beziehen). — Eine Zurücknahme der Kündi- 
gung ist nur mit Zustimmung des anderen Teiles zulässig. — Uber die Fähigkeit 
des Minderjährigen zur Vornahme von Kündigungen B. G. B. 5§5 111, 112, 113, 
zur Entgegennahme B. G. B. §s 131. 
5. Recht zur Kündigung. Die Kündigung kann von jedem der beiden Teile 
  
" erfolgen. Die Kündigung des einen Teiles schließt nicht die des anderen aus 
Bolze IV Nr. 675). Für den Prinzipal kann der Prokurist stets, der Handlungs- 
bevollmächtigte dann kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 54 zutreffen. 
ureg Kündigung durch oder an einen Vertreter ohne Vertretungsmacht B. G.B. 
0. 
6. Termin für die Kündigung. Die Kündigung muß für den Schluß eines 
Kalendervierteljahres, also für den 31. März, 30. Juni, 30 September, 31. De- 
zember erfolgen. Kündigungen für den Schluß des betreffenden Monats haben
	        
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