5 74a (Nr. 8—11). 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 267
jeglicher Konkurrenzklausel für niedrig bezahlte Gehilfen in das Gesetz aufgenommen.
Ursprünglich wurde die Grenze auf 3000 Mark gezogen; Entw. II reduzierte den
Betrag auf 1500 Mark, bei der 2. Lesung gelangte die Kommission zu 1800 Mark.
Das Plenum akzeptierte die von der Regierung festgehaltene Grenze von 1500 Mark,
Ur die das Lohnbeschlagnahmegesetz bestimmend gewesen zu sein scheint. Die
assung des Gesetzes ergibt, daß das Wettbewerbverbot einmal nichtig ist, wenn
zur Zeit des Abschlusses der Dienstlohn unter der Mindestgrenze sich befand, sodann
nichtig wird, wenn die ursprünglich gewährte Mindestgrenze in einem späteren Dienst-
jahre nicht erreicht wird. Nachträgliches Steigen des Dienstlohnes heilt die einge-
tretene Nichtigkeit nicht. Es bedarf erneuten formellen Abschlusses.
Die dem Gehilfen zustehenden Jahresleistungen müssen fünfzehnhundert
Mark erreichen. Daß der Gehilfe wirklich mindestens eine volle Jahresleistung er-
worben hat, ist dagegen nicht notwendig. Betrug die Dauer seiner Dienstzeit nur
den Bruchteil eines Jahres, so ist der Betrag des Jahresgehaltes zu berechnen und
darnach die Frage der Hüliiftei zu entscheiden. Noch weniger notwendig ist, daß
die Jahresleistungen auch wirklich vom Prinzipal erfüllt sind. Verzug des Prinzipals
macht die Konkurrenzklausel nicht nichtig, sondern löst andere Folgen aus (8 75).
Der Gehilfe muß ein Recht auf die Leistungen haben. Freiwilli 8 vom
Prinzipal gewährte Gratifikationen sind nicht in Anschlag zu bringen. Ob der
Gehilfe dagegen das Recht hat, Leistung an sich oder an einen Dritten zu ver-
langen, ist gleichgültig. Der zur Umgehung der Pfändung benutzte Fünfzehn-
hundertmarkvertrag würde hier den Gehilfen nicht von dem Wettbewerbverbot be-
freien. Die zugunsten eines Familiengliedes des Gehilfen ausbedungene Leistung
bleibt dennoch eine dem Gepisen zustehende Leistung. Immer aber muß die
Leistung eine vertragsmäßige sein, d. h. im Dienstvertrag ausbedungenes Aquivalent
für die Dienstleistungen als Handlungsgehilfe sein. Demnach fallen nicht darunter
Leistungen aus gesetzlichen Ansprüchen, etwa aus § 617 B. G. B. oder aus §s 62
H. G. B., aus Ansprüchen auf Schadenserfatz wegen Vertragswidrigkeit des Prinzipals,
aus Ansprüchen auf Ersatz gemachter Auslagen, ebensowenig aber vertranche
Leistungen, die dem Gehilfen nicht in seiner Eigenschaft als Handlungsgehilfe,
sondern in sonstiger Eigenschaft zustehen — etwa weil er zugleich stiller Gesell-
schafter oder am Gewinn beteiligter Darlehnsgläubiger war oder weil er neben der
Stellung als Handlungsgehilfe eine andere dienstliche Stellung versah (z. B.
Aquivalent für den Kindern des Prinzipals erteilten Sprachunterricht bezog).
Doch wird, wo eine Stellung neben kaufmännischen nichtkaufmännische Dienste mit
sich trägt loben § 59 Nr. 5 S. 213) eine Trennung sich kaum durchführen lassen. Im
übrigen ist auf § 74b zu verweisen.
b) Minderjährigkeii des Gehilfen zur Zeit des Abschlusses. Dieser
Nichtigkeitsfall war bereits dem § 74 D. H.G.B. bekannt. Gleichgültig ist, ob der
gesetzliche Vertreter oder das Vormundschaftsgericht die Zustimmung erteilt, (O.L. G.
Karlsruhe in Bad, Rpr. 1912 S. 13) gleichgültig, ob der Minderjährige vor Be-
endigung des Dienstverhältnisses Gobishrig geworden ist. ober Bestätigung durch
den großjährig Gewordenen B. G. B. § 141. — Sonstige Fälle beschränkter Ge-
schäftsfähigkeit des Gehilfen unterstehen allgemeinen Grundsätzen (hierzu oben § 74
Nr. 7). Tritt die Beschränkung der Geschäftefähigreit nach Abschluß des Wett-
bewerbverbotes ein, so bleibt die Wirksamkeit des letzteren unberührt. Minder-
jährigkeit des Prinzipals ist kein besonderer Nichtigkeitsgrund.
c) Versprechen unter Ehrenwort u. dgl. (z. B. Versprechen als „Ehren-
schuld“). Dieser Nichtigkeitsgrund wird meist ohnehin unter § 138 B.G. B. fallen
(ogl. oben §59 Nr. 7a), doch tritt er nach positiver Vorschrift auch ein, wenn nach
Lage des Falls dies nicht anzunehmen ist (vgl. den Fall des O.L.G. Karlsruhe in
Bad. Rpr. 1911 S. 125; zur Judikatur R.G. in D.J.Z. 1912 S. 281, R.G.Z. LIXXVIII
S. 258, LXXXII Nr. 49). Notwendig ist, daß der Prinzipal das Ehrenwort verlangt.
Bloße einseitige freiwillige ehrenwörtliche Erklärung des Gehilfen reicht nicht aus
(R.G. bei Warneyer 1913 Nr. 275). Das ehrenwörtliche Versprechen des Prinzipals
wird von § 74a nicht berührt.
d) Übernahme der Wettbewerbverbots-Verpflichtung durch einen
Dritten an Stelle des Gehilfen. Dieser Nichtigkeitsgrund war dem Entw. I
Nr. 9.
Nr. 10.
Nr. 11.