Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 73 (Nr. 2a—5), 5 74 (Vorbem.). 6. Abschn. Handlungsgeh. u. Handlungslehrl. 253 
Weist der Gehilfe das erste Zeugnis zurück und verlangt er ein neues, 6. ist Nr. 2a. 
der Herr bei Ausstellung des neuen Zeugnisses an die Außerungen des ersten Zeug- 
nisses nicht gebunden, er kann z. B., wenn er im ersten Zeugnis seine Zufrieden- 
heit erklärt hatte, im zweiten einzelne Einschränkungen machen (O.L.G. Kiel in 
Seuffert LIX Nr. 268 = O.L.G. Rspr. IX S. 251). 
Enthält im übrigen das äußerlich korrekte und in der Wortfassung nicht irrig Nr. 25. 
formulierte Zengnis (vergl. Jahrb. des Kaufm.’G. Berlin II S. 235) ein nach bestem 
Wissen und Gewissen ausgestelltes subjektives Urteil des Prinzipals, so kann der 
Gehilfe nicht zum Beweise der objektiven Unrichtigkeit des Urteils, sondern nur 
zum Beweise der Unvollständigkeit der aufgeführten Tatsachen zugelassen werden 
(O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. V S. 262 und X S. 330, K.G. ebenda XII 
S. 418 — a. A. O.L. G. Braunschweig ebenda XII S. 420, Möllmann und 
Bendix a. a. O., welche eine Nachprüfung des Gerichts auch über die objektive 
Richtigkeit des Urteils zulassen wollen, da nie ein Gutachten, deonbern nur ein 
Zeugnis über Tatsachen vorliege, Staub-Bondi Anm. 6, welche bei offenbarer 
Unrichtigkeit Berichtigung eintreten lassen wollen). — Auf Erteilung eines Zeug- 
nisses mit einem von ihm selbst formulierten Inhalt kann der Gehilfe nicht klagen 
(O. L. G. Rspr. IX S. 252, a. A. Möllmann a. a. O.). 
Die Bestimmung des §& 73 ist zwingenden Charakters, deshalb im voraus Nr. 3. 
durch Vertrag nicht abänderlich. Nachträglich kann der Gehilfe durch ausdrückliche 
Erklärung oder durch konkludentes Verhalten auf das Zeugnis verzichten (K.G. in 
O.L.G. Rspr. XXII S. 304). Letzteres wird nicht ohne weiteres im bloßen Schweigen 
des dien bei Verlassen des Dienstes anzunehmen sein (vgl. Marcus im Recht 
S. 610). — 
Nichterfüllung oder schuldhaft mangelhafte Erfüllung der Zeugnisausstellungs-Nr. Za. 
pflicht macht den Herrn dem Gehilfen gegenüber schadensersatzpflichtig. 
2. Der Herr hat bei der Kündigung für einen späteren Termin dem Gehilfen, Nr. 4. 
der für die Dauer engagiert ist, also nicht im Falle des § 69, auf Verlangen 
angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältusses, also 
nicht zur Selbständigmachung, zu gewähren (B.G.B. § 629 dazu Apt I S. 20). 
3. § 73 hat rückwirkende Kraft. Vgl. K. Lehmann in 3. XLVIII S. 35 Nr. 5. 
(a. A. Horrwitz S. 8, 9 und Pappenheim a. a. O. S. 339f.). 
NReichsgesetz vom 10. Juni 1914 
zur Anderung der §§ 74, 75 und des § 76 Abs. 1 
des Handelsgesetzbuchs. 
Abkürzungen: 
Begr. — Begründung zu Entw. I. 
Entw. 1 = Bundesratsentwurf, dem Reichstag am 29. Nov. 1912 zugegangen 
(Drucksachen Nr. 575 des Reichstages). 
Entw. 11 = Abgeänderter Regierungsentwurf (Anlage B zum Bericht der 12. 
Kommission, Reichstagsakten 13. Legisl. Periode l. Session 1912/14 Nr. 1387). 
Komm. Ber. — Bericht der 12. Kommission über den Entwurf eines Gesetzes zur 
Anderung der - 74, 75 und des §5 76 Abs. 1 des H. G. B. — Nr. 575 der 
Bäulechen — Nr. 1387 der Reichstagsakten 13. Legisl.-Periode l. Session 
Sten. Ber. des Reichstages. Erste Beratung des Entwurfes in der 87. und 
88. Sitzung am 10. und 11. Januar 1914 (S. 2857 ff.). Zweite Beratung 
in der 242., 248. und 249. Sitzung am 27. März, 4. und 5. Mai 1914 
(S. 8270 ff., 8415 ff., 8486 ff.. 
Vorbemerkung. 
Literatur: Thulesius, Die Konkurrenzklausel, mit besonderer Berücksichtigun 
des Entw. eines Gesetzes zur Anderung der §§ 74, 75 und des § 76 Abf. 1 des 
H.G.B. 1913; v. Schulz im Jahrb. des Kfm.G. Berlin 1 S. 1 ff., I. S. 27 ff., 
O. Cantor, Die Konkurrenzklausel, geltendes Recht und legislativ. Bestrebungen 1911.
	        
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