Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

292 I. Buch. Handelsstand. 5 LS2a (Nr. 1—3), 5 83. 
1. Die Frage, ob §5 74, 75 H. G. B. auf Volontäre anzuwenden seien, war 
eine zweifelhafte. Erst auf Grund der Kommissionsbeschlüsse Erster Lesung nahm 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
der Regierungsentwurf der Wettbewerbverbotsnovelle in Art. 2 den & S2a auf giene 
oben S. 256), indem er zugleich eine nicht vollständige Begriffsbestimmung für 
Volontäre gab (dazu 5 59 Nr. 3, § 76 Nr. 2). 
2. Demgemäß werden auf Volontäre Anwendung finden 
a) §5 74 Abs. 1 — nicht dagegen §& 74 Abs. 2, selbst dann nicht, wenn der 
Volontär ausnahmsweise ein Gegenäquivalent erhält. 
b) § 74 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 — nicht dagegen § 74 a Abs. 2 Satz 1. 
Jhc) Nicht § 74b, auch dann nicht, wenn der Prinzipal sich zu einer Ent- 
schädigung verpflichtet haben sollte. 
d) Nicht §5 746, auch dann nicht, wenn der Prinzipal eine Entschädigung 
zugesichert hatte. Hier wird es vielmehr von der Vertragsauslegung abhängen, 
wieweit eine Anrechnungspflicht besteht. 
e) § 75 Abs. 1, soweit auf den Volontär § 71 H. G. B. anwendbar ist; 3 75 
Abs. 2, soweit er sich auf die Kündigung wegen erheblichen Anlasses in der Person 
des Gehilfen bezieht, während die zweite Hälfte von Satz 1 und der Satz 2 auf 
den sücplonbär nücht passen; § 75 Abs. 3, falls der Prinzipal eine Entschädigung 
zugesichert hatte. 
s) 8 76 a für den Fall, daß der Prinzipal eine Entschädigung zugesichert hatte. 
8) § 75b wird hier gegenstandslos. 
h) Von § 75c würde nur Abs. 2 anwendbar sein. 
i) Von § 754 käme nur Satz 1 in Betracht. 
k) § 75e bliebe außer Anwendung. 
1) 5 75f wäre anwendbar. 
3. Für die Rückwirkung wäre Art. 3 (oben S. 281) in Betracht zu ziehen, 
von dem freilich nur Satz 1 verwendbar ist. 
8 83. 
Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handels- 
gewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den 
für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften. 
Entw. 1 § 74, II 8 81; Denkschr. I S. 67, I1 S. 3172; Komm Ber. S. 3891, 
3892; Stenogr. Ber. S. 5545; A. D. H.G.B. Art. 65. 
Vgl. oben zu § 59 Nr. öff. Die Rechtsverhältnisse der gewerblichen 
Arbeiter normiert Titel VII der G.O. mit Ausnahme der der Gehilfen und 
Lehrlinge in Apotheken (G.O. § 154), die der Dienstooten das onderrecht (6 5 
Art. 95). die des Schiffers zum Reeder, bezw. Schiffseigner Buch IV Abschn. 3 des 
H. G. B. bezw. das Nichegeset vom 15. Juni 1895, die der Schiffsmannschaft die 
Scemannsordnung. Im übrigen B.G.B. o5 611—630. Hierzu im einzelnen Staub- 
Bondi § 59 Anm. 15—22, Ritter zu § 83, Brand S. 192ff. 
  
Siebenter Abschnitt. 
Handlungsagenten. 
Einleitung. 
Dieser neu eingeschobene Abschnitt regelt die Rechtsstellung der ständigen 
Agenten. Die Einteilung ist die, daß § 84 die Begriffsbestimmung enthält und die- 
gemeinen Pflichten des Handlungsagenten gegenüber dem Geschäftsherrn, 55 85—87 
die Vertretungsbefugnisse des Agenten, 88 88—91 die Ansprüche des Agenten auf 
die Vergütung und den Ersatz der Auslagen tellen und endli 92 Üüber die 
Dauer des Vertragsverhältnisses handelt. gen festf 15
	        
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