Nr. 9.
Nr. 10.
Nr. 1.
Nr. 2.
244 I. Buch. Handelsstand. 8 70 (Nr. 8-10), §5 71 (Nr. 1—29.
Es wird vielmehr genügen, daß der Kündigungswille außer Frage steht (O.L.G.
Kiel in O. L. G. Rspr. V S. 54).
5a. Eine Konventionalstrafe, die der Gehilfe für den Fall des Verlassens des
Dienstes vor Ablauf der vereinbarten Zeit versprochen hatte, wird nicht verwirkt,
wenn er wegen eines wichtigen Grundes die Stellung aufgibt (K.G. in O.L.G.
Rspr. 1 Nr. 223a, bedenklich O. L.G. Oldenburg ebenda Nr. 2230).
6. Alteres Recht. Die vor dem 1. Jan. 1898 eingegangenen Dienstverträge
unterstehen dem älteren Recht, für welches streitig war, ob die Kündigung konstitutive
oder deklarative Kraft habe. Vom 1. Jan. 1900 ab griff Art. 171 des E.B.G. B.
ein. — Die nach dem 31. Dez. 1897 eingegangenen Dienstverträge unterstanden, was
die Folgen der Kündigung betrifft, von Abs. 2 abgesehen, dem Handelsgewohnheits-
recht bezw. Landesrecht, bis Art. 171 E.B. G.B. Anwendung fand.
Die vom 1. Jan. 1900 ab geschlossenen Dienstverträge unterstehen dem neuen
H. G. B. und B. G. B.
g ri.
Als ein wichtiger Grund, der den Handlungsgehilfen zur Kündigung
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht be-
sondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:
1. wenn der Handlungsgehilfse zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig.
wird;
2. wenn der Prinzipal den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt
nicht gewährt;
3. wenn der Prinzipal den ihm nach § 62 obliegenden Verpflichtungen
nachzukommen verweigert; .
4. wenn sich der Prinzipal Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen
oder unsittliche Zumutungen gegen den Handlungsgehilfen zu-
schulden kommen läßt oder es verweigert, den Handlungsgehilfen.
gegen solche Handlungen eines anderen Angestellten oder eines.
Familienangehörigen des Prinzipals zu schützen.
Entw. 1 5 64, II § 70; Denkschr. 1 S. 63, II S. 3170; Komm. Ber. S. 3885;.
A.D. H.G.B. Art. 63.
Die in §5 71 exemplifikativ („namentlich“" vgl. R.O. H.G. II Nr. 67, VI Nr. 45)
hervorgehobenen Fälle von wichtigen Gründen für den Austritt des Handlungs-
gehilfen sind unter Berücksichtigung von G.O. §§ 124, 1334 gewählt. Sie find.
nur regelmäßig, nicht stets Austrittsgründe. Besondere Umstände können eine andere
Beurteilung rechtfertigen, z. B. wenn der Prinzipal die Tätlichkeiten aus Notwehr-
oder die Beleidigung in gerechtfertigter Gereiztheit (O.L. G. Hamburg in O.L.G.
Rspr. IX S. 251) begangen oder den Vorwurf etwa des Diebstahls wegen drin-
genden, durch den Gehilfen verschuldeten Verdachts erhoben hatte, oder wenn er
den Gehalt nicht gewährt, weil er den Kassenschlüssel verlegt hat (Komm. Ber. S. 3886).
oder eine einzelne geringsüigige Provision wegen Meinungsverschiedenheit verweigert
(O. L.G. Hamburg in O.L.G Rspr. VII S. 385) oder den Gehalt nicht zahlt, weil
über dessen Berechnung noch Meinungsverschiedenheit besteht.
1. Unfähigkeit des Gehilfen zur Fortsetzung seiner Dienste. Gleichgültig ist,
ob sie auf einem Verschulden des Prinzipals beruht oder nicht. Dieser Umstand hat
für den Schoensensassanruuch nach § 70 Abs. 2, oder nach B. G. B. 88 828, 826,
aber nicht für das Austrittsrecht Bedeutung. Die Frage, ob der Gehilfe auch dann.
austreten kann, wenn er durch eigenes Versulden dienstunfähig wird, 3. B. wenn.
er sich durch leichtsinnigen Lebenswandel eine geschlechtliche Krankheit zugezogen