Nr. 5.
Nr. 7.
272 I. Buch. Handelsstand. §5 746 (Nr. 4—7), 5 75.
bewerbverbot geradezu geboten erscheint. Dies ist um so mehr zu betonen, als bei
Ausschlagung einer Stellung, die Ortswechsel bedingt, der Gehilfe Gefahr läuft, einer
„böswilligen" Unterlassung der anderweitigen Verwendung der Arbeitskraft geziehen
u werden. Man wird deshalb die Worte „durch das Wettbewerbverbot gezwungen“
nrei auszulegen haben. Nur wo der Gehilfe ohne jeden Grund eine auswärtige
Stellung suchte, während * ihm Gelegenheit zum Bleiben am gleichen Orte bot,
wird man den niedrigeren Satz von 1100% beizubehalten haben. Bei Auslegung
des Wortes „Wohnsitzverlegung“ werden Nachbarorte, die mit dem bisherigen Orte
eine tatsächliche Einheit bilden, nur dann als andere Orte anzusehen sein, wenn
bestimmte Tatsachen (z. B. höhere Kommunalsteuern) eine größere Aufwendung zur
Folge haben.
4) Nichtanzurechnen ist die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, gleich-
ültig welcher Art. Untersuchungshaft fällt nur dann darunter, wenn sie durch das
Urteil auf die Verbüßung in Anrechnung gebracht wird.
2. Behufs Durchführung der Anrechnung kann der Prinzipal vom Gehilfen
über die Höhe des Erwerbes Auskunft fordern. Verweigerung der Auskunft
würde dem Herrn das Recht gewähren, die Entschädigung insoweit zurückzubehalten,
als dies nicht gegen Treu und Glauben verstößt, insoweit würde der Prinzipal also
mit der Zahlung nicht in Verzug kommen. Das Recht auf Auskunft erstreckt sich
auf Höhe des Erwerbes. Darunter ist aber gleichmäßig der wirklich erzielte, wie
der böswillig unterlassene Erwerb inbegriffen. Auch über die Höhe des Gehalts
bei einer böswillig ausgeschlagenen Stellung wird der Gehilfe Auskunft zu geben
haben. Die Beweislast wird sich bei erteilter Auskunft dahin regeln, daß dem
Prinzipal der Beweis obliegen wird für den anzurechnenden Betrag. Eine Rechen-
schaftsablegungspflicht ist dem Gehilfen nicht auferlegt. Der Prinzipal hat also
die Tatsache des Erwerbs überhaupt, wie der Höhe des Erwerbs erforderlichenfalls
zu beweisen (vgl. Kom.-Ber. S. 52). Der Beweis, daß eine erforderliche Wohnsitz-
verlegung vorliege, wird dem Gehilfen obliegen.
3. Ist die Entschädigung vorausbezahlt, so wird das zuviel Gezahlte nach
allgemeinen Grundsätzen kondiziert werden können. —
8 75.
Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der
88 70, 71 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird
das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines
Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Verein-
barung nicht gebunden erachte.
In gleicher Weise wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der
Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung
ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich
der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der
Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertrags-
mäßigen Leistungen zu gewähren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften
des § 74b entsprechende Anwendung.
Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der
§6§ 70, 72 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat
der Gehilfe keinen Anspruch auf die Entschädigung.
H.G. B. § 75 Abs. 1 — Entw. 1 § 75, II § 75 — Komm. Beschl. Erster
Lesung § 75, Zweiter Lesung § 75, Begründung S. 730, Komm. Ber. S. böff.,
Sten. Ber. des Reichstags S. 8424.