Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 5. 
Nr. 7. 
272 I. Buch. Handelsstand. §5 746 (Nr. 4—7), 5 75. 
bewerbverbot geradezu geboten erscheint. Dies ist um so mehr zu betonen, als bei 
Ausschlagung einer Stellung, die Ortswechsel bedingt, der Gehilfe Gefahr läuft, einer 
„böswilligen" Unterlassung der anderweitigen Verwendung der Arbeitskraft geziehen 
u werden. Man wird deshalb die Worte „durch das Wettbewerbverbot gezwungen“ 
nrei auszulegen haben. Nur wo der Gehilfe ohne jeden Grund eine auswärtige 
Stellung suchte, während * ihm Gelegenheit zum Bleiben am gleichen Orte bot, 
wird man den niedrigeren Satz von 1100% beizubehalten haben. Bei Auslegung 
des Wortes „Wohnsitzverlegung“ werden Nachbarorte, die mit dem bisherigen Orte 
eine tatsächliche Einheit bilden, nur dann als andere Orte anzusehen sein, wenn 
bestimmte Tatsachen (z. B. höhere Kommunalsteuern) eine größere Aufwendung zur 
Folge haben. 
4) Nichtanzurechnen ist die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, gleich- 
ültig welcher Art. Untersuchungshaft fällt nur dann darunter, wenn sie durch das 
Urteil auf die Verbüßung in Anrechnung gebracht wird. 
2. Behufs Durchführung der Anrechnung kann der Prinzipal vom Gehilfen 
über die Höhe des Erwerbes Auskunft fordern. Verweigerung der Auskunft 
würde dem Herrn das Recht gewähren, die Entschädigung insoweit zurückzubehalten, 
als dies nicht gegen Treu und Glauben verstößt, insoweit würde der Prinzipal also 
mit der Zahlung nicht in Verzug kommen. Das Recht auf Auskunft erstreckt sich 
auf Höhe des Erwerbes. Darunter ist aber gleichmäßig der wirklich erzielte, wie 
der böswillig unterlassene Erwerb inbegriffen. Auch über die Höhe des Gehalts 
bei einer böswillig ausgeschlagenen Stellung wird der Gehilfe Auskunft zu geben 
haben. Die Beweislast wird sich bei erteilter Auskunft dahin regeln, daß dem 
Prinzipal der Beweis obliegen wird für den anzurechnenden Betrag. Eine Rechen- 
schaftsablegungspflicht ist dem Gehilfen nicht auferlegt. Der Prinzipal hat also 
die Tatsache des Erwerbs überhaupt, wie der Höhe des Erwerbs erforderlichenfalls 
zu beweisen (vgl. Kom.-Ber. S. 52). Der Beweis, daß eine erforderliche Wohnsitz- 
verlegung vorliege, wird dem Gehilfen obliegen. 
3. Ist die Entschädigung vorausbezahlt, so wird das zuviel Gezahlte nach 
allgemeinen Grundsätzen kondiziert werden können. — 
8 75. 
Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der 
88 70, 71 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird 
das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines 
Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Verein- 
barung nicht gebunden erachte. 
In gleicher Weise wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der 
Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung 
ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich 
der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der 
Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertrags- 
mäßigen Leistungen zu gewähren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften 
des § 74b entsprechende Anwendung. 
Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der 
§6§ 70, 72 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat 
der Gehilfe keinen Anspruch auf die Entschädigung. 
H.G. B. § 75 Abs. 1 — Entw. 1 § 75, II § 75 — Komm. Beschl. Erster 
Lesung § 75, Zweiter Lesung § 75, Begründung S. 730, Komm. Ber. S. böff., 
Sten. Ber. des Reichstags S. 8424.
	        
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