Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

874 (Vorbem. Nr. 8), 874 (Nr. 1). 6. Abschn. Handlungsgeh. u. Handlungslehrl. 257 
4. Der gleiche § 74 a setzt die Längstdauer des Zeitraums auf 2 Jahre von 
der Beendigun des Dienstverhältnisses an fest. 
5. E enpus 8 74a erklärt das Verbot für nichtig, wenn die dem Gehilfen 
gusehenden jährlichen vertragsmäßigen Leistungen den Betrag von 1500 Mark nicht 
ersteigen. 
6. Ebenfalls § 74 a erklärt eine Vereinbarung für nichtig, durch die ein 
Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung Übernimmt, daß ch der Gehilfe 
nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit 
beschränken werde. 
7. § 75 Abs. 1 der u. F. erklärt bei Austritt des Gehilfen wegen vertrags- 
widrigen Verhaltens des Prinzipals das Wettbewerbverbot nur dann für unwirksam, 
wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, 
daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte — Grund, weil er abzuwägen 
hat, ob ihm die Entschädigung nicht mehr fromme. 
8. § 75 Abs. 2 der u. F. beschränkt die Fortdauer der Klausel bei Entlassung 
des Gehilfen nur auf die Fälle, daß in der Person des Gehilfen ein erheblicher 
Anlaß zur Kündigung vorliegt oder daß der Prinzipal den Gehalt fortzahlt. 
9. ¾ 75a schränkt die Freiheit des Prinzipals zum Verzicht auf das Wett- 
bewerbverbot ein — Grund, weil es sich ja nun auch um die Frage der Karenz- 
bezahlung handelt. 
10. 5 75 kehrt bei bezahlter Karenz hinsichtlich der Folgen einer Vertrags- 
strafe zum bürgerlichen Recht zurücck. 
hnus 8 75f unterstellt die geheime Konkurrenzklausel von Prinzipalen dem 
12. Konkurrenzklauseln mit Lehrlingen sind schlechtweg nichtig, 8 76 Abs. 1. 
13. Konkurrenäklabseln mit Volontären ordnet 8 822. 
8 74. 
Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungs- 
gehilsen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstver- 
hältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), 
bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unter- 
zeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den 
Gehilfen. 
Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal 
verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, 
die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem 
Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. 
D. H. G. B. § 74. — Entw. I der Novelle s8 74, 74 a, II § 74, Kommissions- 
beschl. Erste Lesung §§ 74, 74 a, Zweite Lesung § 74, Kommissionsber. S19ff., 105. 
1. Begriff des Wettbewerbverbotes. Es handelt sich um eine Vereinbarung Nr. 1. 
zwischen Prinzipal und Handlungsgehilfen, also weder um eine Verein- 
arung eines Dritten mit dem Handlungsgehilfen (z. B. zweier Handlungsgehilfen 
unter einander) noch um eine Vereinbarung zweier Dritter mit Bezug auf den 
Handlungsgehilfen (z. B. zweier fremder Prinzipale, hierzu bei § 75f.) noch um 
die Vereinbarung des Prinzipals mit einem Dritten mit Bezug auf den Hand. 
lungsgehilfen (hierzu bei § 74 a, § 75f.). Die Vereinbarung kann einen Bestandteil 
des Dienstvertrages oder einen selbständigen Vertrag darstellen. Stets aber muß 
sie von dem Handlungsgehilfen als solchem eingegangen 4 Ein Vertrag 
zwischen dem Prinzipal und dem ehemaligen Handlungsgehilfen fällt nicht unter 
74 (R.G. in L. ZJ. 09 S. 318 = Warneyer 09 Nr. 230), 6 nicht einmal ein bei 
uflösung des Dienstverhältnisses zwischen beiden geschlossener Vertrag (R.G. Z. 
LXVII S. 333, dagegen Düringer in L. 3. 09 S. 210, wogegen wieder Alsberg 
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.