5 66 (Nr. 6—9), § 67 (Nr. 1). 6. Abschn. Handlungsgeh. u. Handlungslehrl. 235
nicht die beabsichtigte Wirkung, können aber nach Lage des Falles als Kündigungen
um gesetzlichen Termin aufrecht erhalten werden. Jedenfalls als solche anzu-
sehen ist „Kündigung mit dreimonatlicher Frist" (K.G. in O.L.G. Rspr. VIII
S. 96). Daß die Kündigung gerade zum nächsten gesetzlichen Termin erolga
ist nicht notwendig, auch Kündigung zu einem späteren Termin ist zulässig, z. B.
im Januar zum Schluß des Jahres. Ein Verzicht auf die Ausübung des Kün-
digungsrechtes für die Zwischenzeit liegt darin nicht notwendig, doch kann Bindung
gemeint sein, wenn der andere Teil diese Kündigung annimmt. Dann liegt Ver-
einbarung einer bestimmten Zeit des Dienstverhältnisses vor.
7. Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen. Da für den Nr. 7.
Anfang der Frist die Tatsache der Kündigung maßgebend ist (B.G.B. 5 187 Abs. 1),
o anß die Kündigung spätestens an dem dem Schlußtage des betreffenden Quartals
er Benennung nach entsprechenden Tage der voraufgehenden siebenten Woche
erfolgen (B.G. B. 8 188 Abs. 2), also am 17. Februar, (Schaltjahr 18. Februar),
18. Mai, 19. August, 19. November. Wäre dies ein Sonntag oder allgemeiner
Feiertag, so könnte sie am nächsten Werktag erfolgen (B.G. B. § 193, R.G. in
IJ.W. O7 S. 7056, Ritter Anm. 2, Staub-Bondi Anm. 11, anders Horrwitz S. 125
und zum Teil die Praxis der Kaufmannsgerichte), selbst wenn der Gehilfe am
Sonntag beschäftigt wurde (Dove-Meyerstein Nr. 65). Sie kann aber auch
früher erfolgen, selbst vor Antritt des Dienstverhältnisses (O. L. G. Hamburg in Z.
XXXX S. 452), doch befreit sie den Kündigenden nicht vom Antritt selbst, sondern
wirkt nur für den nächsten gesetzlichen Termin nach dem Antritt. Erfolgt sie
verspätet, so hat sie nicht den beabsichtigten Effekt, kann aber möglicherweise als
Kündigung für den darauf folgenden Termin aufrecht erhalten werden (Mot. zum
Entw. I des B.G.B. II S. 413).
8. Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit des Gehilfen, Herrn oder eines Nr. 8.
Dritten eingegangen oder für länger als 5 Jahre, so greift B. G.B. s 624 Platz.
Als Anstellung auf Lebenszeit ist Zusicherung einer „Lebensstellung“ noch nicht an-
zusehen (O. L. G. Bamberg in O.L.G. Rspr. III S. 411).
9. Gerät der Prinzipal in Konkurs, so ist K. O. § 22 maßgebend. Über Nr. 9.
Konkurs des Handlungsgehilfen bei § 72.
10. Das ältere Recht (Art. 61 Abs. 1) enthielt die gleiche Bestimmung.
867.
Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist
bedungen, so muß sie für beide Teile gleich sein; sie darf nicht weniger
als einen Monat betragen.
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats
zugelassen werden.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle Anwendung,
wenn das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung ein-
gegangen wird, daß es in Ermangelung einer vor dem Ablaufe der
Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll.
Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig.
Entw. 1 § 61, II 8 66; Denkschr. I S. 62, 63, II S. 3169.
1. Vorbemerkung. Die §§ 67—69 betreffen die vertragsmäßige Regelung Nr. 1.
der Kündigung sowohl bei auf unbestimmte Zeit als bei für bestimmte Zeit
geschlossenen Verträgen, sowohl wenn es sich um den ursprünglichen als um den
abgeänderten Vertrag handelt. Bei auf bestimmte Zeit geschlossenen Verträgen
ist von einer echten Kündigung keine Rede. Der Vertrag nimmt mit Ablauf der