Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
258 I. Buch. Handelsstand. 5 74 (Nr. 1—39. 
in L. S. 1910 S. 206). — Gegenstand der Vereinbarung ist eine Beschränkung der 
gewerblichen Tätigkeit des Handlungsgehilfen. Die Beschränkung der gewerb- 
ichen Tätigkeit des Prinzipals fällt nicht unter § 74, bei Vereinbarung gegenseitiger 
Beschränkung würde nur die den Handlun Sgehilfen treffende Beschränkung den 
§5 74 ff. unterliegen. Ebensowenig fällt die Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit 
eines Dritten unter § 74. Würde z. B. der Prinzipal mit dem Handlungsgehilfen 
nur vereinbaren, daß der Handlungsgehilfe sich verpflichte, dafür einzustehen, daß 
nicht sein Vater, Bruder oder Sohn eine Wettbewerbtätigkeit gegenüber dem 
Prinzipal vornehmet), so griffe § 74 nicht Platz, u. U. aber § 74 a Abfs. 2, voraus- 
gesetzt, daß Vater, Bruder oder Sohn auch Handlungsgehilfe dieses Prinzipals ist, 
u. U. auch §5 138 B.G.B. Anders, wo die Vereinbarung des Prinzipals mit dem 
Handlungsgehilfen sich zug leich auf Mitglieder des Haushaltes des Handlungs- 
Fpilfen erstreckt, weil der Prinzipal befürchtet, der Gehilfe werde durch diese das 
erbot umgehen (O. L.G. Dresden in D.J. z. 1911 S. 99). Eine ganz andere 
Frage ist, ob die Wettbewerbtätigkeit eines vom Gehilfen vorgeschobenen Dritten 
egen das vom Gehilfen vereinbarte Wettbewerbverbot verstoßen und den Gehilfen 
— bar machen kann. Diese Frage ist zu bejahen (R.G. in Holdheim 08 S. 305, 
.3. 09 S. 673, 1910 S. 404 = Gruchot LIV S. 892 = J.W. 1910 S. 2792; O.L.G. 
Braunschweig in Braunschw. 3. LIV S. 107. Vgl. Jahrb. des Kfmsger. Berlin II 
S. 286, 890. — Durch die Vereinbarung muß die gewerbliche Tätigkeit beschränkt 
sein, Be chränkungen sonstiger Art, z. B. mit Bezug auf private Wohnung, unter- 
stehen nicht 5 74. Daß die Beschränkung gerade Bezug hat auf dasjenige VGeschäft 
des Prinzipals, für das der Gehilfe angestellt ist, ist nicht notwendig (vgl. 5 74a 
Nr. 4). Die Beschränkung muß endlich als für die Zeit nach Beendigung des 
Dienstverhältnisses vereinbarte auftreten. Soll durch die Vereinbarung der bis 
dahin von § 60 Abs. 1 H.G. B. befreite Gehilfe wieder unter dessen Gebot gebracht 
werden, so liegt kein Wettbewerbverbot im Sinne des §5 74 vor. Unter Beendigung 
des Dienstver ältnisses ist rechtliche, nicht tatsächliche Beendigung zu verstehen 
(anders bisher Düringer--Hachenburg § 74 Anm. 4 und Stau .Vond5 8 74 
Anm. 3). Diese Auffassung ist angesichts der bezahlten Karenz geboten. Bei 
sischei ender Verlängerung des Vertrages muß der verlängerte Vertrag ab- 
gelaufen sein. 
2. Arten der Beschränkung. Die Beschränkung kann vereinbart sein nur 
zu Gunsten des Prinzipals, bezw. der Erben desselben (O.L.G. Kiel bei 
Kaufmann X S. 51), so daß nur diese das Untersagungsrecht haben, demnach 
bei Veräußerung des Geschäfts oder Einbringung des Geschäfts in eine Handels- 
gesellschaft dem Erwerber ein Verbietungsrecht nicht zustehen solle. Sie kann aber 
auch — und dies wird häufig der Fall sein (vgl. z. B. R.G. B. XXXVII Nr. 46, 
Seuffert LVI Nr. 227, Holdheim 07 S. 128 = J.W. 07 S. 13615) — als 
Geschäftsaktivum begründet sein, so daß der Erwerber das Verbietungsrecht mit 
dem Geschäft erhält, sei es an Stelle des urspräinglichen Prinzipals (Bolze XIII 
Nr. 396) oder — was die Ausnahme bilden wird — neben dem ursprünglichen 
Prinzipal. Worauf die Absicht der Parteien gt. ist Tatfrage. Mit § 613 Satz 2 
B. G.B. hat die Frage nichts zu tun (vgl. L.G. Darmstadt bei Kaufmann IX 
S. 61). Daß die Entschädigungspflicht nicht ohne weiteres auf den neuen Erwerber 
an Stelle des alten üÜbergeht, ist selbstverständlich. Hier entscheiden vielmehr 
allgemeine Grundsätze. 
Die Beschränkung kann variteren nach der Ortlichkeit. Dem Handlungs.- 
  
" gehilfen wird für eine Stadt, einen Stadtteil, eine Provinz, einen Staat, Erdteil 
die ganze Erde die Beschränkung auferlegt. Uber die örtliche Erstreckung entscheidel 
der Sinn des Vertrages (Fälle bei Bolze IV Nr. 669, VIII Nr. 462: unter Stadt 
nicht Vorort der Stadt verstanden, dagegen Adler-Clemens Nr. 1752, Bolze VIII 
Nr. 459, 463, IX Nr. 245: das Verbot sich in einer Stadt zu etablieren, schließt 
nicht aus, daß man sich außerhalb etabliert und mit den Kunden dieser Stadt 
1) Man denke etwa an den Fall, daß der Prinzipal im Hause des Hand- 
lungsgehilfen ein Lokal mietet und im Mietsvertrag ausbedingt, daß der Vermieter 
Licht an d Kleichartiges Geschäft im Hause vermiete (O.L.G. Dresden in O.L.G. 
pr. . .
	        
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