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242 I. Buch. Handelsstand. 5 70 (Nr. 4—0).
verzug in der ungerechtfertigten Kündigung, insbesondere beim Prinzipal zu er-
blicken, und dem Gehilfen, weil in der Kündigung die Erklärung der Leistungs-
verweigerungg liege, sofort die Wahl zwischen chadensersatz wegen Nicht ung
und Rücktritt aus B.G.B. 5 326 zu gewähren. Der Gehilfe müßte den Fälligkeits-
tag für die Gehaltszahlung abwarten (Düringer-Hachen--burg I S. 393
Anm. 15). — Im übrigen kann der Gehilfe seinen Gehalt fordern, ohne dem
Prinzipal die Dienste noch einmal besonders anzubieten, sofern er seinen Dienst
bereits angetreten hatte. B.G. B. 5 615 ist hierauf nicht zu beziehen (O.L.G. Kiel
bei Seuffert LIX Nr. 91, O. L.G. Marienwerder ebenda LVII Nr. 190, O.L.G.
Kassel ebenda LX Nr. 104, O. L. G. Darmstadt in O.L.G. Rspr. XII S. 268, O.L.G.
Kolmar ebenda XIV S. 344). Anders für den Fall, daß die Kündigung vor An-
tritt des Dienstes oder außerhalb des Dienstes erfolgt war (Ritter Nr. 4). — Wie
weit die durch die Kündigung erzeugte Erregung mit zu berücksichtigen ist, ist
Sache des richterlichen Ermessens (vgl. R.G. S. XXXII Nr. 62, R.G. im Recht 08
S. 658 Beil. 2 Nr. 3583).
Der Nachweis des wichtigen Grundes liegt dem ob, der sich darauf beruft.
3. Folgen der Kludigung. Die Folgen der Kündigung normiert B.G.B.
628. 5 70 Abs. 2 hebt nur eine dieser Folgen ausdrücklich heror. — Es kann
also der Gehilfe einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Ver-
gütung verlangen, demnach von dem fixen Gehalt den auf die abgediente Zeit ent-
fallenden Teil, der Prinzipal kann nicht die Entlassung „zurückdatieren“, weil der
Entlassungsgrund in der Vergangenheit lag, auck nicht, wenn der Gehilfe auf be-
willigtem Urlaub sich befindet (Jahrb. des K.G. Berlin II S. 199). Hinsichtlich der
Tantieme bei § 59 Nr. 11. Das Neujahrsgeld und die zugesicherte Weihnachts-
gratifikation kann er dann nicht anteilig verlangen, wenn das Verhältnis vorher
endete (Adler--Clemens Nr. 1038, O.L. G. Hamburg in H. G. Z. 03 Beibl. S. 285).
Hat er gekündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des Prinzipals dazu ver-
anlaßt zu sein, z. B. wegen eigener Unfähigkeit, die Dienste zu verrichten, oder
wegen Todes des Prinzipals, oder hat er durch sein vertragswidriges Verhalten
den Prinzipal zur Kündigung veranlaßt, so seegt ihm ein Anspruch auf die Ver-
gütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung
für den Prinzipal bzw. dessen Rechtsnachfolger kein Interesse haben, z. B. weil er
nur ganz kurze Zeit beim Prinzipal war und sich erst einarbeiten mußte (Düringer-
Hachenburg Anm. 24). War ihm die Vergütung für eine spätere Zeit im vor-
aus entrichtet, so hat er sie nach Maßgabe des B.G.B. § 347, also die Geldsumme
von der Zeit des Empfangs an mit Zinsen zurückzuerstatten. Erfolgte die Kün-
digung wegen eines Umstandes, den er nicht zu vertreren hatte, so braucht er nur
die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.
Derjenige Teil, der durch sein subjektiv (O. L.G. Hamburg in O.L. G. Rspr.
VIII S. 255) vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles
veranlaßt, ist nach Abs. 2 im Gegensatz zu den allgemeinen Bestimmungen des
B.G.B. 5 325 (vgl. R.G.Z. LXIV Nr. 93, L. Z. 1912 S. 67) zum Ersatz des durch
die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. Hat
also der Prinzipal durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlaßt,
so kann der Gebilfe im Wege der Leistungs- oder Feststellungsklage den Gehalt
und die Tantieme bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem nach allgemeinen Grundsätzen
das Vertragsverhältnis gedauert hätte, also bei Verträgen auf unbestimmte Dauer
bis zum ersten Termin, zu dem die Kündigung erfolgen konnte, verlangen (R.G. Z.
XXXVI S. ö3). War ihn freie Station zugesichert, so ist solche an sich weiter zu leisten,
regelmäßig wird der Sinn der Zusicherung freilich seine daß sie nur so lange in
natura gewährt werden soll, als der Gehilfe sich tatsächlich in häuslicher Gemein-
schaft befinde. Solchenfalls ist sie dann in Geld zu veranschlagen (Düringer-
Hachenburg l! S. 391 Anm. 9). Der Herr seinerseits kann nicht einwenden, der
Gehilfe habe anderweit unentgeltlich Wohnung und Beköstigung erhalten (O.L.G.
Marienwerder im Recht 06, S. 747 Nr. 1749). Die etwaigen Provisionen und Spesen
sind für diesen Zeitraum nach Durchschnittssätzen zu berechnen. Abrechnen lassen muß
er sich, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung (z. B. der Reisen als
Handlungsreisender) erspart oder durch anderweite Verwendung seiner Dienste,
wenn auch nicht gerade als Gehilfe (auch jede sonstige Tätigkeit kommt in Frage,
vgl. Düringer-Hachenburg! S. 392) erwirbt oder zu erwerben böswillig unter-