Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
286 I. Buch. Handelsstand. § 76 (Nr. 7), 5 77 (Nr. 1—2). 
auf eine Art unterstützende Tätigkeit mit Bezug auf Fahrgeld, Gesangbücher und 
dgl. hinauszuwollen (Gordan S. 31). Was den Besuch der Fortbildungs- 
schule betrifft, so tritt zu der Vorschrift des § 120 G.O. ergänzend die des 
S# c G.O. Verweigert der Lehrherr, seine Lehrverpflichtungen zu erfüllen, so 
leibt dem Lehrling nur die Schadensers atzklaße übrig. Uber die Verpflichtung 
um Schadensersatz R.O. H. G. VII Nr. 73. Vor allem wird der Lehrling Ersatz des 
etrages, den er als anderweitiges Lehrgeld zahlen muß, verlangen können, wobei 
indessen der Lehrherr das etwa von ihm verdiente Lehrgeld (B.G. B. § 628) wird 
abziehen dürfen. Nicht minder kann der Lehrling Ersatz für entgehende Vorteile 
(Wohnung, Beköstigung) verlangen (vogl. Allfeld S. 355). 
6. Alteres Recht. Hier gilt Einsichtlich der Rückwirkung grundsätzlich das 
gleiche wie beim Gehilfenvertrag. Satz 2 des Abs. 1 von §5 76 findet nach Art. 3 
der Wettbewerbsnovelle (oben S. 281) auch auf vorher vereinbarte Klauseln An- 
wendung, ebenso greift 5 75 f sofort für ihn durch. Der Inhalt der Absätze 2—4 
des § 76 entspricht übrigens dem älteren Recht. 
8 77. 
Die Dauer der Lehrzeit bestimmt sich nach dem Lehrvertrag, in Er- 
mangelung vertragsmäßiger Festsetzung nach den örtlichen Verordnungen 
oder dem Ortsgebrauche. 
Das Lehrverhältnis kann, sofern nicht eine längere Probezeit ver- 
einbart ist, während des ersten Monats nach dem Beginne der Lehrzeit 
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine Verein- 
barung, nach der die Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist 
nichtig. 
Nach dem Ablaufe der Probezeit finden auf die Kündigung des 
Lehrverhältnisses die Vorschriften der §§ 70 bis 72 Anwendung. Als ein 
wichtiger Grund zur Kündigung durch den Lehrling ist es insbesondere 
auch anzusehen, wenn der Lehrherr seine Verpflichtungen gegen den Lehr- 
ling in einer dessen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung gefährdenden 
Weise vernachlässigt. 
Im Falle des Todes des Lehrherrn kann das Lehrverhältnis inner- 
halb eines Monats ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 
Entw. 1 § 69, II §5 76; Denkschr. 1 S. 66, II S. 3172; Komm. Ber. S. 3891. 
P. Harnapp, Die Beendigung des kaufmänn. Lehrverhältnisses 1908. 
1. Vorbemerkung. Die 585 77, 78 Abs. 1 enthalten die Gründe für die 
Leendigung des Lehrverhältnisses. Das in ihnen enthaltene Sonderrecht tritt an 
Stelle der 95 620—627 des B.G.B. Die Bestimmungen über die Beendigung des 
Gehilfenvertrages finden nur so weit Anwendung, als auf sie Bezug genommen 
ist, also nur die §5 70—72. 
2. Endigungsgründe. Abgesehen von gegenseitiger Vereinbarung, Tod des 
Lehrlings, Auflösung des Handelsgewerbes endet demnach der Lehrvertrag 
a) Durch Ablauf der Lehrzeit. Uber die Dauer der Lehrzeit soll zunächst 
der Lehrvertrag, eventuell örtliche Verordnung oder Ortsgebrauch entscheiden. Regel. 
mäßig beträgt sie drei Jahre, doch kommen auch geringere Fristen vor (Apf##I 
S. 246, II S. 13). Wesentlich ist danach im Gegensatz zur G.O. 5 126b Nr. 2 die 
Festsetzung einer Dauer für den Lehrvertrag nicht. Unter örtlicher Verordnung ist 
das Partikularrecht des betreffenden Ortes zu verstehen wv. Hahn § 3 zu Art. 61), 
dem also seine Geltungskraft in dieser Materie gelassen ist (Art. 15 des E.H.G. B.),
	        
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