Nr. 8.
Unmöglich dem Prinzipal freigestellt werden, nach Monaten oder
260 I. Buch. Handelsstand. 5 74 (Nr. 7—8).
Im Gegensatz zum Dienstvertrag selbst — aber auch abweichend von sonstigen
Wettbewerbverboten, bei denen auch stillschweigende Vereinbarung möglich ist (R.G.
in J.W. 08, S. 1353) — bedarf der Abschluß, demgemäß auch jede vertragliche
Abänderung der Vereinbarung (auch der Abschluß des Vorvertrages zur Verein-
barung) bestimmter Form. Der Abschluß muß schriftlich in Gemäßheit von § 126
B. G.B. erfolgen. Es muß also entweder die Unterzeichnung der Parteien auf der-
selben Urkunde geschehen oder es muß jede Partei die für die andere Partei bestimmte
Urkunde unterzeichnen oder es muß gerichtliche oder notarielle Beurkundung erfolgen.
Telegraphische Ubermittlung würde nicht genügen (§ 127 B.G. B.), Briefwechsel nur
dann, wenn die Vereinbarung im Wortlaut in jedem Briefe enthalten und die
Briefe unterzeichnet wären. In allen Fällen wird aber nicht schon mit Unter-
eichnung, bezw. Aufnahme der Urkunde selbst das Wettbewerbverbot perfekt,
sondern erst mit der „Aushändigung“ einer vom Prinzipal unterschriebenen, die
vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen. Diese vom
Prinzipal zu unterschreibende Urkunde kann mit der Urkunde über den Dienstvertrag
identisch sein, sie kann aber auch nur einen Teil der Vertragsurkunde darstellen.
War z. B. der ganze Dienstvertrag schriftlich geschlossen, so genügt es, wenn der
Prinzipal diejenigen Bestimmungen des Vertrages, die für das Wettbewerbverbot
in Betracht kommen, in die Urkunde aufnimmt und diesen akt unterzeichnet.
Keinesfalls genügt aber eine bloße allgemeine Wiedergabe des Inhalts der Klausel,
es muß vielmehr die Urkunde die vereinbarten Bestimmungen wortgetreu enthalten,
wobei natürlich nach Treu und Glauben auf völlig unerhebliche Abweichungen
Gewicht nicht zu legen sein wird. Unter „Aushändigung“ ist nicht „Ubergabe“ im Sinne
eines rechtsgl äftlichen Aktes zu verstehen. Der ratio des Gesetzes entspricht es,
wenn der Gehtllfe in den Besitz der Urkunde mit Willen des Prinzipals gelangt.
Es wird demnach genügen, wenn der Prinzipal ihm die Urkunde zugehen läßt.
Wann die „Aushändigung" der Urkunde vom Prinzipal zu erfolgen hat, bestimmt
das Gesetz nicht. Doch wird es dem Sinn des Gesetzes entsprechen, daß sie in
unmittelbarem Anschluß an den schriftlichen Abschluß geschehen muß. Entw. 1
rückte die Worte „bei dem Abschluß“ ausdrücklich ein. Er gelangte zwar nicht
zur Annahme, aber die Fassung entspricht dem Sinn der Vorschrige. Es rang
ren dur
„Aushändigung; der Urkunde das Wettbewerbverbot in Kraft zu setzen. Die nicht
„Unverzüglich“ ihm angebotene Urkunde darf der Gehilfe zurückweisen und sich
damit von der Verpflichtung losmachen. Weist der Gehilfe dagegen die ordnungs-
gemäß angebotene Urkunde zurück, so gerät er in Annahmeverzug und der Prinzipal
kann durch Hinterlegung bei einer Hinterlegungsstelle sich befreien. Es kann nicht
dem Sinn des Gesetzes entsprechen, dem Gehilfen, trotzdem der Vertrag von beiden
Teilen unterzeichnet ist, die Freiheit zu geben, durch willkürliche Verweigerung der
Annahme der Urkunde die Perfektion des Vertrages zu vereiteln. Er gerät vielmehr
in Annahmeverzug hinsichtlich der Leistung des Prinzipals und es greifen hier die
372ff. B. G.B. durch. — Anspruch auf gerichtlichen oder notariellen Abschluß des
ertrages oder nur auf öffentliche Deglaubigun hat keiner von beiden Teilen.
Anträge in der Kommission, notariellen Abschluß festzusetzen, wurden abgelehnt.
4. voezahlte Karenz. Materielle Voraussetzung der Giltigkeit ist, daß der
Prinzipal sich verpflichtet, für die Dauer des Verbotes eine „Entschädigung“ zu
tahien die für jedes Jahr des Verbotes mindestens 50% der von dem Handlungs-
gehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. (Das Wort „Ent-
schädigung“ ist natürlich nicht als Leistung eines „Schadensersatzes“ im Sinne des
B.G. B. zu denken, sondern als Gegenleistung für die Verpflichtung zur Unterlassung).
Doch tritt das Schadensmoment in § 74ec hervor).
Das Gesetz führt darnach nicht die Entschädigungspflicht selbst ein, was auch
denkbar gewesen wäre, sondern es übt nur einen Zwang dahin aus, daß der Prinzipal
sich zur Entschädigung vertragsmäßig verpflichtet. Diese Verpflichtung muß in dem
Vertrage enthalten, also in der für den Vertrag erforderten Form erklärt, auch in
der auszuhändigenden Urkunde wiedergegeben 1 Soll der Vertrag verbindlich
1) Düringer in D..3. 1913 S. 131.