Nr. 12.
8 I. Buch. Handelsstand. 5 1 (Nr. 11—12).
Das System des neuen Rechts ist weit komplizierter. Das neue Recht
unterscheidet zwei Arten von Handelsgewerben: natürliche (§ 1 Abs. 2) 1) oder
Handelsgewerbe aus sich und künstliche oder Handelsgewerbe kraft Registrierung
(65 2, 3). Das natürliche Handelsgewerbe ist das des alten Rechts, für das
die Natur der Gewerbsgeschäfte als Umsatzgeschäfte entscheidend ist. Natürliches
Handelsgewerbe ist dasjenige, dessen Gegenstand Grundhandelsgeschäfte bilden. Das
Gesetz enthält in § 1 Abs. 2 eine erschöpfende Liste solcher Grundhandelsgeschäfte.
Die aufgeführten Kategorien decken sich im großen und ganzen mit den absoluten
Handelsgeschäften und relativen Grundhandelsgeschäften des alten Rechts. Sie
besitzen sämtlich einen ausgeprägt kommerziellen Charakter. Bei dem natürlichen
Handelsgewerbe bedarf es weiterer Erfordernisse, als des Gewerbebetriebes nicht,
die Eintragung der Firma in das Handelsregister ist nicht Voraussetzung. Das
natürliche Handelsgewerbe ist Handelsgewerbe aus sich (per se). Es ist nach Lage
des Falls Großgewerbe oder Kleingewerbe. —
Das künstliche Handelsgewerbe der §§ 2, 3 bildet die angefügte Neuerung.
Ausgehend von dem Grundgedanken, daß die aus dem alten Recht übernommene
und nur wenig vermehrte Liste von Grundhandelsgeschäften für das Leben nicht
ausreiche und daß auch bei Erstrebung möglichster Vollständigkeit in der Aufzählung
die wechselnde wirtschaftliche Lage eine solche Liste schnell veralten lasse, hat der
Gesetzgeber nach dem Vorbild des Schweizer. Obligationenrechts jedes Großgewerbe,
das nach seiner Art kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, sofern es nicht der
Land- und Forstwirtschaft angehört, zum Handelsgewerbe unter der Voraussetzung
erhoben, daß die Firma des Unternehmers in das Handelsregister eingetragen
worden ist. Hier entscheidet also nicht die Natur des Betriebsgegenstandes,
der kommerziell oder nicht kommerziell (im Sinne des § 93) sein kann (Geschäfte
Über Immobilien, Urproduktion), sondern die Anlage des Unternehmens, d. h. ob
das Unternehmen dergestalt angelegt ist, daß zu seinem Betriebe großkaufmännische
Einrichtungen erforderlich sind. Ein derartiges Gewerbe wird zum Handelsgewerbe
mit der Registrierung. Dabei hat letztere kraft positiver Bestimmung eine weit-
reichende Bedeutung (5 5). Der Eintrag im Handelsregister schneidet zugunsten
dessen, der sich auf ihn beruft, jeden Einwand, daß das unter der Firma betriebene
Gewerbe in Wahrheit kein Handelsgewerbe sei, ab. So lange die Eintragung
besteht, gilt das Gewerbe als Handelsgewerbe auch dann, wenn es z. B. der Land-
oder Forstwirtschaft angehört. Demnach ist dieses Handelsgewerbe ein künstliches
kraft Registrierung. Dieses künstliche Handelsgewerbe ist stets Großgewerbe.
Zu diesen beiden Arten von Handelsgewerben läßt sich als drittes endlich
das fingierte Handelsgewerbe zählen. Bei gewissen juristischen Personen wird wegen
ihrer Rechtsform unter allen Umständen Kaufmannsqualität angenommen, somit
unter Umständen vom Standpunkte des §5 1 ein Handelsgewerbe fingiert. Dahin
geperen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit
eschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften, bis zu einem gewissen Grade
auch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. (Vgl. bei 95 6.)
5. Ein Handelsgewerbe betreiben können physische und juristische Personen.
a) Bei den juristischen Personen kann es sich um private Korporationen
(#artiengesellschaften Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gewerkschaften, in-
orporierte Kolonialgesellf chaften, sonstige rechtsfähige Vereine, vgl. B.G.B. 88 21, 22,)
oder Stiftungen oder um öffentliche Korporationen (Staat), politische oder kürchliche
Gemeinden,) Jumungen andeln. Die alte Streitfrage, ob der Fiskus Kaufmann sein
könne, ist durch § 36 bejaht (vgl. auch Denkschr. I S. 43, II S. 3160; O. L.G. Hambur
in O. L. G. Rspr. IX S. 241 — der Lübecker Staat als La erhalter — R. G. Z. LXXI
S. 266). Hinsichtlich des älteren Rechts R.O. H.G. III Nr. 84, wo reiche Literatur-
1) Staub nennt sie „reine“ (Staub- Bondi 5 1 Anm. 31) — die anderen
ahypothetische“, Schirrmeister in Z. XLVIII S. 440 jene „unmittelbare“, diese
„mittelbare“, Goldmann: „absolute“- relative“", Düringer-Hachenburg: Ge-
werbe kraft Gegenstandes des Unternehmens“ und „kraft Organisation“.
95 Z. VII S. 500: Evangelische Brüdergemeinde, Adler-Clemens Nr. 1413:
Gelfsüb Orden, vgl. Nr. 1588. (Stift). Zentralbl. f. fr. Gerbkt. III S. 716: Land-
wirtschaftskammer, II S. 454: Gemeindesparkasse, O. L. G. Jena in Entsch. F.G. 1
S. 52ff. (städtische Gasanstalt).