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Nr. 6.
250. I. Buch. Handelsstand. 5 72 (Nr. 5—6).
wäre dagegen noch keine Ehrverletzung (O. L.G. Hamburg in H. G. S. XIII (1892)
S. 294), noch weniger ruhige, sachliche Opposition (R.G. in L. S. 1912 S. 155). Auch
Beleidigung von Angehörigen des Prinzipals kann darunter fallen, zumal der Ehefrau
(Busch IX S. 380 f.), aber auch der erwachsenen Tochter, der Eltern, insbesondere
bei in die häusliche Gemeinschaft des Prinzipals aufgenommenen Handlungsgehilfen,
ebenso unsittliche Zumutungen gegen Angehörige des Prinzipals, ja u. U. sogar
Mißhandlungen eines anderen Angestellten, sofern darin eine Achtungsverletzung
gegenüber dem Chef liegt. Unter Vertreter des Prinzipals ist sowohl der gesetzliche
als gewillkürte Vertreter zu verstehen, vorausgesetzt, daß die Vertretung sich auf die
Leitung bezieht (Gareis Lehrb. 9 20).
5. Sonstige Gründe. Ihre Zahl ist unbegrenzt. Vor allem können in Betracht
kommen persönliche Fehler, Verfehlungen oder Eigenschaften des Gehilfen, die das
Vertrauen des Prinzipals zu ihm erschüttern müssen oder die die Würde des Hauses
beeinträchtigen, Begehen gewisser strafbarer Handlungen (Diebstahl und dergl.) gegen
Dritte (vgl. G. O. 5 128 Nr. 2), liederlicher, unsittlicher oder leichtsinniger Lebenswandel
(Spekulieren, Wetten, cPiferenhandel. Vorbringen des Differenzeinwandes vgl.
R.G. Z. LIII Nr. 68), Behaftung mit einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit
(ogl. G.O. § 123 Nr. 8), rohes oder unzlchtiges Benehmen, fortgesetztes Lügen
(R.G. im Recht 09 Nr. 739), unter Umständen auch Konkurseröffnung über das
Vermögen des Handlungsgehilfen oder Pfändung seines Gehalts (O.L. G. Kolmar
in O. L.G. Rspr. XIV S. 344), ja unter Umständen schon bloße Vermögenszerrüttung
(z. B. bei einem Betriebsdirektor, R.O. H. G. XVIII S. 29, O.L.G. Karlsruhe im
Recht 1900 S. 467), während bei Konkurs über das Vermögen des Prinzipals
K.O. 5 22 Platz greift und eigene Verarmung dem Chef keinen Grund zur Auflösung
gibt; weiter Unfähigkeit des Handlungsgehilfen, den übernommenen Dienst auszuführen,
3. B. infolge mangelhafter Schulbildung (Bolze I! Nr. 997), schlechter Handschrift,
Unordentlicher Buchführung (K.G. in Seuffert LXII Nr. 189), während bloßer
mangelnder geschäftlicher Erfolg bei Reisenden nach ständiger Praxis noch nicht
genügt (O.L.G. Darmstadt in O.L.G. Rspr. VI S. 464). Auch wird man, wenn der
Gehilfe die in ihn nach dem Vertrage gesetzten Erwartungen nicht rechtfertigt und
der Herr ihn trotzdem behält, den Herrn nicht plötzlich kündigen lassen dürfen, sowenig
er ja auch das Anfechtungsrecht, von dem er nicht unverzüglich Geprauch macht,
nachher ausüben darf (R.G. in L. Z. 1910 S. 147). Auch Veränderungen in persönlichen
Beziehungen können eine justa causa bilden, z. B. Aufhebung der Verlobung mit
der Tochter oder Schwester des Chefs (Jahrb. des Kaufm.-G. Berlin II S. 281). Auch
Tatsachen aus dem Vorleben des Handlungsgehilfen können den Prinzipal, der
nachträglich davon erfährt, zur Kündigung berechtigen (oben § 70 Nr. 8). Doch wird
es sich hier gewöhlich eher um Anfechtung wegen Irrtums oder Betruges handeln.
Stirbt der Prinzipal, so gett die Verpflichtung aus dem Vertrage auf die
Erben über. Lösen diese aber das Geschäft auf oder veräußern fie es, so ist für sie
ein Entlassungsgrund gegeben, der Gehilfe kann von ihnen nicht verlangen, daß sie
dafür Sorge tragen, daß der Erwerber des Geschäfts ihn übernehme (R.G. Z. LVIII
Nr. 64). Löst der Prinzipal das Geschäft selbst freiwillig auf, so ist ein wichtiger
Entlassungsgrund nicht gegeben . . in L. Z. 08 S. 694), anders wenn er durch
einen Zufall dazu gezwungen ist, z. B. Verstaatlichung des Gewerbes (O.-L.G.
Stuttgart in O.L. G. Rspr. 1I S. 502: Verbot der Privatpost), Abbrennen der Fabrik.
Doch würde auch dies nur gelten, wenn er von den Diensten des Gehilfen Über-
haupt keinen Gebrauch mehr machen kann, z. B. nicht, wenn nur eine Zweig-
niederlassung aufgegeben werden muß, während der Gehilfe für das Gesamtgeschä
angestellt war (R.G. im B. A. X S. 138 = Warneyer 1910 Nr. 463).
Im einzelnen ist die Besonderheit des Falles entscheidend. Der in die häusliche
Gemeinschaft aufgenommene oder doch im selben Hause, wie die Familie des Prinzipals
wohnende Handlungsgehilfe wird gewöhnlich mit strengeren Augen zu betrachten sein,
als der selbständige (vgl. R.G. S. XXXVIII S. 115f., O. L.G. Dresden bei Kaufmann
V S. 56, O.L. G. Darmstadt bei Neumann III S. 22), der weibliche mit Bezug auf
geschlechtliche Integrität strenger als der männliche, die Art der Stellung ist von
Bedeutung u. s. w. Auch die Art der Geschäftsbranche spielt herein, z. B. mit Bezug
auf Anforderungen an die Reinlichkeit (O. L. G. Rostock im Recht 05 S. 650 Nr. 2719).
— Immer aber ist zu beachten, daß das private Leben des Gehilfen den Geschäfts-
herrn nur insoweit angeht, als seine geschäftlichen Interessen dadurch berührt werden