5 754 (Nr. 1—2), § 75e. 6. Abschn. Handlungsgehilfen u. Handlungslehrlinge. 279
6 75d.
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74
bis 756 zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich
der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die
bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Ent-
schädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.
D.H.G. B. § 75 Abs. 3, Entw. I §8 75, II Susa Kommissionsbeschl. Erster
und Zweiter Lesung § 75d, Begr. S. 732, Kommissionsber. S. 42, Sten. Ber. des
Reichst. S. 8416.
1. Während D. H. G. B. § 75 Abs. 3 Vereinbarungen, welche den Vorschriften Nr. 1.
des § 75 zuwiderlaufen, für nichtig erklärt, versagt § 75d bei solchen Vereinbarungen,
die zum Nachteile des Handlungsgehilfen von den gesetzlichen Vorschriften abweichen
dem Prinzipal das Recht, sich auf sie zu berufen. ie Terminologie ist der de
Versicherungsvertragsgesetzes angepaßt. Gemeint sind nur während des Dienst-
verhältnisses geschlossene Vereinbarungen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses
erfolgte Beredungen unterstehen allgemeinen Grundsätzen.
2. Satz 2 wurde in der Fothen angefügt. Er soll der lelbstnerständlichen Nr. 2.
Folge der Uumgehung zwingender Vorschriften über die Höhe der Karenzentschädigung
Ausdruck geben. Der Antragsteller Hoh als Fall hervor, daß der Prinzipal eine
Gehaltsaufbesserung nur unter der Bedingung gewährt, daß diese Beträge auf eine
etwaige Wutschädigun angerechnet werden. em wurde entgegengehalten, daß,
soweit ein Anspruch des Gehilfen auf Gehaltsaufbesserung nicht bestehe, gegen eine
derartige bedingte Gewährung rechtliche Bedenken nicht bestehen. Indessen wird.
man sagen müssen, sobald der Prinzipal dem Gehilfen im Wege des Vertrages ein.
Dienstägutvalent zusichert, muß dieses nach § 74 Abs. 2 bei der Entschädigung
mit berücksichtigt werden. Anders bei freiwilligen Gratifikationen. Auch orschüsse
auf die Entschädigung sind an sich ulässig, soweit sie in bar entrichtet werden.
Bei Vorschüssen in Gestalt anderer Werte wird freilich der Verdacht der Umgehung
des Gesetzes nahe liegen. Wenngleich ein Verbot des Trucksystems zugunsten
des Handlungsgehilfen nicht besteht (loben § 64 Nr. 1), wird man doch gerade mit
Bezug auf die Karenzentschädigung alle Vereinbarungen für unzulässig erachten
müssen, durch die entweder nicht der volle Betrag der Entschädigungssumme in
das Vermögen des Gehilfen gelangt, oder durch die der Zweck der Entschädigung,
ihm für die Zeit der Karenz als Aushilfe zu dienen, vereitelt wird, z. B. Ge-
währung von Speisen und Getränken unter Anrechnung auf die spätere Ent-
adigung Im übrigen hilft mit Bezug auf gesetzliche Aufrechnung auch § 75e
. aus.
§ 75e.
Die Entschädigung, die der Handlungsgehilfe auf Grund der Vor-
schriften der §§ 74 bis 754 für die Zeit nach der Beendigung des Dienst-
verhältnisses beanspruchen kann, gehört zu den Dienstbezügen im Sinne
des § 61 Nr. 1 der Konkursordnung.
Der Anspruch auf die Entschädigung kann zum Zwecke der Sicher-
stellung oder Befriedigung eines Gläubigers erst dann gepfändet werden,
wenn der Tag, an dem sie zu entrichten war, abgelaufen ist, ohne daß
der Gehilfe sie eingefordert hat. Die Pfändung ist jedoch zulässig, soweit
die Entschädigung allein oder zusammen mit den in den §§ 1, 3 des
Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohns,