Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 9. 
Nr. 10. 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
244 I. Buch. Handelsstand. 8 70 (Nr. 8-10), §5 71 (Nr. 1—29. 
Es wird vielmehr genügen, daß der Kündigungswille außer Frage steht (O.L.G. 
Kiel in O. L. G. Rspr. V S. 54). 
5a. Eine Konventionalstrafe, die der Gehilfe für den Fall des Verlassens des 
Dienstes vor Ablauf der vereinbarten Zeit versprochen hatte, wird nicht verwirkt, 
wenn er wegen eines wichtigen Grundes die Stellung aufgibt (K.G. in O.L.G. 
Rspr. 1 Nr. 223a, bedenklich O. L.G. Oldenburg ebenda Nr. 2230). 
6. Alteres Recht. Die vor dem 1. Jan. 1898 eingegangenen Dienstverträge 
unterstehen dem älteren Recht, für welches streitig war, ob die Kündigung konstitutive 
oder deklarative Kraft habe. Vom 1. Jan. 1900 ab griff Art. 171 des E.B.G. B. 
ein. — Die nach dem 31. Dez. 1897 eingegangenen Dienstverträge unterstanden, was 
die Folgen der Kündigung betrifft, von Abs. 2 abgesehen, dem Handelsgewohnheits- 
recht bezw. Landesrecht, bis Art. 171 E.B. G.B. Anwendung fand. 
Die vom 1. Jan. 1900 ab geschlossenen Dienstverträge unterstehen dem neuen 
H. G. B. und B. G. B. 
  
g ri. 
Als ein wichtiger Grund, der den Handlungsgehilfen zur Kündigung 
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht be- 
sondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, namentlich anzusehen: 
1. wenn der Handlungsgehilfse zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig. 
wird; 
2. wenn der Prinzipal den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt 
nicht gewährt; 
3. wenn der Prinzipal den ihm nach § 62 obliegenden Verpflichtungen 
nachzukommen verweigert; . 
4. wenn sich der Prinzipal Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen 
oder unsittliche Zumutungen gegen den Handlungsgehilfen zu- 
schulden kommen läßt oder es verweigert, den Handlungsgehilfen. 
gegen solche Handlungen eines anderen Angestellten oder eines. 
Familienangehörigen des Prinzipals zu schützen. 
Entw. 1 5 64, II § 70; Denkschr. 1 S. 63, II S. 3170; Komm. Ber. S. 3885;. 
A.D. H.G.B. Art. 63. 
Die in §5 71 exemplifikativ („namentlich“" vgl. R.O. H.G. II Nr. 67, VI Nr. 45) 
hervorgehobenen Fälle von wichtigen Gründen für den Austritt des Handlungs- 
gehilfen sind unter Berücksichtigung von G.O. §§ 124, 1334 gewählt. Sie find. 
nur regelmäßig, nicht stets Austrittsgründe. Besondere Umstände können eine andere 
Beurteilung rechtfertigen, z. B. wenn der Prinzipal die Tätlichkeiten aus Notwehr- 
oder die Beleidigung in gerechtfertigter Gereiztheit (O.L. G. Hamburg in O.L.G. 
Rspr. IX S. 251) begangen oder den Vorwurf etwa des Diebstahls wegen drin- 
genden, durch den Gehilfen verschuldeten Verdachts erhoben hatte, oder wenn er 
den Gehalt nicht gewährt, weil er den Kassenschlüssel verlegt hat (Komm. Ber. S. 3886). 
oder eine einzelne geringsüigige Provision wegen Meinungsverschiedenheit verweigert 
(O. L.G. Hamburg in O.L.G Rspr. VII S. 385) oder den Gehalt nicht zahlt, weil 
über dessen Berechnung noch Meinungsverschiedenheit besteht. 
1. Unfähigkeit des Gehilfen zur Fortsetzung seiner Dienste. Gleichgültig ist, 
ob sie auf einem Verschulden des Prinzipals beruht oder nicht. Dieser Umstand hat 
für den Schoensensassanruuch nach § 70 Abs. 2, oder nach B. G. B. 88 828, 826, 
aber nicht für das Austrittsrecht Bedeutung. Die Frage, ob der Gehilfe auch dann. 
austreten kann, wenn er durch eigenes Versulden dienstunfähig wird, 3. B. wenn. 
er sich durch leichtsinnigen Lebenswandel eine geschlechtliche Krankheit zugezogen 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.