Nr. 3.
Nr. 4.
verbotes vom Ge ilfen versprochen. Dann wir
einen anderen Prinzipal, der wissentlich einen
278 I. Buch. Handelsstand. 5 75 (Nr. 1—5).
noch nicht bezahlt. Denn zwischen Gehaltszahlung und Unterlassungspflicht besteht
nicht das Verhältnis der Gegenseitigkeit (R.G.Z. LIV Nr. 37). Hier hätte er sich
gemäß § 75 helfen können. ohl aber könnte der Gehilfe einwenden, der Prinzipal
sei mit der zugesagten Entschädigung rückständig. Zwischen Entschädigung und
Karenz besteht das Verhältnis von sgenseitigkeit jedenfalls aber von Konnexität
(vgl. R.G. im Recht 09 Nr. 3738). Er könnte auch bei Vorenthaltung der Ent-
chädigung das Rücktrittsrecht aus §5 326 B.G.B. ausüben (R.G. im Recht 1912
r. 1758). Vgl. § 74 Nr. 6.
2. Es ist eine Vertragsstrafe für Richterfüllung des Wettbewerb-
unterschieden, ob es sich um
Handlungsgehilfen handelt, für die das Prinzip bezahlter Karenz gilt, oder um
solche, für die es nicht gilt (SI 75b), im letzteren Falle aber gleichgültig, ob tatsächlich
der Prinzipal sich zu einer Entschädigung dem Gehilfen gegenllber verpflichtet hat
oder nicht. Dies ergibt die Begründung zu Entw. I, dessen Wortlaut in der zweiten
Lesung des Reichstages wieder in das Gesetz gelangte. Demnach sind Auslands-
gehilfen und Gehilfen mit Bezügen über 8000 Mark, die eine Vertragsstrafe für
Bruch des Wettbewerbverbotes bersachen nie der Gefahr ausgesetzt, auf Erfüllung
oder Ersatz weiteren Schadens belangt zu werden, der Prinzipal kann nur die Ver-
tragsstrafe verlangen (ähnlich beim Volontär §& 82a). Der Prinzipal hat auch nicht
das Recht, wenn die Strafe berweigert wird, durch einstweilige Verfügung ein Verbot
der Unterlassung gemäß § 840 Z.P.O. zu erzielen. Eine den Gehilfen benachteiligende
Vereinbarung wäre unverbindlich (§ 754). Für den Regelfall dagegen kann der
Prinzipal nach § 340 B. G. B. vorgehen. Er kann also wählen, ob er Erfüllung
oder statt der Erfüllung die verwirkte Strafe begehrt. Erklärt er dem Handlungs-
gehilfen, daß er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen
(das Umgekehrte gilt nicht, R.G. in Seuffert LXVIII Nr. 121). Begehr er Er-
füllung so kann er sie durch § 890 Z.P.O. erzwingen. Macht er einen Schadens-
rrsahanfpruch wegen Nichterfüllung geltend, so kann er die verwirkte Strafe als
indestbetrag des Schadens verlangen, ohne von der Geltendmachung eines weiteren
Schadens ausgeschlossen zu sein. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nur soweit
verbindlich, als sie nicht zum Nachteil des Handlun ösehilfen gereichen (§ 75d).
Das Gesetz spricht nur davon, daß die Vertragssträfe Bzvden Fall der „Nicht-
erfüllung“ der Verpflichtung des Gehilfen versprochen ist. Das R.G. (R.G.S. LXXN
Nr. 110) nimmt bei „länger dauerndem Unterlassen“ auch die Möglichkeit nicht
gehöriger Erfüllung, alfo des Zuwiderhandelns gegen 5 341 B.G. B. an, zumal in
Fällen, wo die Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ angedroht
war. Man mag über die Richtigkeit der Entscheidung streiten, jedenfalls wird es der
ratio des § 75e entsprechen, daß schlechtweg nur § 340 B. G. B. anwendbar sein
soll. Bei Anwendung des ¾n 341 B.G. B. würde eine voch ungünstigere Lage des
Gehilfen erzeugt werden. Nirgends ist der Möglichkeit, daß auch dieser Paragraph
in Betracht kommen könnte, gedacht, die Heranziehung des § 340 B.G. B. erschien
als äußerstes Zugeständnis, über das weder die Reichsregierung noch der Reichstag
hinausgehen wollte.
3. Die Höhe der Vertragsstrafe hat das Gesetz dicht Affemmäzig begrenzt,
trotz dahingehender Anträge. Der Verweis auf § 343 B.G.B., der sich schon in
* 75 Abs. 2 H. G. B. findet, war Überflüssig. Er steht nicht einmal an richtiger
Stelle, denn er gilt auch für Absatz 2. Zur Judikatur über Ermäßigung der
Vertragsstrafe O. L.G. Rostock in Meckl.-Z. XXVI S. 265, R.G. im Recht 08 Nr. 846,
L. S. 08 S. 226. Insbesondere ist die Vertragsstrafe ncht notwendig in demselben
Maße herabzusetzen, wie der Umfang des Konkurrenzverbotes herabgesetzt wird.
4. Der Anspruch auf die Vertragsstrafe kann vor dem für die Hauptverpflichtung
maßgebenden Gericht erhoben werden (R.G.S. LXIX Nr. 2, O.L. G. Darmstadt im
Recht 04 S. 530 Nr. 2269). Die Kaufmannsgerichte sind auch hierfür zuständig
(O.L. G. Düsseldorf in O. L.G. Rspr. XIX S. 43).
5. Nicht von § 75 berührt wird ein etwaiger Anspruch des Prinzipals gegen
ehilfen einem Wettbewerbverbot
zuwider engagiert. Hier könnte unter Umständen § 1 des U. W. G. oder § 826 B.G. B.
eingreifen (vgl. Komm. Ber. S. 9(4 Anträge, den neuen Prinzipal neben dem
Gebilfen für die Vertragsstrafe gesamtschuldnerisch haften zu Küch wenn er die
Vereinbarung kannte oder kennen mußte, wurden abgelehnt.