5 75b (Nr. 1—3), 5 75 (Nr. 1). 6. Abschn. Handlungsgeh. u. Handlungslehrl. 277
Zeit verwendete Gehilfe mit der Verwendung außerhalb Europas unter § 75b
tritt, von nun ab geschlossene Wettbewerbverbote also von der Entschädigungs-
plicht frei find. Würde umgekehrt der Gehilfe nachträglich wieder auf eine Stellung
nerhalb Europas versetzt, so würde damit wieder die Entschädigungspflicht des
Prinzipals beginnen. Daß hierin Keime zu mannigfachen Streitigkeiten liegen, ist
nicht zu leugnen.
b) Die hoch Besoldeten. Der Detrag ist hier höher gegriffen als in § 68.
Bei Aufrücken des Gehilfen im Gehalt würde die Freiheit von der Entschädigungs.
pflicht mit dem Jahr beginnen, in dem tatsächlich der Gehilfe die 8000 Mark bezieht,
nicht dem Jahr, in dessen Verlauf die Zusicherung der Erhöhung auf 8000 Mark
Wrsoigt es sei denn, daß die Zusicherung am Beginn des Jahres für dies Jahr
erfolgt. Im übrigen ist auf § 74b zu verweisen.
c) Die in Entw. I aufgestellte dritte Ausnahme der sog. kleinen Kon-
kurrenzrlausel (für Beschränkungen im Umkreis von 2 Kilometern und die
Dauer eines Jahres) fiel in der Kommission und gelangte auch nicht mehr in
Entw. II. Da sie für kleine Ladenbesitzer Bedeutung atte, so wurde sie mit Auf-
nahme der Mindestgehaltgrenze ohnehin gegenstandslos.
§ 75.
Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Ver-
einbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen,
so kann der Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der Vorschriften des
§ 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig
hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt.
Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig, daß
sich der Prinzipal zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen
verpflichtet, so kann der Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertrags-
strafe der im Absatz 1 bezeichneten Art unterworfen hat, nur die ver-
wirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz
eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
D. H. G. B. 8 75 Abs. 2, Entw. I der Novelle § 75, II § 75e, n e
Erster Lesung § 75, Zweiter Lesung § 75e, Reichstagsbeschl. Zweite Lesung § 75c.
Begründung S. 731ff., Kommissionsber. S. 70ff. Sten. Ber. des Reichstages
S. 2864 Wft 2877, 2885 f., 8270, 8416, 8419, 8424, 8428 ff. 8432ff., 8445, 8449.
Nach bisherigem Recht war, wenn eine Vertragsstrase für den Fall der
Nichterfüllung des Wettbewerbverbotes vom Gehilfen versprochen war, der Prinzipal
nur berechtigt, die verwirkte Strafe zu verlangen. Anspruch auf Erfüllung oder
Ersatz weiteren Schadens waren aus eschlossen. War eine Vertragsstrafe nicht
versprochen, so stand dem Prinzipal das Recht auf Erfüllung sowie Schadensersatz
nach allgemeinen Grundsätzen zu. Nach § 75 sind drei Fälle zu scheiden.
1. Es ist eine Vertragsstrafe für Nichterfüllung des Wettbewerbverbotes
vom Gehilfen nicht versprochen. Dies ist durchaus möglich, Anträge, die Gültigkeit
des Wettbewerbverbotes von der Vereinbarung einer Vertragsstrafe abhängig zu
machen, wurden abgelehnt. Diesenfalls greift, gleichgültig ob der Prinzipal sich zur
Bbblung einer gushenh verpftichtet hat oder uoint, das allgemeine Recht durch.
er Prinzipal hat somit Anspruch auf E lung, Die Erfüllung kann der Prinzipal
auf Grund von § 890 Z.P.O. erzwingen, Z.P.O. § 888 Abs. 2 steht nicht entgegen,
da es sich nicht um Leistung von Diensten handelt (R.G. in L. Z. 1911 S. 542).
Den Beweis der Nichterfüllung hat der Prinzipal zu führen, eine Auskunft= oder
Rechnungslegungspflicht hat der Gehile nicht. Der Gehilfe kann nicht einwenden,
der Prinzipal habe ihm seinen Gehalt oder seine sonstigen Bezüge (Provision usw.)
Nr. 2.
Kr. 3.
Nr. 1.