Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 8. 
Unmöglich dem Prinzipal freigestellt werden, nach Monaten oder 
260 I. Buch. Handelsstand. 5 74 (Nr. 7—8). 
Im Gegensatz zum Dienstvertrag selbst — aber auch abweichend von sonstigen 
Wettbewerbverboten, bei denen auch stillschweigende Vereinbarung möglich ist (R.G. 
in J.W. 08, S. 1353) — bedarf der Abschluß, demgemäß auch jede vertragliche 
Abänderung der Vereinbarung (auch der Abschluß des Vorvertrages zur Verein- 
barung) bestimmter Form. Der Abschluß muß schriftlich in Gemäßheit von § 126 
B. G.B. erfolgen. Es muß also entweder die Unterzeichnung der Parteien auf der- 
selben Urkunde geschehen oder es muß jede Partei die für die andere Partei bestimmte 
Urkunde unterzeichnen oder es muß gerichtliche oder notarielle Beurkundung erfolgen. 
Telegraphische Ubermittlung würde nicht genügen (§ 127 B.G. B.), Briefwechsel nur 
dann, wenn die Vereinbarung im Wortlaut in jedem Briefe enthalten und die 
Briefe unterzeichnet wären. In allen Fällen wird aber nicht schon mit Unter- 
eichnung, bezw. Aufnahme der Urkunde selbst das Wettbewerbverbot perfekt, 
sondern erst mit der „Aushändigung“ einer vom Prinzipal unterschriebenen, die 
vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen. Diese vom 
Prinzipal zu unterschreibende Urkunde kann mit der Urkunde über den Dienstvertrag 
identisch sein, sie kann aber auch nur einen Teil der Vertragsurkunde darstellen. 
War z. B. der ganze Dienstvertrag schriftlich geschlossen, so genügt es, wenn der 
Prinzipal diejenigen Bestimmungen des Vertrages, die für das Wettbewerbverbot 
in Betracht kommen, in die Urkunde aufnimmt und diesen akt unterzeichnet. 
Keinesfalls genügt aber eine bloße allgemeine Wiedergabe des Inhalts der Klausel, 
es muß vielmehr die Urkunde die vereinbarten Bestimmungen wortgetreu enthalten, 
wobei natürlich nach Treu und Glauben auf völlig unerhebliche Abweichungen 
Gewicht nicht zu legen sein wird. Unter „Aushändigung“ ist nicht „Ubergabe“ im Sinne 
eines rechtsgl äftlichen Aktes zu verstehen. Der ratio des Gesetzes entspricht es, 
wenn der Gehtllfe in den Besitz der Urkunde mit Willen des Prinzipals gelangt. 
Es wird demnach genügen, wenn der Prinzipal ihm die Urkunde zugehen läßt. 
Wann die „Aushändigung" der Urkunde vom Prinzipal zu erfolgen hat, bestimmt 
das Gesetz nicht. Doch wird es dem Sinn des Gesetzes entsprechen, daß sie in 
unmittelbarem Anschluß an den schriftlichen Abschluß geschehen muß. Entw. 1 
rückte die Worte „bei dem Abschluß“ ausdrücklich ein. Er gelangte zwar nicht 
zur Annahme, aber die Fassung entspricht dem Sinn der Vorschrige. Es rang 
ren dur 
„Aushändigung; der Urkunde das Wettbewerbverbot in Kraft zu setzen. Die nicht 
„Unverzüglich“ ihm angebotene Urkunde darf der Gehilfe zurückweisen und sich 
damit von der Verpflichtung losmachen. Weist der Gehilfe dagegen die ordnungs- 
gemäß angebotene Urkunde zurück, so gerät er in Annahmeverzug und der Prinzipal 
kann durch Hinterlegung bei einer Hinterlegungsstelle sich befreien. Es kann nicht 
dem Sinn des Gesetzes entsprechen, dem Gehilfen, trotzdem der Vertrag von beiden 
Teilen unterzeichnet ist, die Freiheit zu geben, durch willkürliche Verweigerung der 
Annahme der Urkunde die Perfektion des Vertrages zu vereiteln. Er gerät vielmehr 
in Annahmeverzug hinsichtlich der Leistung des Prinzipals und es greifen hier die 
372ff. B. G.B. durch. — Anspruch auf gerichtlichen oder notariellen Abschluß des 
ertrages oder nur auf öffentliche Deglaubigun hat keiner von beiden Teilen. 
Anträge in der Kommission, notariellen Abschluß festzusetzen, wurden abgelehnt. 
4. voezahlte Karenz. Materielle Voraussetzung der Giltigkeit ist, daß der 
Prinzipal sich verpflichtet, für die Dauer des Verbotes eine „Entschädigung“ zu 
tahien die für jedes Jahr des Verbotes mindestens 50% der von dem Handlungs- 
gehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. (Das Wort „Ent- 
schädigung“ ist natürlich nicht als Leistung eines „Schadensersatzes“ im Sinne des 
B.G. B. zu denken, sondern als Gegenleistung für die Verpflichtung zur Unterlassung). 
Doch tritt das Schadensmoment in § 74ec hervor). 
Das Gesetz führt darnach nicht die Entschädigungspflicht selbst ein, was auch 
denkbar gewesen wäre, sondern es übt nur einen Zwang dahin aus, daß der Prinzipal 
sich zur Entschädigung vertragsmäßig verpflichtet. Diese Verpflichtung muß in dem 
Vertrage enthalten, also in der für den Vertrag erforderten Form erklärt, auch in 
der auszuhändigenden Urkunde wiedergegeben 1 Soll der Vertrag verbindlich 
  
1) Düringer in D..3. 1913 S. 131.
	        
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