Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

581 (Nr.1—3), 582 (Nr. 1—2), 5 #2a. 6. Abschn. Handlungsgeh. u. Handlungslehrl. 291 
Handlungslehrlingen befassen. Der Lehrherr darf solche Personen zur 
Anleitung von Handlungslehrlingen nicht verwenden. 
Die Entlassung von Handlungslehrlingen, welche diesem Verbote 
zuwider beschäftigt werden, kann von der Polizeibehörde erzwungen werden. 
Entw. 1 § 72, II § 80; Denkschr. I S. 66, II S. 3172. 
1. Absatz 1. Vgl. G.O. 5 126. Ein mit einem solchen Lehrherrn ab= Nr. 1. 
eschlossener Lehrvertrag ist nichtig, auch dann, wenn nur einer der mehreren ge- 
scheits hrenden Gesellschafter (die nicht geschäftsführenden werden nicht in Betracht 
kommen) unter diese Kategorie fällt (B.G.B. § 134, a. A. Staub--Bondi K 81 
Anm. 1, Bloch S. 9). Die Verwendung einer solchen Person zur Anleitung des 
Handlungslehrlings macht den Vertrag zwar nicht nichtig, gibt aber dem Handlungs- 
lehrling das Austrittsrecht aus § 77 Abs. 3 (val. Abs. 2), ebenso das Recht der 
Anfechtung wegen Irrtums. Gleichgültig ist, infolge welcher strafbaren Handlung 
die Aberkennung erfolgt ist, nur muß es sich um eine gänzliche Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte handeln. 
2. Absatz 2. Eines Antrages seitens des Lehrlings an die Polizeibehörde Nr. 2. 
bedarf es nicht, ein Einschreiten von Amts wegen ist zulässig. Die nähere Be- 
stimmung der Polizeibehörde sowie des Verfahrens ist Sache des Landesrechts. 
3. Außerdem sind zu beachten G.O §§ 1391, 128. Nr. 3. 
g 82. 
Wer die ihm nach § 62 Abs. 1, 2 oder nach § 76 Abs. 2, 3 dem 
Lehrling gegenüber obliegenden Pflichten in einer dessen Gesundheit, 
Sittlichkeit oder Ausbildung gefährdenden Weise verletzt, wird mit Geld- 
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher entgegen der Vorschrift 
des § 81 Handlungslehrlinge hält, ausbildet oder ausbilden läßt. 
Entw. 1 § 73, II —; Denkschr. 1 S. 67, II —; Kommissionsber. S. 3891; 
Stenogr. Ber. S. 4561. 
1. Abs. 1. Vgl. G.O. § 148 Nr. 9b. Nicht jede Verletzung der dem Lehr= Nr. 1. 
ling gegenüber obliegenden Pflichten macht den Lehrherrn strafbar, sondern nur 
eine solche, die Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung des Lehrlings gesährdet, 
Insbesondere ist eine Verletzung der die Religion und Arbeitsamkeit des Lehrlings 
betreffenden Vorschriften (§§ 62 Abs. 2, 76 Abs. 3) nicht unter Strafe gestellt. 
Kompetenz und Verfahren G.V.G. 527 Nr. 1, St. P O. 89 447 ff., 453ff. — Die im 
5 76 Abs. 4 dem Lehrherrn auferlegte Verpflichtung wird durch G.O. § 150 Nr. 4 
erzwungen, vgl. G.O. § 154. 
2. Abs. 2 betrifft (im Gegensatz zu Abs. 1) nicht bloß den Lehrherrn, sondern Nr. 2. 
auch den ausbildenden Vertreter (5 76 Abs. 2); für das Verschulden dieses haftet 
der Lehrherr dem Lehrling nach § 278 B.G. B. 
§ S2a. 
Auf Wettbewerbverbote gegenüber Personen, die, ohne als Lehrlinge 
angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kauf- 
männischen Diensten beschäftigt werden (Volontäre), finden die für Hand- 
lungsgehilfen geltenden Vorschriften insoweit Anwendung, als sie nicht 
auf das dem Gehilfen zustehende Entgelt Bezug nehmen. 
D. H. G. B. — Entw. I der Wettbewerbnovelle — II 5 82a, Komm. Beschl. 
Erster Lesung — Zweite Lesung § 82a. Komm. Ber. S. 80, 105, 106. 
19“
	        
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