Nr. 3.
Nr. 1.
276 I. Buch. Handelsstand. 5 75a (Nr 2—3), 9 76b (Nr. 1).
wenigstens einen Teil der Entschädigung sich erhalten, ohne Beschränkungen der
gewerblichen Tätigkeit zu unterliegen. —
3. Der Verzicht des Prinzipals hängt von seinem freien Willen ab. Der
Gehilfe kann nicht den Verzicht erzwingen. Er kann ihm nicht etwa eine Frist
setzen, sich binnen bestimmter Zeit vor Beendigung des Verhältnisses zu erklären,
ob er verzichte. Derartige Fristsetzungen kannte noch Entw. I. Sie wurden in der
Kommission beseitigt. Der Verzicht mit der in § 75a normierten Wirkung kann
sich auf das Wettbewerbverbot im ganzen, wie auf einen Teil desselben (Ort, Zeit,
Gegenstand) beziehen. Anders noc Entw. I der nur einen Verzicht auf einen Teil
der Zeit zuließ. Die Entschädigungspflicht bleibt in beiden Fällen die gleiche Frist
hindurch bestehen.
§ 75b.
Ist der Gehilfe für eine Tätigkeit außerhalb Europas angenommen,
so ist die Verbindlichkeit des Wettbewerbverbots nicht davon abhängig,
daß sich der Prinzipal zur Zahlung der im § 74 Abs. 2 vorgesehenen
Entschädigung verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn die dem Gehilfen
zustehenden vertragsmäßigen Leistungen den Betrag von achttausend Mark
für das Jahr übersteigen; auf die Berechnung des Betrags der Leistungen
finden die Vorschriften des § 74b Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.
Entw. 1 § 75b, Entw. II § 75b; Kommissionsbeschl. Erster Lesung —
Zweiter Lesung § 75b, Begründung S. 730, Ber. der Komm. S. 66 ff.; Sten. Ber.
des Reichst. S. 2864, 2873, 2882, 2886, 2892.
Ahnlich dem §s 68 stellt § 75b für zwei Klassen von Handlungsgehilfen die
Vertragsfreiheit in weiterem Umfange her, für die für eine Tätigkeit außerhalb
Europas Angenommenen und für die hoch Besoldeten:
a) Die für eine Tätigkeit außerhalb Europas Angenommenen.
Die Formulierung ist hier weiter, als in § 68. Es fallen darunter nicht bloß für
eine außereuropäische Handelsniederlassung, sondern auch für Reisen außerhalb-
Europas Angenommene. Die Regierung und der Regierungsvertreter in der Kom-
mission erblickten die Notwendigkeit, sich durch eine entschädigungsfreie Konkurrenz-
klausel zu schützen, für den Prinzipal darin, daß es sich bier vielfach um Ver.
trauensstellungen eigener Art handle, die für den Prinzipal in der Regel mit er-
heblichen Aufwendungen verbunden seien und ihm erst nach längerer Tätigkeit der
Gehilfen einen Nutzen brächten. Daher sei es ungerechtfertigt, vom Prinzipal zu
verlangen, daß er noch eine besondere, zudem nach dem hohen Auslandsgehalt
berechnete Gegenleistung verspreche. Der Prinzipal werde gerabeyu gedrängt werden,
die Angestellten im Ausland zu suchen und ae dem ausländischen Recht zu unter-
werfen. Dennoch beschloß die Kommission erster Lesung die Ausnahme zu streichen.
Da sie aber Entw. II beibehielt, fügte man sie in zweiter Lesung wieder ein.
Nach dieser Begründung würde es nicht genügen, daß der Handlungsgehilfe
elegentlich oder nebenbei oder nur für kurze Zeit für eine Tätigkeit außer-
Bolo Europas angenommen oder verwendet wird, vielmehr muß er lediglich oder-
doch überwiegend und auf längere Zeit für solche Tätigkeit engagiert oder verwendet
sein. Daß er außerdem für Europa reist, wird nicht im Wege stehen, zumal da,
wo es sich um Grenzgebiete handelt (Türkei, Rußland, Spanien).
Wird der Gehilfe nur für eine Tätigkeit außerhalb Europas engagiert,
aber für eine europäische Tätigkeit tatsächlich verwendet, so läge eine Um-
gehung des Wettbewerbverbotes vor, wenn der Prinzipal daraufhin sich der
Freiheit des § 75b bedienen wollte. Denn die Gründe für die Privilegierung des.
Prinzipals fallen mit der tatsächlichen Verwendung des Gehilfen in Europa fort.
Das Wort „Annahme“ bedeutet somit nicht bloßes Engagement, sondern tatsäch-
liche Verwendung. Daraus ergibt sich, daß der ursprünglich für Europa ange-
nommene, später als Reisender oder Filialleiter außerhalb Europas für längere-